Metadaten : Kalessa, Franz Eduard: Handbuch des österreichischen Wechselrechts

1.  October  1763.  Man  nennt  sie  auch  Interimsscheine.  Von  ihnen ¬
  sind  wohl  zu  unterscheiden  die  Interimsrecognitionen,  d.i.
solche  Urkunden,  worin  Jemand,  der  die  Ausstellung  eines  Wechsels
übernommen,  denselben  aber,  ungeachtet  der  bereits  empfangenen  Valuta, ¬
  noch  nicht  wirklich  ausgestellt  hat,  den  Valuta=Empfang  bestätigt, ¬
  und  zugleich  den  Wechsel  in  der  festgesetzten  Frist  auszustellen
verspricht.  Solche  Interims=Recognitionen  kommen  am  häufigsten  bei
den  auf  ausländische  Messen  und  Märkte  trassirten  Wechseln  vor,  weil
der  36.  Art.  der  W.  O.  verfügt,  daß  dieselben  nicht  früher  als  14
Tage  vor  der  Messe  ausgestellt  werden  dürfen,  und  daher,  wenn  von
dem  Remittenten  die  Valuta  schon  früher  erlegt  worden  ist,  ihm  zu
seiner  Deckung  eine  Interimsrecognition  gegeben  werden  muß.
§.  9.
Unter  dem  österreichischen  Wechselrechte  objectiv  versteht
man  den  Inbegriff  aller  jener  Bestimmungen,  wodurch  die  aus  dem
Wechselgeschäft  hervorgehenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  normirt
werden;  subjectiv  versteht  man  darunter  die  Kenntniß  dieser  Bestimmungen ¬
  (Theorie),  verbunden  mit  der  Fertigkeit,  sie  auf  vorkommende ¬
  Fälle  anzuwenden  (Praxis).
§.  10.
Die  Quellen  des  österreichischen  Wechselrechts  sind  Haupt=  und
Hülfsquellen,  und  beide  geschriebene  und  ungeschriebene.
Die  geschriebenen  Hauptquellen  sind:
1.  Die  beiden  Wechselordnungen  vom  10.  September  1717  und
1.  October  1763  mit  den  nachträglichen  Verordnungen.  Beide  diese
Wechselordnungen  sind  kundgemacht  für  die  k.  k.  Böheim,  niederund ¬
  innerösterreichischen  Erbländer,  also  für  Böhmen
Mähren  mit  dem  Antheil  Schlesiens,  Österreich  ob  und  unter  der
Enns,  Steiermark,  Kärnthen  und  Krain.  Jede  dieser  beiden  Wechselordnungen ¬
  enthält  54  Artikel;  jedoch  hat  die  W.  O.  vom  1.  October
1763  außerdem  noch  eine  zweite  Abtheilung,  welche  von  den  Merkantil= ¬
  und  Wechselgerichten  erster,  anderter  und  letzter ¬
  Instanz  handelt,  allein  durch  die  später  unter  der  Josephinischen ¬
  Regierung  erschienenen  neuen  Jurisdictions-  und  Prozeßgesetze
größten  Theils  außer  Wirksamkeit  gesetzt  wurde.
            
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