1. October 1763. Man nennt sie auch Interimsscheine. Von ihnen ¬
sind wohl zu unterscheiden die Interimsrecognitionen, d.i.
solche Urkunden, worin Jemand, der die Ausstellung eines Wechsels
übernommen, denselben aber, ungeachtet der bereits empfangenen Valuta, ¬
noch nicht wirklich ausgestellt hat, den Valuta=Empfang bestätigt, ¬
und zugleich den Wechsel in der festgesetzten Frist auszustellen
verspricht. Solche Interims=Recognitionen kommen am häufigsten bei
den auf ausländische Messen und Märkte trassirten Wechseln vor, weil
der 36. Art. der W. O. verfügt, daß dieselben nicht früher als 14
Tage vor der Messe ausgestellt werden dürfen, und daher, wenn von
dem Remittenten die Valuta schon früher erlegt worden ist, ihm zu
seiner Deckung eine Interimsrecognition gegeben werden muß.
§. 9.
Unter dem österreichischen Wechselrechte objectiv versteht
man den Inbegriff aller jener Bestimmungen, wodurch die aus dem
Wechselgeschäft hervorgehenden Rechte und Verbindlichkeiten normirt
werden; subjectiv versteht man darunter die Kenntniß dieser Bestimmungen ¬
(Theorie), verbunden mit der Fertigkeit, sie auf vorkommende ¬
Fälle anzuwenden (Praxis).
§. 10.
Die Quellen des österreichischen Wechselrechts sind Haupt= und
Hülfsquellen, und beide geschriebene und ungeschriebene.
Die geschriebenen Hauptquellen sind:
1. Die beiden Wechselordnungen vom 10. September 1717 und
1. October 1763 mit den nachträglichen Verordnungen. Beide diese
Wechselordnungen sind kundgemacht für die k. k. Böheim, niederund ¬
innerösterreichischen Erbländer, also für Böhmen
Mähren mit dem Antheil Schlesiens, Österreich ob und unter der
Enns, Steiermark, Kärnthen und Krain. Jede dieser beiden Wechselordnungen ¬
enthält 54 Artikel; jedoch hat die W. O. vom 1. October
1763 außerdem noch eine zweite Abtheilung, welche von den Merkantil= ¬
und Wechselgerichten erster, anderter und letzter ¬
Instanz handelt, allein durch die später unter der Josephinischen ¬
Regierung erschienenen neuen Jurisdictions- und Prozeßgesetze
größten Theils außer Wirksamkeit gesetzt wurde.