Volltext : Deutsches Privatrecht (1)

§  15.  Begriff  und  Wesen  des  objektiven  Rechts.
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Unterschied  des  Rechtes  von  der  Sittlichkeit,  deren  Normen  das
Wollen  zwar  gleichfalls  in  unbedingter  Weise,  jedoch  innerlich
bestimmen.  Die  sittliche  Norm  regelt  grundsätzlich  das  innere  Verhalten ¬
  der  Menschen.  Sie  wendet  sich  an  die  Gesinnung  und  ordnet
das  äufsere  Handeln  erst  als  Bethätigung  der  Gesinnung?.  Auf  dem
Wege,  den  das  Recht  von  aufsen  nach  innen,  die  Sittlichkeit  von
innen  nach  aufsen  einschlägt,  treffen  beide  in  weitem  Felde  zusammen.
In  diesem  gemeinsamen  Bereich  fliefsen  sie  ursprünglich  in  einander
und  werden  erst  allmählich  scharf  gesondert.  Inhaltlich  sollen  hier
ihre  Normen  trotzdem  sich  decken,  können  jedoch  einander  auch
widersprechen.  Jenseits  des  gemeinsamen  Herrschaftsbezirkes  hat  die
Sittlichkeit  ein  grosses  Reich,  in  das  keine  Rechtsnorin  hineinragt,
aber  auch  das  Recht  ein  umfangreiches  Gebiet,  das  die  ethischen
Normen  unberührt  lassen.
Der  Wesensunterschied  zwischen  Recht  und  Sittlichkeit  liegt  nicht
in  der  äufseren  Erzwingbarkeit  oder  Nichterzwingbarkeit°.  Er  darf
ebensowenig  darin  gefunden  werden,  dals  das  Recht  dem  Leben  der
Gemeinschaft,  die  Sittlichkeit  dem  Leben  des  Individuums  angehöre  10
4.  Das  Recht  setzt  Normen  für  freies  Wollen.  Es  wendet  sich
an  den  Menschen  als  vernunftbegabtes  Wesen,  das  befähigt  ist,  sich
selbst  aus  sich  heraus  zu  bestimmen.  Darum  begründet  es  kein
Können  und  Müssen,  sondern  ein  Dürfen  und  Sollen.  Seine  Absicht
geht  dahin,  dass  alles  Wollen  kraft  freier  Entschliefsung  sich  seinem
Richtmass  anpasse.  In  der  weitaus  überwiegenden  Mehrzahl  der  Fälle
wird  diese  Absicht  erreicht.  Und  nur,  wo  sie  fehlschlägt,  ruft  das
Recht  äufsere  Zwangsmittel  zu  Hülfe.
Hierdurch  unterscheiden  sich  Rechtsgesetze  sowohl  von  Naturgesetzen, ¬
  die  den  Menschen  als  Naturwesen  mit  Nothwendigkeit  ergreifen ¬
  *1,  als  auch  von  sozialen  und  wirthschaftlichen  Gesetzen,  die
den  Menschen  als  gesellschaftlich  bedingtes  Wesen  in  einen  unfreien
Zusammenhang  einordnen.  Das  Recht  baut  sich  auf  der  durch  Natur
und  Geschichte  gegebenen  Grundlage  auf  und  kann  von  den  Lebens8 ¬
  In  das  Gebiet  der  Sittlichkeit  reicht  auch  die  Religion  hinein,  insofern  sie
nicht  blos  Glaubenssätze,  sondern  Verhaltungsmassregeln  aufstellt.  Doch  nimmt  die
Religion  auch  äufsere  Sitte  in  sich  auf.  Und  zum  Theil  verdichtet  sie  ihre  Normen
zu  Rechtsnormen.
Vgl.  oben  Anm.  7.  Nur  folgt  freilich  aus  der  Eigenart  rechtlicher  und  sittlicher ¬
  Normen,  dass  äufserer  Zwang  zur  Befolgung  dort  als  angemessen,  hier  als
unangemessen  erscheint.
Auch  die  Sittlichkeit  ist  ein  soziales  Geistesgebilde.  Vgl.  namentlich
W.  Wundt,  Ethik,  Stuttgart  1886.
1  Verwechselt  in  l.  1  §  3  D.  de  just.  et  jur.  1,  1  u.  pr.  Inst.  I,  2.
            
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