§ 15. Begriff und Wesen des objektiven Rechts.
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Unterschied des Rechtes von der Sittlichkeit, deren Normen das
Wollen zwar gleichfalls in unbedingter Weise, jedoch innerlich
bestimmen. Die sittliche Norm regelt grundsätzlich das innere Verhalten ¬
der Menschen. Sie wendet sich an die Gesinnung und ordnet
das äufsere Handeln erst als Bethätigung der Gesinnung?. Auf dem
Wege, den das Recht von aufsen nach innen, die Sittlichkeit von
innen nach aufsen einschlägt, treffen beide in weitem Felde zusammen.
In diesem gemeinsamen Bereich fliefsen sie ursprünglich in einander
und werden erst allmählich scharf gesondert. Inhaltlich sollen hier
ihre Normen trotzdem sich decken, können jedoch einander auch
widersprechen. Jenseits des gemeinsamen Herrschaftsbezirkes hat die
Sittlichkeit ein grosses Reich, in das keine Rechtsnorin hineinragt,
aber auch das Recht ein umfangreiches Gebiet, das die ethischen
Normen unberührt lassen.
Der Wesensunterschied zwischen Recht und Sittlichkeit liegt nicht
in der äufseren Erzwingbarkeit oder Nichterzwingbarkeit°. Er darf
ebensowenig darin gefunden werden, dals das Recht dem Leben der
Gemeinschaft, die Sittlichkeit dem Leben des Individuums angehöre 10
4. Das Recht setzt Normen für freies Wollen. Es wendet sich
an den Menschen als vernunftbegabtes Wesen, das befähigt ist, sich
selbst aus sich heraus zu bestimmen. Darum begründet es kein
Können und Müssen, sondern ein Dürfen und Sollen. Seine Absicht
geht dahin, dass alles Wollen kraft freier Entschliefsung sich seinem
Richtmass anpasse. In der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle
wird diese Absicht erreicht. Und nur, wo sie fehlschlägt, ruft das
Recht äufsere Zwangsmittel zu Hülfe.
Hierdurch unterscheiden sich Rechtsgesetze sowohl von Naturgesetzen, ¬
die den Menschen als Naturwesen mit Nothwendigkeit ergreifen ¬
*1, als auch von sozialen und wirthschaftlichen Gesetzen, die
den Menschen als gesellschaftlich bedingtes Wesen in einen unfreien
Zusammenhang einordnen. Das Recht baut sich auf der durch Natur
und Geschichte gegebenen Grundlage auf und kann von den Lebens8 ¬
In das Gebiet der Sittlichkeit reicht auch die Religion hinein, insofern sie
nicht blos Glaubenssätze, sondern Verhaltungsmassregeln aufstellt. Doch nimmt die
Religion auch äufsere Sitte in sich auf. Und zum Theil verdichtet sie ihre Normen
zu Rechtsnormen.
Vgl. oben Anm. 7. Nur folgt freilich aus der Eigenart rechtlicher und sittlicher ¬
Normen, dass äufserer Zwang zur Befolgung dort als angemessen, hier als
unangemessen erscheint.
Auch die Sittlichkeit ist ein soziales Geistesgebilde. Vgl. namentlich
W. Wundt, Ethik, Stuttgart 1886.
1 Verwechselt in l. 1 § 3 D. de just. et jur. 1, 1 u. pr. Inst. I, 2.