Volltext : Deutsches Privatrecht (1)

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auf  welche  sie  eingegangen  sind,  durch  die  Vollendung
des  Geschäfts,  durch  den  Austritt  oder  Tod  eines  oder
mehrerer  der  Associirten,  so  wie  auch  dadurch,  daß  einer
von  ihnen  in  Concurs  geräth.
Anmerkungen.
1)  Jeder  Gesellschafter  kann  austreten,  wenn  auch
die  Zeit,  auf  welche  die  Societät  abgeschlossen  wurde, =
  noch  nicht  abgelaufen  ist.  Nur  muß  der  Austritt =
  nicht  mit  Unredlichkeit  verbunden  seyn,  d.  h.
es  muß  nicht  in  der  Absicht  geschehen,  um  selbst  das
Geschäft  zu  machen,  welches  die  Societät  machen
wollte,  oder  zu  einer  Zeit,  wo  die  Societät  durc
den  Austritt  in  große  Verlegenheit  gerathen  würde.
4)  Die  Erben  eines  Gesellschafters  können  nicht  angehalten =
  werden,  die  Societaͤt  fortzusetzen.
Sechster  Abschnitt.
Pom  Anlehns=Contract.
§.  310.
Wer  von  dem  Andern  Sachen  anlehnt,  geht  einen
Anlehnscontract  mit  ihm  ein.  Sind  diese  Sachen  nicht
verzehrbar,  so  heißt  der  Contract  ein  Leih=Contract,
sind  es  aber  verzehrbare,  als:  Geld,  Wein,  Oel,  Getreide =
  u.  s.  w.  so  ist  es  ein  Darlehns=Contract.
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