§ 14. Methode.
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gesetzt wird, kann die rechtsgeschichtliche Darlegung stets nur als
TrotzMittel -
zum Verständnifs des Rechtes der Gegenwart dienen2.
dem darf sie, wenn sie einigermassen den von ihr erwarteten Dienst
leisten soll, nicht zu spät einsetzen und nicht zu dürftig verlaufen.
Ist das heutige deutsche Privatrecht ein Produkt der Umbildung des
ursprünglichen einheimischen Rechts durch das fremde Recht, so muss,
um es aus seinen Faktoren zu begreifen, stets zunächst auf das rein
nationale Recht des Mittelalters zurückgegangen und sodann dessen
Schicksal seit der Rezeption verfolgt werden. Natürlich muls diese
geschichtliche Grundlegung sich in möglichst knappem Rahmen halten.
Allein sie muss doch eine Anschauung von dem tiefen und breiten
Strom unserer Rechtsentwicklung zu erwecken suchen und darf daher
auch Veraltetes nicht ganz übergehen 3.
2 Hierin wird also die Aufgabe enger begrenzt, als sie Stobbe in seinem
deutschen Privatrecht sich gesetzt hat. Ohnehin hat Stobbe gerade in der unfassenden ¬
geschichtlichen Darstellung so Vortreffliches geleistet, dass in diesem
Punkte zunächst dem Bedürfnifs genügt ist.
3 Wenn Franken in seinem deutschen Privatrecht alles „Antiquarische“
ausscheiden, die „historische Perspektive aber dort, wo die Dogmatik Zusammenjedesmal ¬
andeuten will (S. V
hänge nach rückwärts in Wahrheit noch aufweist
u. 31), so zeigt die Ausführung seines Programmes, dafs ihm über diesem Bestreben
der weitere historische Blick überhaupt abhanden gekommen ist. Sonst würde er
an vielen Stellen, an denen er den Zusammenhang mit der Vergangenheit für „abgebrochen“ ¬
hält, recht starke Verbindungsfäden gesehen haben!