Volltext : Deutsches Privatrecht (1)

§  14.  Methode.
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gesetzt  wird,  kann  die  rechtsgeschichtliche  Darlegung  stets  nur  als
TrotzMittel -
  zum  Verständnifs  des  Rechtes  der  Gegenwart  dienen2.
dem  darf  sie,  wenn  sie  einigermassen  den  von  ihr  erwarteten  Dienst
leisten  soll,  nicht  zu  spät  einsetzen  und  nicht  zu  dürftig  verlaufen.
Ist  das  heutige  deutsche  Privatrecht  ein  Produkt  der  Umbildung  des
ursprünglichen  einheimischen  Rechts  durch  das  fremde  Recht,  so  muss,
um  es  aus  seinen  Faktoren  zu  begreifen,  stets  zunächst  auf  das  rein
nationale  Recht  des  Mittelalters  zurückgegangen  und  sodann  dessen
Schicksal  seit  der  Rezeption  verfolgt  werden.  Natürlich  muls  diese
geschichtliche  Grundlegung  sich  in  möglichst  knappem  Rahmen  halten.
Allein  sie  muss  doch  eine  Anschauung  von  dem  tiefen  und  breiten
Strom  unserer  Rechtsentwicklung  zu  erwecken  suchen  und  darf  daher
auch  Veraltetes  nicht  ganz  übergehen  3.
2  Hierin  wird  also  die  Aufgabe  enger  begrenzt,  als  sie  Stobbe  in  seinem
deutschen  Privatrecht  sich  gesetzt  hat.  Ohnehin  hat  Stobbe  gerade  in  der  unfassenden ¬
  geschichtlichen  Darstellung  so  Vortreffliches  geleistet,  dass  in  diesem
Punkte  zunächst  dem  Bedürfnifs  genügt  ist.
3  Wenn  Franken  in  seinem  deutschen  Privatrecht  alles  „Antiquarische“
ausscheiden,  die  „historische  Perspektive  aber  dort,  wo  die  Dogmatik  Zusammenjedesmal ¬
  andeuten  will  (S.  V
hänge  nach  rückwärts  in  Wahrheit  noch  aufweist
u.  31),  so  zeigt  die  Ausführung  seines  Programmes,  dafs  ihm  über  diesem  Bestreben
der  weitere  historische  Blick  überhaupt  abhanden  gekommen  ist.  Sonst  würde  er
an  vielen  Stellen,  an  denen  er  den  Zusammenhang  mit  der  Vergangenheit  für  „abgebrochen“ ¬
  hält,  recht  starke  Verbindungsfäden  gesehen  haben!
            
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