Volltext : ¬Der bayerische Civilproceß (2)

VII.  Buch  II.  Absch.  1  Hpist.  §.  438.  Voraussetzungen  der  Richtigkeitsbeschwerde.
632
—--Was -
  zunächst  Urtheile  betrifft,  so  können  mit  der  Cassationsbeschwerde ¬
  angefochten  werden:
1)  Die  Urtheile  der  bürgerlichen  Instanzgerichte.
Ausgeschlossen  ist  die  Beschwerde  gegen  die  Urtheile  aller
nichtbürgerlichen  d.  i.  der  katholischen  Ehe-  und  der  Schiedsgerichte ¬
  2),  —  desgleichen  gegen  die  Urtheile  des  Cassationshofs  als
solchen,  da  der  oberste  Gerichtshof  in  dieser  Eigenschaft  keine  Instanz ¬
  bildet.  Argum  voce:
„durch  das  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde  können  die
im  letzten  ordentlichen  Rechtszug  ergangenen  Entscheidungen ¬
  rc.  angefochen  werden"?
Nur  uneigentlich  spricht  man  von  einer  Cassationsinstanz
Uebrigens  sind  nicht  blos  Cassationsurtheile,  sondern  auch  jene,
welche  der  oberste  Gerichtshof  in  einer  Plenarsitzung  im  Sinne  des
Artikel  820  Absatz  3  über  die  Hauptsache  erläßt,  der  (weiteren
Nichtigkeitsbeschwerde  entzogen.  Ebenso  möchte  zu  bezweifeln  sein
ob  gegen  sonstige  Urtheile,  die  der  oberste  Gerichtshof  als  ordentliche ¬
  Instanz  erlassen  hat"),  Nichtigkeitsbeschwerde  zulässig  sei.
Dagegen  ist  im  Uebrigen  die  Nichtigkeitsbeschwerde  unter  gegebenen ¬
  Voraussetzungen  statthaft  gegen  die  Urtheile  aller  bürgerlichen ¬
  Instanzgerichte,  also  nicht  blos  gegen  jene  der  AppellationsHandels- ¬
  und  Eheappellationsgerichte,  sondern  auch  der  BezirksHandels- ¬
  und  Einzelngerichte.  Es  entspricht  dies  der  Bestimmung
des  Cassationshofs,  Wächter  des  Gesetzes  und  Organ  der  Rechtseinheit ¬
  zu  seins
Die  Nichtigkeitsbeschwerde  findet  nur  gegen  Endurtheile  und  gegen ¬
  die  diesen  hinsichtlich  der  Berufung  gleichgestellten  Urtheile
statt  ").
Abg.  Prot.  III,  64,  121—122,  125,  139.
R.  Prot.  III,  46.
Quellen  zu  Artikel  792  Pr.  O.
Abg.  Ref.  II,  340—341;  III,  76.
139;  IV,  181,192.
Abg.  Prot.  III,  64,  122,  125
R.  Ref.  1,  150—155;  II,  248—249.
R.  Prot.  III,  46—48;  IV,  77
Quellen  zu  Artikel  793  Pr.  O.:
Abg.  Ref.  II,  340—341;  III,  76.
Abg.  Prot.  III,  64,  122,  125,  139;  IV,  181,  192.
R.  Ref.  II,  249
R.  Prot.  III,  48;  IV
Quellen  zu  Artikel  794  Pr.  O.:
Abg.  Ref.  II,  340.
Abg.  Prot.  III,  64,  122,  124-125,  139.
R.  Prot.  III,  48.
Hiezu  vergleiche  die  Anmerkung  1  zu  §.  433  bezüglich  der  Zuständigkeit  des  Bundesoberhandelsgerichts. ¬

Artikel  1341  Absatz  1  Pr.  O.
Artikel  788  init.
Vgl.  §.  12.
Artikel  12  Grundlagengesetz.
6)  Artikel  788  init.  Vgl.  §.  420.
            
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