VII. Buch II. Absch. 1 Hpist. §. 438. Voraussetzungen der Richtigkeitsbeschwerde.
632
—--Was -
zunächst Urtheile betrifft, so können mit der Cassationsbeschwerde ¬
angefochten werden:
1) Die Urtheile der bürgerlichen Instanzgerichte.
Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen die Urtheile aller
nichtbürgerlichen d. i. der katholischen Ehe- und der Schiedsgerichte ¬
2), — desgleichen gegen die Urtheile des Cassationshofs als
solchen, da der oberste Gerichtshof in dieser Eigenschaft keine Instanz ¬
bildet. Argum voce:
„durch das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde können die
im letzten ordentlichen Rechtszug ergangenen Entscheidungen ¬
rc. angefochen werden"?
Nur uneigentlich spricht man von einer Cassationsinstanz
Uebrigens sind nicht blos Cassationsurtheile, sondern auch jene,
welche der oberste Gerichtshof in einer Plenarsitzung im Sinne des
Artikel 820 Absatz 3 über die Hauptsache erläßt, der (weiteren
Nichtigkeitsbeschwerde entzogen. Ebenso möchte zu bezweifeln sein
ob gegen sonstige Urtheile, die der oberste Gerichtshof als ordentliche ¬
Instanz erlassen hat"), Nichtigkeitsbeschwerde zulässig sei.
Dagegen ist im Uebrigen die Nichtigkeitsbeschwerde unter gegebenen ¬
Voraussetzungen statthaft gegen die Urtheile aller bürgerlichen ¬
Instanzgerichte, also nicht blos gegen jene der AppellationsHandels- ¬
und Eheappellationsgerichte, sondern auch der BezirksHandels- ¬
und Einzelngerichte. Es entspricht dies der Bestimmung
des Cassationshofs, Wächter des Gesetzes und Organ der Rechtseinheit ¬
zu seins
Die Nichtigkeitsbeschwerde findet nur gegen Endurtheile und gegen ¬
die diesen hinsichtlich der Berufung gleichgestellten Urtheile
statt ").
Abg. Prot. III, 64, 121—122, 125, 139.
R. Prot. III, 46.
Quellen zu Artikel 792 Pr. O.
Abg. Ref. II, 340—341; III, 76.
139; IV, 181,192.
Abg. Prot. III, 64, 122, 125
R. Ref. 1, 150—155; II, 248—249.
R. Prot. III, 46—48; IV, 77
Quellen zu Artikel 793 Pr. O.:
Abg. Ref. II, 340—341; III, 76.
Abg. Prot. III, 64, 122, 125, 139; IV, 181, 192.
R. Ref. II, 249
R. Prot. III, 48; IV
Quellen zu Artikel 794 Pr. O.:
Abg. Ref. II, 340.
Abg. Prot. III, 64, 122, 124-125, 139.
R. Prot. III, 48.
Hiezu vergleiche die Anmerkung 1 zu §. 433 bezüglich der Zuständigkeit des Bundesoberhandelsgerichts. ¬
Artikel 1341 Absatz 1 Pr. O.
Artikel 788 init.
Vgl. §. 12.
Artikel 12 Grundlagengesetz.
6) Artikel 788 init. Vgl. §. 420.