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1. Eingefügt durch Art. 9 des Einf.=Ges. z. H.=G.=B. vom 10. Mai
1897 (R.=G.=Bl. S. 437) mit Gesetzeskraft vom 1. Januar 1900.
2. Mit dieser Bestimmung ist das Verbot der Konkurrenzklausel in die
G.=O. eingeführt. Darnach ist eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer ¬
und den von ihm Angestellten, durch welche die letzteren
für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in ihrer gewerblichen ¬
Thätigkeit beschränkt werden, für die Angestellten nur insoweit
verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand
nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine Erschwerung des Fortkommens ¬
des Angestellten ausgeschlossen wird. Daß bei der Beurtheilung ¬
der Frage, ob eine Konkurrenzbeschränkung die Grenzen der
Billigkeit überschreitet, auch die Verhältnisse und Bedürfnisse des von
dem Gewerbeunternehmer betriebenen Geschäfts zu berücksichtigen sind
versteht sich von selbst und brauchte nicht besonders im Gesetz ausgesprochen ¬
zu werden. Die Feststellung, in welchem Umfang ein beechtigtes ¬
Interesse des Unternehmers an der dem Gehilfen auferlegten
Beschränkung besteht, bildet naturgemäß eine der wesentlichen Grundlagen,
ür die gerichtliche Entscheidung. Wo ein solches Interesse überhaupt
nicht anzuerkennen ist, wird regelmäßig jede Beschränkung des Gehilfen
als eine Unbilligkeit erscheinen. Andererseits kann die Höhe des von
dem Gehilfen während des Dienstverhältnisses bezogenen Gehalts oder
der Betrag einer ihm für die Beschränkung seiner späteren Thätigkeit
etwa gewährten besonderen Vergütung von Erheblichkeit sein, denn bei
der Beurtheilung der Frage, ob sich der Umfang der vereinbarten Konkurre ¬
enzbeschränkung mit der Billigkeit verträgt, ist auch in Betracht zu
ziehen, ob etwa die besonderen Vortheile, welche der Gehilfe aus dem
Dienstverhältnisse gezogen hat, zugleich als eine ausreichende Entschädigung
für die ihm auferlegte Beschränkung anzusehen sind. (Denkschr. 3.
H.=G.=B. z. §§ 73, 74.
3. Unbedingt nichtig soll die Vereinbarung sein, wenn der Gehilfe zur
Zeit des Abschlusses noch minderjährig war, ohne Unterschied, ob die
Vereinbarung mit dem gesetzlichen Vertreter des Gehilfen oder mit dem
Gehilfen selbst geschlossen ist. Die Vorschrift rechtfertigt sich durch die
Erwägung, daß eine Vertragsbestimmung, durch welche der Gehilfe einer
Beschränkung hinsichtlich der künftigen Ausübung seiner gewerblichen
Thätigkeit unterworfen wird, ihn nur binden darf, wenn er bei Uebernahme ¬
der Verpflichtung in der Lage ist, deren Tragweite in vollem
Umfange selbst zu würdigen, und daß andererseits ein Angestellter, der
noch nicht das Alter der Volljährigkeit erreicht hat, der Regel nach
kaum sobald in der Lage sein wird, die berechtigten Interessen des
Geschäftsinhabers durch die Thätigkeit in einem Konkurrenzgeschäft zu
gefährden. (Denkschr. z. H.=G.=B. z. §§ 73, 74.)