Volltext : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (2)

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1.  Eingefügt  durch  Art.  9  des  Einf.=Ges.  z.  H.=G.=B.  vom  10.  Mai
1897  (R.=G.=Bl.  S.  437)  mit  Gesetzeskraft  vom  1.  Januar  1900.
2.  Mit  dieser  Bestimmung  ist  das  Verbot  der  Konkurrenzklausel  in  die
G.=O.  eingeführt.  Darnach  ist  eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Gewerbeunternehmer ¬
  und  den  von  ihm  Angestellten,  durch  welche  die  letzteren
für  die  Zeit  nach  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  in  ihrer  gewerblichen ¬
  Thätigkeit  beschränkt  werden,  für  die  Angestellten  nur  insoweit
verbindlich,  als  die  Beschränkung  nach  Zeit,  Ort  und  Gegenstand
nicht  die  Grenzen  überschreitet,  durch  welche  eine  Erschwerung  des  Fortkommens ¬
  des  Angestellten  ausgeschlossen  wird.  Daß  bei  der  Beurtheilung ¬
  der  Frage,  ob  eine  Konkurrenzbeschränkung  die  Grenzen  der
Billigkeit  überschreitet,  auch  die  Verhältnisse  und  Bedürfnisse  des  von
dem  Gewerbeunternehmer  betriebenen  Geschäfts  zu  berücksichtigen  sind
versteht  sich  von  selbst  und  brauchte  nicht  besonders  im  Gesetz  ausgesprochen ¬
  zu  werden.  Die  Feststellung,  in  welchem  Umfang  ein  beechtigtes ¬
  Interesse  des  Unternehmers  an  der  dem  Gehilfen  auferlegten
Beschränkung  besteht,  bildet  naturgemäß  eine  der  wesentlichen  Grundlagen,
ür  die  gerichtliche  Entscheidung.  Wo  ein  solches  Interesse  überhaupt
nicht  anzuerkennen  ist,  wird  regelmäßig  jede  Beschränkung  des  Gehilfen
als  eine  Unbilligkeit  erscheinen.  Andererseits  kann  die  Höhe  des  von
dem  Gehilfen  während  des  Dienstverhältnisses  bezogenen  Gehalts  oder
der  Betrag  einer  ihm  für  die  Beschränkung  seiner  späteren  Thätigkeit
etwa  gewährten  besonderen  Vergütung  von  Erheblichkeit  sein,  denn  bei
der  Beurtheilung  der  Frage,  ob  sich  der  Umfang  der  vereinbarten  Konkurre ¬

enzbeschränkung  mit  der  Billigkeit  verträgt,  ist  auch  in  Betracht  zu
ziehen,  ob  etwa  die  besonderen  Vortheile,  welche  der  Gehilfe  aus  dem
Dienstverhältnisse  gezogen  hat,  zugleich  als  eine  ausreichende  Entschädigung
für  die  ihm  auferlegte  Beschränkung  anzusehen  sind.  (Denkschr.  3.
H.=G.=B.  z.  §§  73,  74.
3.  Unbedingt  nichtig  soll  die  Vereinbarung  sein,  wenn  der  Gehilfe  zur
Zeit  des  Abschlusses  noch  minderjährig  war,  ohne  Unterschied,  ob  die
Vereinbarung  mit  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Gehilfen  oder  mit  dem
Gehilfen  selbst  geschlossen  ist.  Die  Vorschrift  rechtfertigt  sich  durch  die
Erwägung,  daß  eine  Vertragsbestimmung,  durch  welche  der  Gehilfe  einer
Beschränkung  hinsichtlich  der  künftigen  Ausübung  seiner  gewerblichen
Thätigkeit  unterworfen  wird,  ihn  nur  binden  darf,  wenn  er  bei  Uebernahme ¬
  der  Verpflichtung  in  der  Lage  ist,  deren  Tragweite  in  vollem
Umfange  selbst  zu  würdigen,  und  daß  andererseits  ein  Angestellter,  der
noch  nicht  das  Alter  der  Volljährigkeit  erreicht  hat,  der  Regel  nach
kaum  sobald  in  der  Lage  sein  wird,  die  berechtigten  Interessen  des
Geschäftsinhabers  durch  die  Thätigkeit  in  einem  Konkurrenzgeschäft  zu
gefährden.  (Denkschr.  z.  H.=G.=B.  z.  §§  73,  74.)
            
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