Volltext : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (2)

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zu  beurtheilen,  sondern  von  dem  des  Geschäftsherrn  zu  seinem  Angestellten. ¬
  „Ehrverletzung“
weiteren  Begriff  als  die
hat  daher  einen
Bei  letzterer
strafrechtliche  „Beleidigung."
handelt  es  sich  darum,  ob
r  Beleidiger  eine  Strafe  verwirkt  hat,  dort  aber  um  die  civilrechtlichen
Folgen  einer  namhaften  Respektwidrigkeit.  Der  Richter  ist  deshalb  in
einem  solchem  Falle  nicht  veranlaßt,  den  strafrechtlichen  Thatbestand
der  Beleidigung  unter  Mitberücksichtigung  des  dem  Thäter  zur  Seite
stehenden  Strafausschließungsgrundes  des  §  193  d.  R.=St.=G.=B.  festzustellen ¬
  und  die  Versagung  dieses  Schutzes  im  gegebenen  Falle  zu  begründen. ¬
  (Urt.  d.  obersten  Landesger.  München  v.  10.  October  1896
D.  J.=Z.,  Jahrg.  5.  S.  188.)
§  133  d.
Die  im  §  133  a  bezeichneten  Personen  können  die  Auflösung  des
Dienstverhältnisses  insbesondere  verlangen:
1.  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  sich  Thätlichkeiten
oder  Ehrverletzungen  gegen  sie  zu  Schulden  kommen  lassen;
2.  wenn  der  Arbeitgeber  die  vertragsmäßigen  Leistungen  nicht
gewährt
wenn  bei  Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses  ihr  Leben  oder
ihre  Gesundheit  einer  erweislichen  Gefahr  ausgesetzt  sein
würde,  welche  bei  Eingehung  des  Dienstverhältnisses  nicht  zu
erkennen  war.
§  133  e.
Auf  die  im  §  133  a  bezeichneten  Personen  finden  die  Bestimmungen ¬
  der  §§  124  b'  und  1252  Anwendung,  dagegen  nicht  die
Bestimmungen  des  §  119  a.3
1.  Siehe  §  124  b,  S.  213.
Siehe  §  125,  S.  215.
3.  Siehe  §  119  a,  S.  145.
§  133  f.
Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Gewerbeunternehmer  und  einem
der  im  §  133  a  bezeichneten  Angestellten,  durch  die  der  Angestellte  für
die  Zeit  nach  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  in  seiner  gewerblichen ¬
  Thätigkeit  beschränkt  wird,  ist  für  den  Angestellten  nur  insoweit
verbindlich,  als  die  Beschränkung  nach  Zeit,  Ort  und  Gegenstand  nicht
die  Grenzen  überschreitet,  durch  welche  eine  unbillige  Erschwerung  seines
Fortkommens  ausgeschlossen  wird.?
Die  Vereinbarung  ist  nichtig,  wenn  der  Angestellte  zur  Zeit  des
Abschlusses  minderjährigs  ist.
            
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