Volltext : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (1)

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Bayern:  Bek.  d.  M.  d.  J.  v.  13.  Februar  1897  (Ges.=  u.  V.=Bl.
S.  30):
Es  wird  bestimmt,  daß  die  zur  Untersagung  des  Gewerbebetriebes
nach  §  35  und  §  53,  Abs.  3  zuständigen  Distriktspolizeibehörden,  in
München  die  Königl.  Polizei=Direktion,  auch  die  Wiederaufnahme  des  Gewerbebetriebes ¬
  im  Sinne  der  Eingangs  aufgeführten  Gesetzesstellen  gestatten
können.
Hamburg:  Bek.  v.  19.  October  1896:
Auf  Grund  des  Art.  5  u.  11  des  Ges.  v.  6.  August  1896  wird
bestimmt,  daß  als  Behörde,  welche  in  Gemäßheit  der  gedachten  Artikel  über
die  Wiederaufnahme  eines  untersagten  Gewerbebetriebes  zu  befinden  hat,
für  den  städtischen  Polizeibezirk  die  Polizeibehörde,  für  das  übrige  Staatsgebiet ¬
  die  betreffende  Landherrenschaft  in  Wirksamkeit  zu  treten  hat.
Zu  §  35  (S.  325):
Verordnung,  betr.  die  Ausführung  der  G.=O.  v.  18.  Januar  1897,
(Ges.=Bl.  für  Els.=Lothr.  Nr.  2,  S.  3):
Die  §§  12  und  23  der  V.,  betr.  die  Einf.  der  G.=O.  v.  24.  December ¬
  1888  werden  durch  nachstehende  Bestimmungen  ersetzt:
§  12.
Die  Untersagung  des  Handels  mit  Loosen  von  Lotterien  und  Ausspielungen, ¬
  oder  mit  Bezugs=  und  Antheilscheinen  auf  solche  Loose,  des
Gewerbebetriebs  der  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden ¬
  wahrzunehmender  Geschäfte,  insbesondere  der  Abfassung  der  darauf
bezüglichen  schriftlichen  Aufsätze,  sowie  der  Vermittelung  von  Immobiliarverträgen, ¬
  Darlehen  und  Heirathen,  ferner  des  Handels  mit  Droguen  und
chemischen  Präparaten,  welche  zu  Heilzwecken  dienen,  wird  durch  den  Bezirkspräsidenten ¬
  verfügt.
Die  Untersagung  der  übrigen  im  §  35  d.  G.=O.  genannten  Gewerbe
wird  durch  den  Kreisdirektor  (Polizeidirektor)  verfügt.
Zu  §  42a  (S.  374):
V.  v.  18.  Januar  1897  für  Elsaß=Lothringen  (Ges.=Bl.  Nr.  2,  S.  3):
Die  der  Landesregierung  zugewiesenen  Befugnisse  werden  von  dem
Ministerium  ausgeübt.
Zu  §  43b  (S.  376):
V.  v.  8.  Januar  1898  für  Hessen  (Reg.=Bl.  S.  3):
Als  Gemeindebehörde  ist  der  Gemeinderath,  als  höhere  Verwaltungsbehörde ¬
  das  Kreisamt  zuständig.
Zu  §  53,  Abs.  3  (S.  417):
Siehe  Bek.  d.  bayer.  M.  d.  J.  v.  13.  Februar  1897  (Ges.-  u.  V.Bl. ¬
  S.  30):
Bei  §  35  oben.
Zu  §  56  b,  Abs.  1  u.  3  (S.  440):
V.  v.  8.  Januar  1898  für  Hessen  (Reg.=Bl.  S.  3):
Die  der  Landesregierung  vorbehaltenen  Befugnisse  werden  durch  das
Ministerium  des  Innern  ausgeübt.
            
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