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Bayern: Bek. d. M. d. J. v. 13. Februar 1897 (Ges.= u. V.=Bl.
S. 30):
Es wird bestimmt, daß die zur Untersagung des Gewerbebetriebes
nach § 35 und § 53, Abs. 3 zuständigen Distriktspolizeibehörden, in
München die Königl. Polizei=Direktion, auch die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebes ¬
im Sinne der Eingangs aufgeführten Gesetzesstellen gestatten
können.
Hamburg: Bek. v. 19. October 1896:
Auf Grund des Art. 5 u. 11 des Ges. v. 6. August 1896 wird
bestimmt, daß als Behörde, welche in Gemäßheit der gedachten Artikel über
die Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes zu befinden hat,
für den städtischen Polizeibezirk die Polizeibehörde, für das übrige Staatsgebiet ¬
die betreffende Landherrenschaft in Wirksamkeit zu treten hat.
Zu § 35 (S. 325):
Verordnung, betr. die Ausführung der G.=O. v. 18. Januar 1897,
(Ges.=Bl. für Els.=Lothr. Nr. 2, S. 3):
Die §§ 12 und 23 der V., betr. die Einf. der G.=O. v. 24. December ¬
1888 werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
§ 12.
Die Untersagung des Handels mit Loosen von Lotterien und Ausspielungen, ¬
oder mit Bezugs= und Antheilscheinen auf solche Loose, des
Gewerbebetriebs der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden ¬
wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung der darauf
bezüglichen schriftlichen Aufsätze, sowie der Vermittelung von Immobiliarverträgen, ¬
Darlehen und Heirathen, ferner des Handels mit Droguen und
chemischen Präparaten, welche zu Heilzwecken dienen, wird durch den Bezirkspräsidenten ¬
verfügt.
Die Untersagung der übrigen im § 35 d. G.=O. genannten Gewerbe
wird durch den Kreisdirektor (Polizeidirektor) verfügt.
Zu § 42a (S. 374):
V. v. 18. Januar 1897 für Elsaß=Lothringen (Ges.=Bl. Nr. 2, S. 3):
Die der Landesregierung zugewiesenen Befugnisse werden von dem
Ministerium ausgeübt.
Zu § 43b (S. 376):
V. v. 8. Januar 1898 für Hessen (Reg.=Bl. S. 3):
Als Gemeindebehörde ist der Gemeinderath, als höhere Verwaltungsbehörde ¬
das Kreisamt zuständig.
Zu § 53, Abs. 3 (S. 417):
Siehe Bek. d. bayer. M. d. J. v. 13. Februar 1897 (Ges.- u. V.Bl. ¬
S. 30):
Bei § 35 oben.
Zu § 56 b, Abs. 1 u. 3 (S. 440):
V. v. 8. Januar 1898 für Hessen (Reg.=Bl. S. 3):
Die der Landesregierung vorbehaltenen Befugnisse werden durch das
Ministerium des Innern ausgeübt.