Volltext : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (1)

694  der -
  Ziffern  1  und  2  des  §  100  zutreffen.  Einer  solchen
Innung  gegenüber  tritt  die  Bestimmung  im  Absatz  1  erst
sechs  Monate  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  in  Wirksamkeit. ¬

3.
Die  Innungs=Krankenkassen  haben  ihre  Statuten  gemäß
den  Vorschriften  des  §  90  dieses  Gesetzes  zu  ändern.  Falls
dies  binnen  einer  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  bestimmenden
Frist  nicht  geschieht,  so  können  sie,  soweit  nicht  die  Bestimmungen ¬
  des
1001  Anwendung  finden,  geschlossen
werden.
4.  Tritt  an  Stelle  einer  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
einem  Innungsausschuß  oder  Innungsverband  angehörigen
Innung  eine  Zwangsinnung,  so  wird  sie  bis  zur  anderweiten ¬
  Beschlußfassung  der  Innungsversammlung  mit  allen
Rechten  und  Verbindlichkeiten  Mitglied  des  Innungsausschusses ¬
  oder  Innungsverbandes.
            
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