Volltext : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (1)

Art.  5.
Soweit  in  anderen  Gesetzen  auf  Bestimmungen  der  bisherigen
Titel  VI  und  VII  der  Gewerbeordnung  Bezug  genommen  wird,  treten
die  entsprechenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.
Mit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  werden  im
§  126c,  Abs.  2,  Satz  1  des  Artikels  2  die  Worte  „Vater  oder  Vormünder" ¬
  durch  die  Worte  „gesetzlichen  Stellvertreter"  ersetzt.
Uebergangsbestimmmungen.
Art.  6.
1.  Auf  bestehende  Innungen  finden  die  Vorschriften  des  Artikels ¬
  1  Anwendung;  sie  haben  bis  zum  Ablauf  eines
Jahres  nach  dem  im  Artikel  9,  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt ¬
  ihre  Verfassung  entsprechend  diesen  Bestimmungen
so
umzugestalten.  Wird  die  Umgestaltung  nicht  bewirkt
hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  erforderliche  Abänderung ¬
  anzuordnen  und,  falls  dieser  Anordnung  nicht
Folge  gegeben  wird,  entweder  die  Aenderung  mit  rechtsverbindlicher ¬
  Kraft  zu  verfügen  oder  die  Innung  zu
schließen.
2.  Die  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  auf  Grund  der
bisherigen  §§  100e  und  100f  der  Gewerbeordnung  getroffenen ¬
  Bestimmungen  werden  aufgehoben.
Wird  von  einer  Innung,  zu  deren  Gunsten  eine  der
in  den  bisherigen  §§100e  oder  100f  bezeichneten  Bestimmungen ¬
  erlassen  worden  ist,  der  Antrag  auf  die  im
Absatz  1  des  §  100  bezeichnete  Anordnung  gestellt,  so  kann
demselben  stattgegeben  werden,  ohne  daß  die  Voraussetzungen
            
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