Volltext : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (1)

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Reuß  j.  L.  Verordnung  vom  28.  März  1898:
Unter  „Gemeindebehörde“
„Polizeibehörde"  und  „Ortspolizeibehörde
ist  der  Gemeindevorstand  zu  verstehen.
II.
Als  „untere  Verwaltungsbehörde"  wird  für  den  Gemeindebezirk  der
Stadt  Gera  der  Stadtrath  daselbst,  im  Uebrigen  das  Landrathsamt  des
Bezirks  bestimmt.
III.
Als  „höhere  Verwaltungsbehörde"  gilt  in  den  Fällen  der  §§  89
Abs.  4,  98  Abs.  3,  100h,  126a  Abs.  4  und  129  Abs.  2  das  Ministerium,
Abtheilung  für  das  Innere,  in  den  Fällen  der  §§  104c,  104d,  104h,
104k,  131b  Abs.  2  und  133  Abs.  2,  das  Landrathsamt  des  Bezirks,  in
allen  übrigen  Fällen  der  Bezirksausschuß.
IV.
„Landes  =  Zentralbehörde"  ist  das  Ministerium,  Abtheilung  für  das
Innere.
Unter  „weiteren  Kommunalverbänden"  sind  der  oberländische  und
der  unterländische  Bezirk  zu  verstehen.
Sachsen=Meiningen.  Verordnung  vom  25.  October  1897:
I.  Unter  der  „Landes-Zentralbehörde"  ist:
a)  in  den  Fällen  der  Beschwerden  auf  Verfügungen  und  Entscheidungen ¬
  der  höheren  Verwaltungsbehörden  das  GesammtStaatsministerium, ¬

b)  im  Uebrigen  aber  das  Herzogliche  Staatsministerium,  Abtheilung
des  Innern  zu  verstehen.
II.  Unter  „höhere  Verwaltungsbehörde"  ist  das  Herzogliche  Staatsministerium ¬
  des  Innern  zu  verstehen.
III.
Unter  „untere  Verwaltungsbehörde"  ist  in  den  Städten  Meiningen,
Sonneberg,  Saalfeld  und
Salzungen,  Hildburghausen,  Eisfeld
Pößneck  der  Magistrat,  im  Uebrigen  der  Herzogliche  Landrath  zu
verstehen.
Ferner  ist
IV
a)  unter  „Gemeindebehörde  ...  der  Gemeindevorstand"  mit  dem
Gemeinderath
b)  unter  „Polizeibehörde"  in  dem  Fall  des  Art.  1,  §  91b
Abs.  5,  des  Reichsges.  in  den  Städten  der  Gemeindevorstand,
im  Uebrigen  der  Landrath,  in  dem  des  Art.  2,  §  127d  aber
der  Gemeindevorstand,
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