Volltext : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (1)

690
II.
„Höhere  Verwaltungsbehörde"  im  Sinne  der  §§  98  und  1031  ist
das  Herzogliche  Staatsministerium,  im  Sinne  der  §§  1030,  p,  104t.
130a,  131b,  133  das  Herzogliche  Staatsministerium,  Departement  des
Innern;  in  allen  übrigen  Fällen  die  Herzogliche  Kreisdirektion.
III.
„Untere  Verwaltungsbehörde“  ist  in  den  Städten  der  Stadtmagistrat,
in  den  Landgemeinden  im  Sinne  der  §§  126a,  128  und  des  Art.  7  die
Herzogliche  Krei
isdirektion,  in  allen  übrigen  Fällen  bleibt  die  diesbezügliche,
Bestimmung  der  Entscheidung  des  Herzoglichen  Staatsministeriums,  Departement ¬
  des  Innern,  in  Einzelfällen  überlassen.
IV.
„Gemeindebehörde“  im  Sinne  des  §  85  ist  in  den  Städten  der
Stadtmagistrat,  in  den  Landgemeinden  der  Gemeinderath,  im  Sinne
des
§  1270  in  den  Städten  der  Stadtmagistrat,  in  den  Landgemeinden  der
Gemeindevorsteher.
Anhalt.  Ausf.=V.  vom  26.  Oktober  1897:
1.  Als  weitere  „Kommunalverbände"  sind  die  Kreiskommunalverbände
anzusehen.
II.  Unter  der  Bezeichnung  „höhere  Verwaltungsbehörde"  ist  die
Herzogliche  Regierung,  Abtheilung  des  Innern,  zu  verstehen.
III.  Als  „untere  Verwaltungsbehörden"  gelten  die  Herzoglichen  Kreisdirektionen ¬
  und  in  den  Städten  mit  mehr  als  10000  Einwohnern
die  Stadtmagistrate.
IV.
Unter  der  Bezeichnung  „Gemeindebehörde“  ist  in  den  Städten  der
Magistrat,  in  den  ländlichen  Gemeinden  der  Gemeindevorstand
und  in  den  selbständigen  Gutsbezirken  der  Gutsvorsteher  zu  verstehen. ¬

Sachsen=Altenburg.
Verordnung  vom  1.  April  1898:
1.  Unter  der  „Landes=Zentralbehörde“  ist  Unser  Gesammtministerium
zu  verstehen.
2.  „Höhere  Verwaltungsbehörde"  ist  Unser  Ministerium,  Abth.  des
Innern.  Nur  in  dem  Falle  des  §  103  in  Verbindung  mit  §  89,
Abs.  4  haben  die  Geschäfte  der  höheren  Verwaltungsbehörde  als
Aufsichtsbehörde  in  den  Städten  die  Stadträthe,  auf  dem  platten
Lande  die  Landrathsämter  wahrzunehmen.
3.  Unter  „untere  Verwaltungsbehörde"  sind  in  den  Städten  die
Stadträthe,  auf  dem  platten  Lande  die  Landrathsämter  zu  verstehen. ¬

4.
Als  „Polizeibehörde"  und  „Ortspolizeibehörde"  gelten  in  den
Städten  die  Stadträthe,  auf  dem  platten  Lande  die  Landrathsämter. ¬

5.  „Gemeindebehörde“  ist  der  Stadtrath  und  der  Gemeindevorstand.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer