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II.
„Höhere Verwaltungsbehörde" im Sinne der §§ 98 und 1031 ist
das Herzogliche Staatsministerium, im Sinne der §§ 1030, p, 104t.
130a, 131b, 133 das Herzogliche Staatsministerium, Departement des
Innern; in allen übrigen Fällen die Herzogliche Kreisdirektion.
III.
„Untere Verwaltungsbehörde“ ist in den Städten der Stadtmagistrat,
in den Landgemeinden im Sinne der §§ 126a, 128 und des Art. 7 die
Herzogliche Krei
isdirektion, in allen übrigen Fällen bleibt die diesbezügliche,
Bestimmung der Entscheidung des Herzoglichen Staatsministeriums, Departement ¬
des Innern, in Einzelfällen überlassen.
IV.
„Gemeindebehörde“ im Sinne des § 85 ist in den Städten der
Stadtmagistrat, in den Landgemeinden der Gemeinderath, im Sinne
des
§ 1270 in den Städten der Stadtmagistrat, in den Landgemeinden der
Gemeindevorsteher.
Anhalt. Ausf.=V. vom 26. Oktober 1897:
1. Als weitere „Kommunalverbände" sind die Kreiskommunalverbände
anzusehen.
II. Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde" ist die
Herzogliche Regierung, Abtheilung des Innern, zu verstehen.
III. Als „untere Verwaltungsbehörden" gelten die Herzoglichen Kreisdirektionen ¬
und in den Städten mit mehr als 10000 Einwohnern
die Stadtmagistrate.
IV.
Unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ ist in den Städten der
Magistrat, in den ländlichen Gemeinden der Gemeindevorstand
und in den selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher zu verstehen. ¬
Sachsen=Altenburg.
Verordnung vom 1. April 1898:
1. Unter der „Landes=Zentralbehörde“ ist Unser Gesammtministerium
zu verstehen.
2. „Höhere Verwaltungsbehörde" ist Unser Ministerium, Abth. des
Innern. Nur in dem Falle des § 103 in Verbindung mit § 89,
Abs. 4 haben die Geschäfte der höheren Verwaltungsbehörde als
Aufsichtsbehörde in den Städten die Stadträthe, auf dem platten
Lande die Landrathsämter wahrzunehmen.
3. Unter „untere Verwaltungsbehörde" sind in den Städten die
Stadträthe, auf dem platten Lande die Landrathsämter zu verstehen. ¬
4.
Als „Polizeibehörde" und „Ortspolizeibehörde" gelten in den
Städten die Stadträthe, auf dem platten Lande die Landrathsämter. ¬
5. „Gemeindebehörde“ ist der Stadtrath und der Gemeindevorstand.