Metadaten : Salpius, Botho von: Novation und Delegation nach römischem Recht

453
keine  Kräfte,  die  dafür  ex  professo  berufen  wären;  die  Aufgabe  liegt
noch  außerhalb  der  abgegrenzten  Gebiete  der  zünftigen  Wissenschaft.
Auf  der  anderen  Seite  hat  sich  Niemand  derselben  vollständig  entziehen
können,  der  irgend  eine  rechtliche  Materie  zum  Gegenstande  einer  Specialuntersuchung ¬
  machte.  Die  ersten  Erfolge  in  dieser  Richtung  sind  daher
hauptsächlich  den  monographischen  Arbeiten  zu  danken,  welche  überwiegend ¬
  den  Charakter  der  heutigen  juristischen  Litteratur  bestimmen.  Für
diese  hat  sich  fast  überall  das  Bedürfniß  gezeigt,  die  geschichtliche  Untersuchung ¬
  über  den  Abschluß  der  Justinianischen  Gesetzgebung  hinaus  bis
auf  die  neuere  Zeit  fortzusetzen.  Nur  ist  nicht  immer  der  Sinn  dieses  Bedürfnisses ¬
  richtig  erfaßt  worden.  Es  handelt  sich  nicht  bloß  um  die  theoretischen ¬
  Ansichten  früherer  Jahrhunderte;  diese  sind  als  solche  in  der  Regel
von  sehr  untergeordnetem  Werthe  für  uns.  Vielmehr  kommt  es  auf  die
Ermittelung  der  Stellung  an,  welche  jene  Theorieen  in  dem  geltenden
Rechte  ihrer  Zeit  einnahmen.  Mit  andern  Worten:  nicht  Dogmengeschichte, ¬
  sondern  Rechtsgeschichte  ist  es,  worauf  die  Darstellung ¬
  des  heutigen  Rechts  gegründet  werden  muß.
Der
todte  Buchstaben,  den  wir  in  den  alten  Juristen  vor  uns  haben,
in  seiner  ganzen  Ursprünglichkeit  wieder  lebendig  gemacht  werden.
Die
wirkliche  Rechtsanwendung  soll  auf  allen  ihren  Entwickelungsstufen  klar
gelegt  und  durch  fortlaufende  Vergleichung  mit  dem  Ganzen  für  jedes
Theorem  Einsicht  in  seine  innere  Bedeutung  gewonnen  werden.
Mit
solchen  Ansprüchen  steigern  sich  allerdings  auch  die  Schwierigkeiten
der
Forschung.  Es  genügt  keine  einfache  Reproduction  dessen,  was  Glossatoren ¬
  und  Commentatoren  über  eine  Materie  geschrieben  haben.  Auch
die  alten  Consilien-  und  Decisionensammlungen  geben  häufig  nur  beschränkte ¬
  Ausbeute.  Nicht  selten  steht  die  Cautelarjurisprudenz  dem
eigentlichen  Rechtsleben  näber,  oder  man  kann  aus  Urkunden,  welche
den  Verkehr  der  Zeit  unmittelbar  wiederspiegeln,  über  den  leitenden  Gedanken ¬
  eines  Rechtsinstituts  Licht  gewinnen.  Wichtige  Aufschlüsse  dürfen
noch  aus  dem  genaueren  Studium  der  Statutarrechte,  sowohl  der  italienischen ¬
  als  der  deütschen  Städte,  erwartet  werden.  Alles  dies  sind
aber  Forschungen,  für  welche  zum  Theil  erst  die  Quellen  flüssig  gemacht
werden  müssen.  Wenn  auch  für  einzelne  Gebiete  Werthvolles  geschehen
ist,2)  so  ist  doch  das  Geleistete  nur  ein  kleiner  Anfang  im  Verhältniß
zu  dem,  was  zu  thun  übrig  bleibt;  es  sind  immer  erst  einzelne  Bruchsteine ¬
  für  das  künftige  Gebäude  einer  wahren  geschichtlichen  Rechtswissenschaft. ¬

Diese  allgemeinen  Bemerkungen  habe  ich  vorausgeschickt,  um  den
Standpunkt  zu  bezeichnen,  von  welchem  ich  die  nachfolgenden  auf  das
2)  Ich  erinnere  vor  Allem  an  die  glänzenden  Resultate  der  Brieglebschen  Untersuchungen ¬
  über  den  Proceß.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer