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keine Kräfte, die dafür ex professo berufen wären; die Aufgabe liegt
noch außerhalb der abgegrenzten Gebiete der zünftigen Wissenschaft.
Auf der anderen Seite hat sich Niemand derselben vollständig entziehen
können, der irgend eine rechtliche Materie zum Gegenstande einer Specialuntersuchung ¬
machte. Die ersten Erfolge in dieser Richtung sind daher
hauptsächlich den monographischen Arbeiten zu danken, welche überwiegend ¬
den Charakter der heutigen juristischen Litteratur bestimmen. Für
diese hat sich fast überall das Bedürfniß gezeigt, die geschichtliche Untersuchung ¬
über den Abschluß der Justinianischen Gesetzgebung hinaus bis
auf die neuere Zeit fortzusetzen. Nur ist nicht immer der Sinn dieses Bedürfnisses ¬
richtig erfaßt worden. Es handelt sich nicht bloß um die theoretischen ¬
Ansichten früherer Jahrhunderte; diese sind als solche in der Regel
von sehr untergeordnetem Werthe für uns. Vielmehr kommt es auf die
Ermittelung der Stellung an, welche jene Theorieen in dem geltenden
Rechte ihrer Zeit einnahmen. Mit andern Worten: nicht Dogmengeschichte, ¬
sondern Rechtsgeschichte ist es, worauf die Darstellung ¬
des heutigen Rechts gegründet werden muß.
Der
todte Buchstaben, den wir in den alten Juristen vor uns haben,
in seiner ganzen Ursprünglichkeit wieder lebendig gemacht werden.
Die
wirkliche Rechtsanwendung soll auf allen ihren Entwickelungsstufen klar
gelegt und durch fortlaufende Vergleichung mit dem Ganzen für jedes
Theorem Einsicht in seine innere Bedeutung gewonnen werden.
Mit
solchen Ansprüchen steigern sich allerdings auch die Schwierigkeiten
der
Forschung. Es genügt keine einfache Reproduction dessen, was Glossatoren ¬
und Commentatoren über eine Materie geschrieben haben. Auch
die alten Consilien- und Decisionensammlungen geben häufig nur beschränkte ¬
Ausbeute. Nicht selten steht die Cautelarjurisprudenz dem
eigentlichen Rechtsleben näber, oder man kann aus Urkunden, welche
den Verkehr der Zeit unmittelbar wiederspiegeln, über den leitenden Gedanken ¬
eines Rechtsinstituts Licht gewinnen. Wichtige Aufschlüsse dürfen
noch aus dem genaueren Studium der Statutarrechte, sowohl der italienischen ¬
als der deütschen Städte, erwartet werden. Alles dies sind
aber Forschungen, für welche zum Theil erst die Quellen flüssig gemacht
werden müssen. Wenn auch für einzelne Gebiete Werthvolles geschehen
ist,2) so ist doch das Geleistete nur ein kleiner Anfang im Verhältniß
zu dem, was zu thun übrig bleibt; es sind immer erst einzelne Bruchsteine ¬
für das künftige Gebäude einer wahren geschichtlichen Rechtswissenschaft. ¬
Diese allgemeinen Bemerkungen habe ich vorausgeschickt, um den
Standpunkt zu bezeichnen, von welchem ich die nachfolgenden auf das
2) Ich erinnere vor Allem an die glänzenden Resultate der Brieglebschen Untersuchungen ¬
über den Proceß.