Volltext : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 7, Abt. 1)

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Die  Stelle  beweist  etwas  Anderes,  als  was  sie  beweisen ¬
  soll.  Es  würde  daraus  etwa  folgen,  daß  ein  Gläubiger
dem  flüchtigen  Schuldner  nehmen  dürfe  so  viel,  als  dieser
ihm  schuldig  ist,  daß  er  aber,  wenn  dieß  nach  dem  Ausbruch ¬
  des  Concurses  geschehen  ist,  das  Genommene  nicht
für  sich  allein  behalten  dürfe,  sondern  es  auf  Verlangen  der
übrigen  Gläubiger  zur  Masse  bringen  müsse.  Es  würde
dieß  eine  Art  von  Selbsthülfe  seyn,  die,  durch  das  Gesetz
nicht  gerade  gemißbilligt,  nicht  auf  die  Sicherstellung  einer
Forderung  gerichtet  wäre,  sondern  unmittelbar  auf  die  Befriedigung ¬
  des  Gläubigers.  Das  Nehmen  des  Geldes  würde
durch  das  Daseyn  der  Forderung  begründet  und  das  eigenmächtige ¬
  durch  die  Flucht  und  die  Unmöglichkeit,  die  Hülfe
des  Richters  anzurufen.  Die  Stelle  beweist  also  nicht,  was
sie  beweisen  soll,  nämlich,  daß  man  den  fliehenden
Schuldner  anhalten,  ihn  seiner  Sachen  berauben
und  die  letzteren  dem  nächsten  Richter  abliefern  müsse.
Doch  dieß  Alles  bedarf  auch  keines  Beweises.  Es  ist
genug,  daß  jene  Stelle  das  Gegentheil  nicht  beweist.  Es
ist  schon  den  aufgestellten  allgemeinen  Grundsätzen  gemäß,
daß  man  den  fliehenden  Schuldner  mit  seinen  Sachen  anhalten ¬
  dürfe  und  zwar  eigenmächtig,  wenn  die  Hülfe  des
Richters  so  schnell  nicht  zu  haben  ist,  wie  es  nöthig  ist,  —
was  bei  einem  fliehenden  Schuldner  wohl  immer  der  Fall
seyn  wird;  —  worauf  es  ebenfalls  jenen  allgemeinen  Grundsätzen ¬
  gemäß  ist,  daß  er  dem  Richter  des  Orts  oder  Bezirks, ¬
  worin  er  ergriffen  ist,  zur  weiteren  Verfügung  zu
überlassen  ist.  Dieser  würde  wiederum  den  Gemeinschuldner
sammt  seinen  Sachen  dem  Concursgericht  üͤberlassen  müͤssen
und  es  würde  am  Ende  noch  darauf  ankommen,  ob  von  der
geretteten  Habe  dem  Gläubiger,  wiewohl  er  sich  durch  An¬
            
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