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Die Stelle beweist etwas Anderes, als was sie beweisen ¬
soll. Es würde daraus etwa folgen, daß ein Gläubiger
dem flüchtigen Schuldner nehmen dürfe so viel, als dieser
ihm schuldig ist, daß er aber, wenn dieß nach dem Ausbruch ¬
des Concurses geschehen ist, das Genommene nicht
für sich allein behalten dürfe, sondern es auf Verlangen der
übrigen Gläubiger zur Masse bringen müsse. Es würde
dieß eine Art von Selbsthülfe seyn, die, durch das Gesetz
nicht gerade gemißbilligt, nicht auf die Sicherstellung einer
Forderung gerichtet wäre, sondern unmittelbar auf die Befriedigung ¬
des Gläubigers. Das Nehmen des Geldes würde
durch das Daseyn der Forderung begründet und das eigenmächtige ¬
durch die Flucht und die Unmöglichkeit, die Hülfe
des Richters anzurufen. Die Stelle beweist also nicht, was
sie beweisen soll, nämlich, daß man den fliehenden
Schuldner anhalten, ihn seiner Sachen berauben
und die letzteren dem nächsten Richter abliefern müsse.
Doch dieß Alles bedarf auch keines Beweises. Es ist
genug, daß jene Stelle das Gegentheil nicht beweist. Es
ist schon den aufgestellten allgemeinen Grundsätzen gemäß,
daß man den fliehenden Schuldner mit seinen Sachen anhalten ¬
dürfe und zwar eigenmächtig, wenn die Hülfe des
Richters so schnell nicht zu haben ist, wie es nöthig ist, —
was bei einem fliehenden Schuldner wohl immer der Fall
seyn wird; — worauf es ebenfalls jenen allgemeinen Grundsätzen ¬
gemäß ist, daß er dem Richter des Orts oder Bezirks, ¬
worin er ergriffen ist, zur weiteren Verfügung zu
überlassen ist. Dieser würde wiederum den Gemeinschuldner
sammt seinen Sachen dem Concursgericht üͤberlassen müͤssen
und es würde am Ende noch darauf ankommen, ob von der
geretteten Habe dem Gläubiger, wiewohl er sich durch An¬