Volltext : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 7, Abt. 1)

198  —
zu  entfernen  —  worunter  alle  möglichen  Fälle  des  Arrestes, ¬
  auch  die  Beschlagnahme  ausstehender  Forderungen,
begriffen  werden  --  wenn  man,  wie  es  sich  gebührt,  bloß
auf  das  Wesen  der  Sache  und  von  der  Person  hinweg
sieht,  die  diese  Maßregel  vornimmt,  ob  sie  dazu  befugt  sey
oder  nicht;  dann  ist  auch  das  eigenmächtige  Festhalten  der
Person  eines  Anderen  oder  seiner  Sachen  allerdings  Arrest,
auf  allen  Fall  aber  Selbsthülfe  und  zwar,  wenn  sie  nicht
durch  triftige,  gesetzlich  gebilligte  Gründe  gerechtfertigt  wird,
unerlaubte  3).
—
kann  genügen,  wenn  nämlich  auf
)  Der  Zweck  eines  Arrestes,  nämdie ¬
  Uebertretung  des  Verbots  solche
lich  der  nächste,  ist,  zu  bewirken,
Strafen  gesetzt  und  ausführbar  sind,
daß  gewisse  Personen  oder
Sachen  an  einem  gewissen
daß  man  sicher  darauf  rechnen  kann,
Ort  bleiben  müssen.  Zu  diedaß ¬
  es  eben  deshalb  nicht  übertresem =
  Ende  können  verschiedene  Mitten ¬
  werden  wird.  Auch  der  dingtel ¬
  angewandt  werden,  wenn  sie
liche  kann  auf  verschiedene  Art
nur  geeignet  sind,  den  vorgesetzten
bewerkstelligt  werden,  namentlich
Zweck  zu  erreichen.  Beim  perdurch ¬
  Ansichnehmen  und  Aufsönlichen ¬
  Arrest,  welcher  dadurch
bewahren,  durch  einen  Bebewerkstelligt ¬
  wird,  daß  Jemand
fehl  an  denjenigen,  in  dessen
der  Freiheit  beraubt  wird,  den  Ort
Gewalt  die  Sachen  sich  befinseines ¬
  Aufenthalts  zu  verändern,
den,  sie  an  Riemanden  verund ¬
  welcher  bald  enger,  bald  weiabfolgen ¬
  zu  lassen,  bei  auster ¬
  ist,  je  nachdem  der  Ort  oder
stehenden  Forderungen  durch  ein
Raum  es  ist,  den  Jemand  nicht
Verbot  an  die  Schuldner  des
verlassen  soll,  kann  zu  jenem  Zweck
Schuldners,  den  Gläubiger
dienen  Aufbewahrung  in  eizu ¬
  befriedigen  u.  s.  w.  Rur  bei
nem  Hause,  —  was  jedoch  in
beweglichen  Sachen  findet  ein  ArCivilsachen ¬
  kein  Ort  seyn  darf,
rest  Statt.  Unbewegliche  können
wo  Missethäter  verwahrt  werden
dem  von  selbst  nicht  entgehen,  der
(Brunnquell  de  processu  arresti
Ansprache  darauf  zu  machen  hat;
§.  37.)  —  Bewachung,  Begleidie ¬
  Beschlagnahme  derselben  ertung =
  durch  Wächter;  selbst
scheint  daher  als  eine  unnütze  und
ein  bloßes  Verbot,  einen
widersinnige  Maßregel;  Mev.  tr.
gewissen  Ort  zu  verlassen,
de  arrestis  cap.  9.  nr.  25.  Brunn¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer