Volltext : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 7, Abt. 1)

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dem  Staat  und  den  zur  Rechtspflege  angestellten  Beamten
zu  suchen  ist,  also  steht  ihnen  auch  ausschließlich  das  Recht
zu,  die  Handlungen  vorzunehmen,  die  sich  zu  der  Rechtspflege ¬
  wie  Mittel  zum  Zweck  verhalten  2).
Gleichwohl  kommen  doch  Fälle  vor,  in  denen  auch  dem
Einzelnen  erlaubt  seyn  kann,  einen  Anderen,  dessen  Person
oder  Sachen  oder  Beides,  einstweilen  selbst  zu  verhaften,
weil  die  Hülfe  des  Staats  und  des  Richters  nicht  so  schnell
zu  haben  ist,  als  es  den  Umständen  nach  nöthig  ist.  Die
Selbsthülfe,  die  man  sich  hier  erlaubt,  wird  durch  die  Noth
gerechtfertigt,  die  uns  keine  Wahl  übrig  läßt.  Sie  kann
nur  als  eine  für  den  Augenblick  und  bis  dahin,  daß  die
Hülfe  des  Richters  eintreten  kann,  ergriffene  gerechtfertigt
werden;  mit  dem  Zustand  der  Noth  muß  sie  aufhören  und
kann  dann  nur,  vom  Richter  gebilligt,  als  eine  Handlung
der  Staatsgewalt  fortdauern.
Man  möchte  mir  den  Einwand  machen,  es  könne  gar
nicht  Arrest  genannt  werden,  wenn  der  Einzelne  aus  eigener ¬
  Gewalt  Personen  oder  Sachen  anhält.  Und  allerdings, ¬
  wenn  man  den  Befehl  des  Richters  in  den  Begriff ¬
  des  Arrestes  aufnimmt,  wie  die  Rechtsgelehrten  zu
thun  pflegen,  so  ist  jene  Maßregel  kein  Arrest.  Aber,
wenn  man  überhaupt  eine  Maßregel  darunter  versteht,
wodurch  zur  Sicherstellung  einer  gegen  ihn  zu
machenden  Ansprache,  Jemand  von  Anderen  wider ¬
  seinen  Willen  gehindert  wird,  sich  für  seine
Person  oder  seine  Sachen  von  einem  gewissen  Ort
2)  Ein  eigenmächtig  veranstaltebis: ¬
  Und  so  viel  die  ungleiche  Meiter ¬
  Arrest  ist  sogar  durch  ausdrück
nungen  und  Verstand  des  Worts
liche  Reichsgesetze  verboten.  S.
Arrest  anlangt  u.  s.  w.
den  Reichsabschied  von  1394  ver¬
            
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