Volltext : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 7, Abt. 1)

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durch  sehr  erhebliche  Gründe,  nämlich  durch  die  gegründete
Besorgniß,  daß  die  Ansprüche,  die  der  Staat  oder  der  Einzelne ¬
  gegen  Jemanden  zu  machen  hat,  außerdem  nicht  befriedigt ¬
  werden  oder  wenigstens  sehr  erschwert  werden  moͤchten, ¬
  gerechtfertigt  werden  kann;  denn  der  persönliche  Arrest ¬
  enthält  einen  Eingriff  in  die  persönliche  Freiheit  und
der  dingliche  in  die  Gewalt,  die  der  Eigenthümer  über
seine  Sachen  auszuüben  hat;  Gründe,  die  allein  schon  hinlänglich ¬
  sind,  ihn  verwerflich  zu  machen.  Nebenbei  stellt
er  uns  als  solche  dar,  die  begangener  unerlaubter  Handlungen ¬
  verdächtig  oder  zu  begehender  fähig  sind,  verletzt  das
Ehrgefühl  und  ist  geeignet,  über  unseren  moralischen  Werth
oder  die  Lage  unseres  Vermögens  nachtheilige  Vorstellungen
bei  Anderen  zu  erwecken').  Die  Maßregel  ist  daher  der
Regel  nach  verboten  und  nur  aus  besonderen  Gründen  durch
das  Gesetz  und  ursprünglich  schon  durch  Gewohnheit
und  zwar,  des  allgemein  gefühlten  Bedürfnisses  wegen,  bei
allen  Völkern  —  zugelassen.  Selbst,  wo  sie  zugelassen  ist,
kann  es  doch  nie  dem  Einzelnen  gebühren,  sie  eigenmächtig ¬
  zu  veranstalten.  Denn,  wie  die  Rechtshülfe  selbst  bei
*)  Mev.  de  arrestis  cap.  4—9.
mus  injuriandi  zu  Gute;  Mev.  dec.
Es  findet  daher  wegen  eines  unp. ¬
  8.  dec.  290.  Und  damit  wird
gerechten  Arrestes  sowohl  gegen  den,
sich  auch  oftmals  derjenige  entschulder ¬
  ihn  ausgewirkt,  als  gegen  den
digen  können,  der  ihn  ausgewirkt
Richter,  der  ihn  angelegt  hat,  die
hat.  Denn  wer  auf  Arrest  anträgt,
njurienklage  Statt.  Ob  die  Klage
thut  dieß  doch  gewöhnlich  in  dem
gegründet  sey  oder  nicht,  wird  an
Glauben,  daß  er  dazu  berechtigt
der  vorhandenen  oder  fehlenden
sey,  nicht  aber  mit  dem  bösen  Vorjusta ¬
  arresti  causa  erkannt;  Mey.
satz,  den  Anderen  an  seiner  Ehre
dec.  p.  3.  dec.  388.  Dem  Richter
zu  kränken.  Anders  ist  es  mit  der
kommt  aber,  wenn  er  die  UngerechEntschädigungspflicht; ¬
  diese  ist  ohne
tigkeit  der  Maßregel  nicht  gekannt
Unterschied  begründet.
hat,  die  Einrede  des  fehlenden  ani¬
            
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