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durch sehr erhebliche Gründe, nämlich durch die gegründete
Besorgniß, daß die Ansprüche, die der Staat oder der Einzelne ¬
gegen Jemanden zu machen hat, außerdem nicht befriedigt ¬
werden oder wenigstens sehr erschwert werden moͤchten, ¬
gerechtfertigt werden kann; denn der persönliche Arrest ¬
enthält einen Eingriff in die persönliche Freiheit und
der dingliche in die Gewalt, die der Eigenthümer über
seine Sachen auszuüben hat; Gründe, die allein schon hinlänglich ¬
sind, ihn verwerflich zu machen. Nebenbei stellt
er uns als solche dar, die begangener unerlaubter Handlungen ¬
verdächtig oder zu begehender fähig sind, verletzt das
Ehrgefühl und ist geeignet, über unseren moralischen Werth
oder die Lage unseres Vermögens nachtheilige Vorstellungen
bei Anderen zu erwecken'). Die Maßregel ist daher der
Regel nach verboten und nur aus besonderen Gründen durch
das Gesetz und ursprünglich schon durch Gewohnheit
und zwar, des allgemein gefühlten Bedürfnisses wegen, bei
allen Völkern — zugelassen. Selbst, wo sie zugelassen ist,
kann es doch nie dem Einzelnen gebühren, sie eigenmächtig ¬
zu veranstalten. Denn, wie die Rechtshülfe selbst bei
*) Mev. de arrestis cap. 4—9.
mus injuriandi zu Gute; Mev. dec.
Es findet daher wegen eines unp. ¬
8. dec. 290. Und damit wird
gerechten Arrestes sowohl gegen den,
sich auch oftmals derjenige entschulder ¬
ihn ausgewirkt, als gegen den
digen können, der ihn ausgewirkt
Richter, der ihn angelegt hat, die
hat. Denn wer auf Arrest anträgt,
njurienklage Statt. Ob die Klage
thut dieß doch gewöhnlich in dem
gegründet sey oder nicht, wird an
Glauben, daß er dazu berechtigt
der vorhandenen oder fehlenden
sey, nicht aber mit dem bösen Vorjusta ¬
arresti causa erkannt; Mey.
satz, den Anderen an seiner Ehre
dec. p. 3. dec. 388. Dem Richter
zu kränken. Anders ist es mit der
kommt aber, wenn er die UngerechEntschädigungspflicht; ¬
diese ist ohne
tigkeit der Maßregel nicht gekannt
Unterschied begründet.
hat, die Einrede des fehlenden ani¬