Volltext : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 4, Abt. 2)

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durch  ein  fremdes  Eigenthum  eingeschränkt  wird,  hat  dem
Eigenthümer  niemals  zugestanden,  wiewohl  nur  er  sich  einer
solchen  Beschränkung  unterwerfen  und  dadurch  etwas  von
seinem  Eigenthum  aufopfern  konnte,  sondern  es  ist  ein  neu
entstandenes  Recht  und  der  Gebrauch  desselben  gehört  nothwendig =
  zu  dem  verpfändeten  Object,  oder  vielmehr,  er  macht
gerade  das  verpfändete  Object  selbst  aus.  Denn,  indem
dem  Gläubiger  das  Recht  beigelegt  ist,  ein  fremdes  Grundstück =
  zu  benutzen,  ist  ihm  nothwendig  auch  die  Befugniß
eingeräumt,  von  diesem  Recht,  welchen  Namen  es  auch  führen =
  mag,  Gebrauch  zu  machen.  Der  Gebrauch  läßt  sich
hier  von  dem  verpfändeten  Object  gar  nicht  trennen.  Durch
eine  ohne  den  Gebrauch  derselben  bestellte  servitus  würde
ein  bloßer  Scherz  getrieben  seyn;  es  würde  in  der  Wirklichkeit =
  keine  Bestellung  einer  Gerechtigkeit  (keine  constitutio
servitutis)  und  nicht  einmal  ein  Versprechen  einer  solchen
(keine  promissio  servitutis)  —  welches  beides  wohl  zu
unterscheiden  ist  und  die  Rechtsgelehrten  wohl  unterscheiden =
  —  vorhanden  seyn.
Es  ist  hier  also  eine  Gerechtigkeit  bestellt  —
nicht  bloß  zur  Ausübung  überlassen  —  aber  wohlgemerkt,
eine  unregelmäßige.  Die  Rechtsgelehrten  finden  es  bloß
auffallend,  daß  der  Grundsatz:  Servitus  ad  tempus  constitui -
  nequit,  verletzt  wird?).  Allein  dieser  Grundsatz  ist  in
)  Der  Grundsatz  des  römischen  diorum  §.  800.  nota  716.  DerRechts: ¬
  Servitus  ad  tempus  congleichen ¬
  Servituten  verschmähen
stitui  nequit  L.  4.  D.  de  serv.,  ist
überhaupt  Bedingungen  oder  Zeitdie ¬
  Folge  eines  andern,  nämlich
bestimmungen.  Hier  ist  es  aber
daß  Prädialservituten  causam  persogleich, -
  wo  der  Unterschied  zwischen
peluam  haben  müssen.  Westphal
der  Bestellung  und  dem  Versprechen
de  libertate  et  sorvitutibus  prac-  einer  Gerechtigkeit  in  Betrachtung
            
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