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durch ein fremdes Eigenthum eingeschränkt wird, hat dem
Eigenthümer niemals zugestanden, wiewohl nur er sich einer
solchen Beschränkung unterwerfen und dadurch etwas von
seinem Eigenthum aufopfern konnte, sondern es ist ein neu
entstandenes Recht und der Gebrauch desselben gehört nothwendig =
zu dem verpfändeten Object, oder vielmehr, er macht
gerade das verpfändete Object selbst aus. Denn, indem
dem Gläubiger das Recht beigelegt ist, ein fremdes Grundstück =
zu benutzen, ist ihm nothwendig auch die Befugniß
eingeräumt, von diesem Recht, welchen Namen es auch führen =
mag, Gebrauch zu machen. Der Gebrauch läßt sich
hier von dem verpfändeten Object gar nicht trennen. Durch
eine ohne den Gebrauch derselben bestellte servitus würde
ein bloßer Scherz getrieben seyn; es würde in der Wirklichkeit =
keine Bestellung einer Gerechtigkeit (keine constitutio
servitutis) und nicht einmal ein Versprechen einer solchen
(keine promissio servitutis) — welches beides wohl zu
unterscheiden ist und die Rechtsgelehrten wohl unterscheiden =
— vorhanden seyn.
Es ist hier also eine Gerechtigkeit bestellt —
nicht bloß zur Ausübung überlassen — aber wohlgemerkt,
eine unregelmäßige. Die Rechtsgelehrten finden es bloß
auffallend, daß der Grundsatz: Servitus ad tempus constitui -
nequit, verletzt wird?). Allein dieser Grundsatz ist in
) Der Grundsatz des römischen diorum §. 800. nota 716. DerRechts: ¬
Servitus ad tempus congleichen ¬
Servituten verschmähen
stitui nequit L. 4. D. de serv., ist
überhaupt Bedingungen oder Zeitdie ¬
Folge eines andern, nämlich
bestimmungen. Hier ist es aber
daß Prädialservituten causam persogleich, -
wo der Unterschied zwischen
peluam haben müssen. Westphal
der Bestellung und dem Versprechen
de libertate et sorvitutibus prac- einer Gerechtigkeit in Betrachtung