Volltext : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2)

§  11.  Zufall,  Gefahr,  höhere  Gewalt.
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b)  Der  Einfluss  des  casus  auf  die  Gegenleistung  bei  synallag
matischen  Verträgen  wird  vom  Bürgerlichen  Gesetzbuch  allgemein -
  in  den  §§  323,  324  geregelt.  Es  wird  dabei  unterschieden  ein
„Umstand,  den  weder  der  eine  Theil  noch  der  andere  Theil
zu  vertreten  hat“  (§  323),  also  ein  Ereigniss,  das  in  Beziehung
auf  beide  Obligationsparteien  ein  wirklicher  casus  ist,  und
Unmöglichkeit  der  dem  einen  Theile  obliegenden  Leistung
zufolge  „eines  Umstandes,  den  der  andere  Theil  zu  ver
treten“;  nach  der  von  uns  zu  Anfang  hervorgehobenen  Relativität -
  des  Begriffes  „Zufall“  kann  auch  dieser  Umstand  vom
Standpunkte  desjenigen  Theils,  der  dadurch  ohne  sein  Ver
schulden  an  der  Leistung  verhindert  wird,  als  Zufall  (casus)
qualificirt  werden.
Der  §  323  *)  bestimmt  zunächst  als  Regel,  dass  bei  Eintritt -
  eines  wirklichen  casus,  eines  casus,  der  sich  für  beide  Vertragstheile ¬
  als  Zufall,  als  unverschuldeter  bezw.  nicht  vertretbarer -
  Umstand  (cause  étrangère)  darstellt,  der  Anspruch  auf
Gegenleistung  erlischt.  Die  Regel  erscheint  uns  als
eine  einleuchtende  Consequenz  des  Wesens  gegenseitiger  Verträge, ¬
  eine  Folgerung  der  einfachsten  Rechtslogik.  Denn  uns
ist  der  obligatorische  Vertrag  wesentlich  nichts  Anderes  als
Ausgleich  der  Interessen  durch  gegenseitige  Verpflichtung, -
  ein  gegenseitig  verpflichtendes  Causalgeschäft.  Sein
Verkehrszweck  ist  gegenseitige  „Ergänzung,  welche  in  friedlicher -
  Weise  unter  den  neben  einander  bestehenden  individuellen
’)  §  323:  „Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem  einen
Theile  obliegende  Leistung  in  Folge  eines  Umstandes  unmöglich,  den  weder
er  noch  der  andere  Theil  zu  vertreten  hat,  so  verliert  er  den  Anspruch
auf  die  Gegenleistung;  bei  theilweiser  Unmöglichkeit  mindert  sich  die
Gegenleistung  nach  Massgabe  der  §§  472,  473.
Verlangt  der  andere  Theil  nach  §  281  Herausgabe  des  für  den  geschuldeten -
  Gegenstand  erlangten  Ersatzes  oder  Abtretung  des  Ersatzanspruchs, -
  so  bleibt  er  zur  Gegenleistung  verpflichtet;  diese  mindert  sich
jedoch  nach  Massgabe  der  §§  472,  473  insoweit,  als  der  Werth  des  Ersatzes
oder  des  Ersatzanspruchs  hinter  dem  Werthe  der  geschuldeten  Leistung
zurückbleibt.
Soweit  die  nach  diesen  Vorschriften  nicht  geschuldete  Gegenleistung
bewirkt  ist,  kann  das  Geleistete  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe -
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  zurückgefordert  werden.
            
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