§ 11. Zufall, Gefahr, höhere Gewalt.
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b) Der Einfluss des casus auf die Gegenleistung bei synallag
matischen Verträgen wird vom Bürgerlichen Gesetzbuch allgemein -
in den §§ 323, 324 geregelt. Es wird dabei unterschieden ein
„Umstand, den weder der eine Theil noch der andere Theil
zu vertreten hat“ (§ 323), also ein Ereigniss, das in Beziehung
auf beide Obligationsparteien ein wirklicher casus ist, und
Unmöglichkeit der dem einen Theile obliegenden Leistung
zufolge „eines Umstandes, den der andere Theil zu ver
treten“; nach der von uns zu Anfang hervorgehobenen Relativität -
des Begriffes „Zufall“ kann auch dieser Umstand vom
Standpunkte desjenigen Theils, der dadurch ohne sein Ver
schulden an der Leistung verhindert wird, als Zufall (casus)
qualificirt werden.
Der § 323 *) bestimmt zunächst als Regel, dass bei Eintritt -
eines wirklichen casus, eines casus, der sich für beide Vertragstheile ¬
als Zufall, als unverschuldeter bezw. nicht vertretbarer -
Umstand (cause étrangère) darstellt, der Anspruch auf
Gegenleistung erlischt. Die Regel erscheint uns als
eine einleuchtende Consequenz des Wesens gegenseitiger Verträge, ¬
eine Folgerung der einfachsten Rechtslogik. Denn uns
ist der obligatorische Vertrag wesentlich nichts Anderes als
Ausgleich der Interessen durch gegenseitige Verpflichtung, -
ein gegenseitig verpflichtendes Causalgeschäft. Sein
Verkehrszweck ist gegenseitige „Ergänzung, welche in friedlicher -
Weise unter den neben einander bestehenden individuellen
’) § 323: „Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen
Theile obliegende Leistung in Folge eines Umstandes unmöglich, den weder
er noch der andere Theil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch
auf die Gegenleistung; bei theilweiser Unmöglichkeit mindert sich die
Gegenleistung nach Massgabe der §§ 472, 473.
Verlangt der andere Theil nach § 281 Herausgabe des für den geschuldeten -
Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, -
so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet; diese mindert sich
jedoch nach Massgabe der §§ 472, 473 insoweit, als der Werth des Ersatzes
oder des Ersatzanspruchs hinter dem Werthe der geschuldeten Leistung
zurückbleibt.
Soweit die nach diesen Vorschriften nicht geschuldete Gegenleistung
bewirkt ist, kann das Geleistete nach den Vorschriften über die Herausgabe -
einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden.