Vom Postregal.
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a) Bei den Postanstalten.
II. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor
dem Täge der Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post für die Personenbeförderung ¬
geschehen.
III. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beichaisen noch Plätze
offen sind, fünf Minuten, und wenn dieses nicht der Fall ist, sondern
die Gestellung von Beichaisen erforderlich wird, funfzehn Minuten
vor
der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post.
IV. Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit
dem Publikum bestimmten Dienststunden (§. 23) geschehen, kann aber, wenn
die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der
Abfertigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldungüber ¬
die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung
ausnahmsweise unmittelbar bis zum Abgange der Posten noch stattfinden, so
weit dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt ¬
nicht verzögert wird.
Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann
die Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn
zu der betreffenden Post Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, und die
Plätze im Hauptwagen schon vergeben, oder auf den Unterwegsstationen bei
Ankunft der Post schon besetzt sind.
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet
die Annahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und
in den etwa mitkommenden Beichaisen noch unbesetzte Plätze sich darbieten.
VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beichaisen überhaupt nicht gestellt ¬
werden, können Plätze nach einem von der nächsten Station belegenen
Zwischenorte nur in so weit vergeben werden, als sich bis zum Ausgange der
Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis
zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende ¬
einen vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung
sogleich das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt.
b) An Haltestellen.
VIII. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, ¬
wenn noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beichaisen offen
sind. Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, ohne
Aufenthalt der Post, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisenden kann
nur in so weit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der übrigen
Passagiere im Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume ¬
des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere
Anhalten der Post unstatthaft.
IX. Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer
Postanstalt ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen
sie sich bei der vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen
Platz nehmen und das Personengeld dafür erlegen.
Personen, welche von der Reise mit der Post ausgeschlossen ¬
sind.
§. 43. I. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: