Inhaltsverzeichnis : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Nachtrags-Bd. zur 3./4. Aufl.)

Vom  Postregal.
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a)  Bei  den  Postanstalten.
II.  Bei  den  Postanstalten  kann  die  Meldung  frühestens  acht  Tage  vor
dem  Täge  der  Abreise  und  spätestens  vor  dem  Schlusse  der  Post  für  die  Personenbeförderung ¬
  geschehen.
III.  Der  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  tritt  ein:
wenn  im  Hauptwagen  oder  in  den  bereits  gestellten  Beichaisen  noch  Plätze
offen  sind,  fünf  Minuten,  und  wenn  dieses  nicht  der  Fall  ist,  sondern
die  Gestellung  von  Beichaisen  erforderlich  wird,  funfzehn  Minuten
vor
der  festgesetzten  Abgangszeit  der  betreffenden  Post.
IV.  Die  Meldung  muß  innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr  mit
dem  Publikum  bestimmten  Dienststunden  (§.  23)  geschehen,  kann  aber,  wenn
die  Post  außerhalb  der  Dienststunden  abgeht,  auch  noch  gegen  die  Zeit  der
Abfertigung  der  betreffenden  Post  erfolgen.  Uebrigens  darf  die  Meldungüber ¬
  die  gewöhnliche  Schlußzeit  der  Post  für  die  Personenbeförderung
ausnahmsweise  unmittelbar  bis  zum  Abgange  der  Posten  noch  stattfinden,  so
weit  dadurch  die  pünktliche  Absendung  derselben  nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt ¬
  nicht  verzögert  wird.
Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  mit  Station,  so  kann
die  Annahme  nur  dann  wegen  mangelnden  Platzes  beanstandet  werden,  wenn
zu  der  betreffenden  Post  Beichaisen  überhaupt  nicht  gestellt  werden,  und  die
Plätze  im  Hauptwagen  schon  vergeben,  oder  auf  den  Unterwegsstationen  bei
Ankunft  der  Post  schon  besetzt  sind.
VI.  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ohne  Station,  so  findet
die  Annahme  nur  unter  dem  Vorbehalt  statt,  daß  in  dem  Hauptwagen  und
in  den  etwa  mitkommenden  Beichaisen  noch  unbesetzte  Plätze  sich  darbieten.
VII.  Bei  solchen  Posten,  zu  welchen  Beichaisen  überhaupt  nicht  gestellt ¬
  werden,  können  Plätze  nach  einem  von  der  nächsten  Station  belegenen
Zwischenorte  nur  in  so  weit  vergeben  werden,  als  sich  bis  zum  Ausgange  der
Post  zu  den  vorhandenen  Plätzen  nicht  Personen  gemeldet  haben,  welche  bis
zur  nächsten  Station  oder  darüber  hinaus  reisen  wollen.  Doch  kann  der  Reisende ¬
  einen  vorhandenen  Platz  sich  dadurch  sichern,  daß  er  bei  seiner  Meldung
sogleich  das  Personengeld  bis  zur  nächsten  Station  bezahlt.
b)  An  Haltestellen.
VIII.  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden, ¬
  wenn  noch  unbesetzte  Plätze  im  Hauptwagen  oder  in  den  Beichaisen  offen
sind.  Der  Reisende  muß  an  diesen  Haltestellen,  wenn  die  Post  anhält,  ohne
Aufenthalt  der  Post,  sofort  einsteigen.  Gepäck  von  solchen  Reisenden  kann
nur  in  so  weit  zugelassen  werden,  als  dasselbe  ohne  Belästigung  der  übrigen
Passagiere  im  Personenraum  leicht  untergebracht  werden  kann.  Die  Packräume ¬
  des  Wagens  dürfen  dabei  nicht  geöffnet  werden,  auch  ist  jedes  längere
Anhalten  der  Post  unstatthaft.
IX.  Wünschen  Reisende  sich  die  Beförderung  mit  der  Post  von  einer
Postanstalt  ohne  Station  oder  von  einer  Haltestelle  ab  zu  sichern,  so  müssen
sie  sich  bei  der  vorliegenden  Postanstalt  mit  Station  melden,  von  dort  ab  einen
Platz  nehmen  und  das  Personengeld  dafür  erlegen.
Personen,  welche  von  der  Reise  mit  der  Post  ausgeschlossen ¬
  sind.
§.  43.  I.  Von  der  Reise  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:
            
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