Metadaten : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

Anhang.
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Uebertragung  einer  Handlung  oder  eines  Antheils  derselben
dem  Veräußerer  erwachsen  sind;
für  Verbindlichkeiten,  welche  die  Theilhaber  einer  Actiengesellb) ¬

schaft  gegen  dieselbe  oder  diejenigen,  welche  mit  ihr  contrahiren, ¬
  übernehmen;
c)  an  Schiffen  oder  Schiffsparten,  Ladung  oder  Frachtgeldern,
für  Ansprüche  aus  Bodmereibriefen,  sowie  an  Schiffen  oder
Schiffsparten  für  Ansprüche  aus  deren  Veräußerung.
§.  3.  Alle  Vereinbarungen,  welche  in  der  Absicht,  die  obige
Bestimmung  unwirksam  zu  machen,  getroffen  werden,  sind  von  keiner
rechtlichen  Wirkung,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  ihrer  Eingehung.
§.  4.  Hat  ein  Dritter,  er  mag  dem  Handelsstande  angehören
oder  nicht,  wissentlich  an  einer  solchen  Vereinbarung  der  Contrahenten
Theil  genommen,  oder  mit  denselben  eine  solche  Vereinbarung  getroffen,
so  ist  das  von  dem  Schuldner  ihm  für  seine  ihm  daraus  entspringende
Forderung  ertheilte  Pfandrecht  gleichfalls  ohne  rechtliche  Wirkung.
§.  5.  Namentlich  tritt  dies  ein
a)  wenn  ein  Dritter  wissentlich  für  Forderungen  der  in  §.  1
bezeichneten  Art  die  Bürgschaft  übernommen  und  zur  Sicherung ¬
  seiner  desfallsigen  Ansprüche  an  den  Schuldner  sich  von
diesem  ein  Pfandrecht  hat  bestellen  lassen;
b)
wenn  ein  Dritter  das  von  dem  Schuldner  zur  Tilgung  einer
Forderung  der  erwähnten  Art  verwandte  Geld  zum  Zwecke
dieser  Verwendung  dem  Schuldner  dargeliehen  und  sich  dafür
von  diesem  ein  Pfandrecht  hat  bestellen  lassen,  daneben  auch
der  ursprüngliche  Gläubiger  dafür  die  Bürgschaft  in  der  Absicht ¬
  übernommen  hat,  um  dem  Schuldner  die  Anschaffung
der  Mittel  zur  Abtragung  der  Schuld  zu  erleichtern.
§.  6.  Kann  bei  solchen  Vereinbarungen  dem  Dritten  die  dem
Vorstehenden  nach  erforderliche  Wissenschaft  nicht  nachgewiesen  werden,
so  wird,  wenn  derselbe  das  ihm  ertheilte  Pfandrecht  gegen  den  Schuldner ¬
  geltend  macht,  der  ursprüngliche  Gläubiger,  welcher  an  der  Vereinbarung ¬
  Theil  genommen,  den  durch  sein  Pfandrecht  benachtheiligten
Gläubigern  des  Pfandschuldners  für  allen  Schaden  verantwortlich,  und
hat  er  namentlich  dafür  aufzukommen,  daß  eine  solche  hypothekarische
Forderung  bei  einer  accords=  oder  präferenzmäßigen  Befriedigung  der
Gläubiger  nur  als  chirographarische  Forderung  Geltung  erhalte.
7.  Die  Absicht,  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unwirksam
zu  machen,  wird  vermuthet,
a)  wenn  durch  Uebereinkunft  der  Betheiligten  die  ursprüngliche
Forderung  ihrem  Grunde  nach  verändert  und  für  diese  veränderte ¬
  Forderung  ein  Pfandrecht  bestellt  worden;
b)  wenn  von  den  Betheiligten  zuerst  ein  hypothekarisches  Darlehen ¬
  verabredet  ist,  auf  die  Darlehenssumme  aber  statt
wirklicher  Auszahlung  der  aus  einem  gleich  nachher  abge¬
            
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