Anhang.
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Uebertragung einer Handlung oder eines Antheils derselben
dem Veräußerer erwachsen sind;
für Verbindlichkeiten, welche die Theilhaber einer Actiengesellb) ¬
schaft gegen dieselbe oder diejenigen, welche mit ihr contrahiren, ¬
übernehmen;
c) an Schiffen oder Schiffsparten, Ladung oder Frachtgeldern,
für Ansprüche aus Bodmereibriefen, sowie an Schiffen oder
Schiffsparten für Ansprüche aus deren Veräußerung.
§. 3. Alle Vereinbarungen, welche in der Absicht, die obige
Bestimmung unwirksam zu machen, getroffen werden, sind von keiner
rechtlichen Wirkung, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Eingehung.
§. 4. Hat ein Dritter, er mag dem Handelsstande angehören
oder nicht, wissentlich an einer solchen Vereinbarung der Contrahenten
Theil genommen, oder mit denselben eine solche Vereinbarung getroffen,
so ist das von dem Schuldner ihm für seine ihm daraus entspringende
Forderung ertheilte Pfandrecht gleichfalls ohne rechtliche Wirkung.
§. 5. Namentlich tritt dies ein
a) wenn ein Dritter wissentlich für Forderungen der in §. 1
bezeichneten Art die Bürgschaft übernommen und zur Sicherung ¬
seiner desfallsigen Ansprüche an den Schuldner sich von
diesem ein Pfandrecht hat bestellen lassen;
b)
wenn ein Dritter das von dem Schuldner zur Tilgung einer
Forderung der erwähnten Art verwandte Geld zum Zwecke
dieser Verwendung dem Schuldner dargeliehen und sich dafür
von diesem ein Pfandrecht hat bestellen lassen, daneben auch
der ursprüngliche Gläubiger dafür die Bürgschaft in der Absicht ¬
übernommen hat, um dem Schuldner die Anschaffung
der Mittel zur Abtragung der Schuld zu erleichtern.
§. 6. Kann bei solchen Vereinbarungen dem Dritten die dem
Vorstehenden nach erforderliche Wissenschaft nicht nachgewiesen werden,
so wird, wenn derselbe das ihm ertheilte Pfandrecht gegen den Schuldner ¬
geltend macht, der ursprüngliche Gläubiger, welcher an der Vereinbarung ¬
Theil genommen, den durch sein Pfandrecht benachtheiligten
Gläubigern des Pfandschuldners für allen Schaden verantwortlich, und
hat er namentlich dafür aufzukommen, daß eine solche hypothekarische
Forderung bei einer accords= oder präferenzmäßigen Befriedigung der
Gläubiger nur als chirographarische Forderung Geltung erhalte.
7. Die Absicht, die Vorschriften dieses Gesetzes unwirksam
zu machen, wird vermuthet,
a) wenn durch Uebereinkunft der Betheiligten die ursprüngliche
Forderung ihrem Grunde nach verändert und für diese veränderte ¬
Forderung ein Pfandrecht bestellt worden;
b) wenn von den Betheiligten zuerst ein hypothekarisches Darlehen ¬
verabredet ist, auf die Darlehenssumme aber statt
wirklicher Auszahlung der aus einem gleich nachher abge¬