Inhaltsverzeichnis : Neuner, Georg Karl: Wesen und Arten der Privatrechtsverhältnisse

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während  die  Klage  auf  die  eigentlich  schuldige  Leistung  gestellt
wurde,  schon  die  Verurtheilung  (mochte  die  Naturalerfüllung
noch  möglich  sein  oder  nicht)  auf  das  Interesse.  Im  heutigen
Rechte  geht,  soweit  Naturalerfüllung  noch  möglich  und  für  den
Gläubiger  von  Interesse  ist,  Klage,  Urtheil  und  Exekution  auf
die  Naturalerfüllung;  erst  wenn  und  soweit  diese  durch  Verschulden ¬
  des  Verpflichteten  unmöglich  geworden  ist,  kommt  es  zur
Leistung  des  Interesse,  —  auf  welchen  näheren  Gesichtspunkt  hin
das  soll  erst
doch  noch  aus  der  ursprünglichen  Obligation?,
unten  bei  den  Wirkungen  der  Privatrechtsverhältnisse  im  Zustande
ihrer  Verletzung  erörtert  werden.
Läßt  sich  aus  dem  gegenwärtigen  Vermögen  des  Schuldners
auch  das  Geldinteresse  des  Gläubigers  nicht  decken,  dann  hort
nach  geläutertem  Begriffe  und  Wesen  der  Obligation  die  faktische
Möglichkeit  der  Realisirung  der  Forderung  solange  auf,  als  der
Schuldner  nicht  wieder  zu  neuem  Vermögen  gekommen  ist,  an
seine  Person  kann  nicht  gegangen  werden,  die  Person  des
Schuldners  ist  nicht  einmal  subsidiärer  Gegenstand  des  FordeWenn ¬
  wir  noch  in  mancher  Rechtsordnung
rungsrechts.
temporäres  Schuldgefängniß  gegen  den  zahlungsunfähigen  Schuldner ¬
  gestattet  sehen,  so  hat  das  einen  lediglich  polizeilichen  Grund
in  einem  obrigkeitlichen  Versuche,  dennoch  Zahlung  durch  den
vielleicht  nur  hartnäckigen  Schuldner  oder  durch  seine  Verwändten
oder  Freunde  zu  erreichen.  Wenn  wir  in  mancher  Rechtsordnung
Verhängung  von  Ehrlosigkeit  gegen  den  muthwilligen  Schuldner,
der  nicht  zahlen  kann,  finden,  so  rechtfertigt  sich  dies  aus  der
Täuschung  des  in  den  Schuldner  gesetzten  Vertrauens,  also  schon
mehr  aus  dem  Wesen  des  Obligationsverhältnisses  selbst,  sofern
man  beachtet,  daß  eine  nicht  unwesentliche  Seite  desselben  in
dem  Vertrauen  auf  das  Erfüllen  des  Schuldners  besteht,  wie
sich  dieß  schon  in  den  Worten  Guthaben,  Gläubiger,  creditor,
credere,  creditum  offenbart.  Eben  das  Getäuschtsein  dieses  Vertrauens ¬
  und  die  dadurch  hervorgerufene  Nachsucht  des  Gläubigers, ¬
  wie  auch  andererseits  der  Versuch,  diesem  alle  Wege  zu
öffnen,  um  durch  den  Schuldner  vielleicht  noch  zu  seinem  Gelde
zu  kommen,  erklärt  es,  daß  eine  rauhere  und  derbere  Zeit  dem
Gläubiger  gestattet,  sich  bei  Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners,
1  s.  auch  Stahl,  a.  a.  O.  S.  408.
            
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