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während die Klage auf die eigentlich schuldige Leistung gestellt
wurde, schon die Verurtheilung (mochte die Naturalerfüllung
noch möglich sein oder nicht) auf das Interesse. Im heutigen
Rechte geht, soweit Naturalerfüllung noch möglich und für den
Gläubiger von Interesse ist, Klage, Urtheil und Exekution auf
die Naturalerfüllung; erst wenn und soweit diese durch Verschulden ¬
des Verpflichteten unmöglich geworden ist, kommt es zur
Leistung des Interesse, — auf welchen näheren Gesichtspunkt hin
das soll erst
doch noch aus der ursprünglichen Obligation?,
unten bei den Wirkungen der Privatrechtsverhältnisse im Zustande
ihrer Verletzung erörtert werden.
Läßt sich aus dem gegenwärtigen Vermögen des Schuldners
auch das Geldinteresse des Gläubigers nicht decken, dann hort
nach geläutertem Begriffe und Wesen der Obligation die faktische
Möglichkeit der Realisirung der Forderung solange auf, als der
Schuldner nicht wieder zu neuem Vermögen gekommen ist, an
seine Person kann nicht gegangen werden, die Person des
Schuldners ist nicht einmal subsidiärer Gegenstand des FordeWenn ¬
wir noch in mancher Rechtsordnung
rungsrechts.
temporäres Schuldgefängniß gegen den zahlungsunfähigen Schuldner ¬
gestattet sehen, so hat das einen lediglich polizeilichen Grund
in einem obrigkeitlichen Versuche, dennoch Zahlung durch den
vielleicht nur hartnäckigen Schuldner oder durch seine Verwändten
oder Freunde zu erreichen. Wenn wir in mancher Rechtsordnung
Verhängung von Ehrlosigkeit gegen den muthwilligen Schuldner,
der nicht zahlen kann, finden, so rechtfertigt sich dies aus der
Täuschung des in den Schuldner gesetzten Vertrauens, also schon
mehr aus dem Wesen des Obligationsverhältnisses selbst, sofern
man beachtet, daß eine nicht unwesentliche Seite desselben in
dem Vertrauen auf das Erfüllen des Schuldners besteht, wie
sich dieß schon in den Worten Guthaben, Gläubiger, creditor,
credere, creditum offenbart. Eben das Getäuschtsein dieses Vertrauens ¬
und die dadurch hervorgerufene Nachsucht des Gläubigers, ¬
wie auch andererseits der Versuch, diesem alle Wege zu
öffnen, um durch den Schuldner vielleicht noch zu seinem Gelde
zu kommen, erklärt es, daß eine rauhere und derbere Zeit dem
Gläubiger gestattet, sich bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners,
1 s. auch Stahl, a. a. O. S. 408.