Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 41 = N.F. Bd. 21 (1876))

396 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Verordnung nach dem rechtskräftigen Rekursbe-
scheide vom Stadtmagistrate noch hätte erfolgen sollen.
Auf geschehene Anzeige dieses Baubeginnes nahm
der Magistrat keinen Anlaß, mit einem Inhibitorium
oder einem gerichtlichen Strafantrage einzuschreiten,
anerkennend, daß gegenüber dem Bewilligungsbe-
schluffe der letzten Verwaltungsinstanz seinem ver-
suchten Rekurse an das k. Staatsministerium ein
Suspensiveffekt nicht zukomme. Unerwarteter Weise
ging aber das k. Staatsministerium des Innern für
Handel und Gewerbe auf eine Bescheidung des
Rekurses in der Weise ein, daß es den Regier-
ungsbeschluß vernichtete und unter der Annahme,
daß die Kreisregierung durch die sofortige Beschei-
dung des Gesuches nach der ergänzten Instruktion
in zweiter Instanz das Jurisdiktions- und Jnstanzen-
verhältniß verrückt habe, die vorerstige Bescheidung
der Sache durch den Stadtmagistrat in erster Instanz
anordnete.
Mittlerweile war der Fabrikbau bis nahezu
unter Dach gediehen, der Stadtmagistrat veranlaßte
gerichtliche Strafeinschreitung gegen den Unternehmer
wegen Ausführung der Anlage ohne poli-
zeiliche Genehmigung, die Strafgerichte verur-
teilten den Unternehmer aus §. 367 Z. 15 des
RStGB. und §. 147 Z. 2 der RGO. zu einer
Geldstrafe von 5 Thlr. und sprachen gemäß Art. 105
d. PStGB. der Polizeibehörde das Recht zur Be-
seitigung des bau- und gewerbspolizeiwidrigen Zu-
standes zu, davon ausgehend, daß der ergangene
Regierungsbescheid jene besondere Genehmigungs-
urkunde nicht vertrete, vor deren Ertheilung nach
§. 3 lit. g Abs. 4 der bayer. Vollzugsverordnung
v. 4. Dez. 1872 die Ausführung einer Anlage frag-
licher Art nicht gestattet ist.
Die von Seite des Unternehmens gegen das

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