Volltext : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1/2)

Gesetze  dieser  Tafel  aber  über  die  dem  Schuldner  bestimmten  Zahlungsfristen ¬
  möchten  nicht  undeutlich  zu  erkennen  geben,  daß  die  Lehre
von  der  mora  damals  noch  gar  nicht  juristisch  gewürdigt  ward,  sondern ¬
  erst  später  sich  herausbildete.  Sehr  haben  wir  zu  bedauern,
daß  Uns  die  7te  Tafel  nicht  ganz  erhalten  ist.  Merkwürdig  ist  darin
die  Lebre  von  der  pauperies.  Damnum  injuria  datum  und  injuria ¬
  mußten  demnach  schon  unterschieden  seyn.  Das  Rechtsinstitut
der  pauperies  liegt  vollkommen  schon  in  diesen  Gesetzen,  und  die
beutigen  römischen  Ansichten  enthalten  blose  Modifikationen  und  Verfeinerungen ¬
  der  Lehre.
Das  zweite  Gesetz  dieser  Tafel  handelte  wohl  vom  damnum
injuria  datum;  denn  gewiß  ist,  daß  die  beiden  Worte  damnum  und
sarcito  vorkommen.  Vgl.  auch  fr.  1.  ad  L.  Aq.  (9,  2.)  Restituirt ¬
  kann  das  Gesetz  nicht  weiter  werden,  als:  »si  injuria  rupitias
—  sarcitoa.  So  liest  Bouchaud  *).  Mit  welchem  Grunde  Gothofred
(Jac.)  ein  ast  si  casu  hinzusetzt,  und  dann  liest:  »si  injuria  rupitias ¬
  —  ast  si  casu,  sarcito«:  ist  nicht  einzusehen.  Bouchaud
saat:  »Nous  ne  voyons  pas,  d'après  quelle  autorité  ce  savant
ad  jointe  le  cas  ou  le  dommage  a  été  commis  par  accident;  ce
qui  ne  fait  que  rendre  plus  difficile  l'interprétation  de  la  loi.«
Indeß  läßt  sich  doch  Etwas  für  Gothofred  sagen.  Nämlich  im
dritten  Gesetz  dieser  Tafel  findet  sich  ein  ähnlicher  Fall,  nach  welchem
der  Beisatz  vast  si  casuu  vorkömmt,  woferne  anders  das  Gesetz
genau  so  hieß,  wie  es  Gajus  anführt,  in  fr.  9,  de  incendio
ruina  etc.  (47,  9.)  2).  Qui  aedes  acervumque  frumenti  ad
aedes  positum  dolo  sciens  incensit,  victus  verberatus  igni  necatur; ¬
  ast  si  casu,  noxiam  sarcito  etc.  nach  Gothofred.  Dann
müͤßte  man  aber  analog  annehmen,  daß  das  damnum  injuria  datum ¬
  bärter  gebüßt  ward,  wenn  es  auf  einem  dolus  beruhte,  hingegen ¬
  bloser  Ersatz  beim  casus  eintrat,  wozu  wohl  alle  Schuld  ohne
Unterschied,  die  nicht  dolus  war,  gehörte.  Und  dies  wäre  nach  dem
Geiste  des  12  Tafelgesetzes  so  unwahrscheinlich  nicht.  Höchst  merk1) ¬
  Pag.  6.  II.  Festus,  vocab.  rupitias,  sarcito.
2)  Bouchaud  1.  c.  II.  p.  18  liest:  Quei  aides  acervomque  frucmenti  ad
aides  positom  dolo  sciens  endocensit,  vinctos  verberatosque  icnei  necator.
sei  imprudens  sei  dolo  malo  damnom  duit.  nocsiam  sarcito  ete.
            
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