Volltext : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1/2)

b.  Rechtsvermuthungen ¬

aa.  absolute.
bb.  relative.
c.  Einfache
natürliche
Vermuthung
Beweis  durch
zusammentreffende ¬

Anzeigen.
Ergänzungseid. ¬


70  Besonderer  Theil.  2.  Titel.  2.  Abschnttt.  7.  Abtheilung.
sachen  (die  wirklich  erwiesene  und  die  zu  erweisende)  in
einem  solchen  Verhältnisse  zu  einander  stehen,  daß  nach
unumstößlichen  Erfahrungen  oder  nach  den  Gesetzen  der
Natur  die  eine  ohne  die  andere  oder  mit  der  andern  gar
nicht  vorkommen  kann.
§  271.  Wenn,  nach  einer  ausdrücklichen  Bestimmung
oder  nach  Sinn  und  Absicht  des  Gesetzes  (§  296),  unter
gewissen  Voraussetzungen,  eine,  wenn  auch  nicht  mit  Nothwendigkeit ¬
  daraus  fließende  Behauptung  als  rechtlich  gewiß
anzunehmen  ist  (Rechtsvermuthung),  so  hat  das  Gericht
bloß  zu  prüfen,  ob  jene  Voraussetzungen  bewiesen  worden.
Stellt  das  Gesetz  die  Vermuthung  in  der  Weise  fest,  daß
jede  Annahme  des  Gegentheils  ausgeschlossen  ist  (unbedingte
oder  absolute  Rechtsvermuthung),  so  kann  zwar  wohl  in
Hinsicht  auf  die  faktischen  Voraussetzungen  der  Vermuthung,
nicht  aber  gegen  die  Vermuthung  selbst,  Gegenbeweis  stattfinden; ¬
  legt  hingegen  das  Gesetz  der  Vermuthung  keine
solche  Kraft  bei  (einfache  oder  relative  Rechtsvermuthung),
so  ist  der  Gegenbeweis  in  beiden  Beziehungen  zulässig,
und  die  Wirkung  der  gesetzlichen  Vermuthung  beschränkt
sich  nur  auf  die  Frage  über  die  Beweislast  (§  164).
§  272.  Begründen  hingegen  die  bewiesenen  Thatsachen
bloß  einen  höhern  oder  geringern  Grad  von  Wahrscheinlichkeit ¬
  für  das  Dasein  oder  Nichtdasein  der  andern,
kann  das  urtheilende  Gericht  je  nach  den  Umständen  die
Behauptung  des  Beweisführers  als  erwahrt  erklären,  oder
solche  verwerfen,  oder  endlich  auf  den  Ergänzungseid  erkennen. ¬

§  273.  Als  erwiesen  kann  eine  Thatsache,  die  durch
einfache  Vermuthungen  erwahrt  werden  soll,  nur  dann
angenommen  werden,  wenn  eine  Mehrheit  vollständig
bewiesener  schlußfähiger  und  naher  Beweisgründe,
die  durch  keine  gewichtigen  Gegenanzeigen  entkräftet  werden,
in  der  Weise  zusammentrifft,  daß  nach  dem  ordentlichen
Laufe  der  Dinge  über  ihr  Dasein  oder  Nichtdasein  nicht
wohl  ein  Zweifel  walten  kann.
§  274.  Hat  hingegen  das  urtheilende  Gericht  noch
Zweifel  über  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  der  zu  erweisenden ¬
  Thatsache,  so  ist  auf  den  Ergänzungseid  zu  erkennen. ¬
  Ueber  die  Frage,  welcher  Partei  der  Ergänzungseid
zukommen  solle,  hat  das  Gericht  bei  dem  zur  Beurtheilung
der  Hauptsache  angesetzten  Termine,  nach  Anhörung  der
            
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