b. Rechtsvermuthungen ¬
aa. absolute.
bb. relative.
c. Einfache
natürliche
Vermuthung
Beweis durch
zusammentreffende ¬
Anzeigen.
Ergänzungseid. ¬
70 Besonderer Theil. 2. Titel. 2. Abschnttt. 7. Abtheilung.
sachen (die wirklich erwiesene und die zu erweisende) in
einem solchen Verhältnisse zu einander stehen, daß nach
unumstößlichen Erfahrungen oder nach den Gesetzen der
Natur die eine ohne die andere oder mit der andern gar
nicht vorkommen kann.
§ 271. Wenn, nach einer ausdrücklichen Bestimmung
oder nach Sinn und Absicht des Gesetzes (§ 296), unter
gewissen Voraussetzungen, eine, wenn auch nicht mit Nothwendigkeit ¬
daraus fließende Behauptung als rechtlich gewiß
anzunehmen ist (Rechtsvermuthung), so hat das Gericht
bloß zu prüfen, ob jene Voraussetzungen bewiesen worden.
Stellt das Gesetz die Vermuthung in der Weise fest, daß
jede Annahme des Gegentheils ausgeschlossen ist (unbedingte
oder absolute Rechtsvermuthung), so kann zwar wohl in
Hinsicht auf die faktischen Voraussetzungen der Vermuthung,
nicht aber gegen die Vermuthung selbst, Gegenbeweis stattfinden; ¬
legt hingegen das Gesetz der Vermuthung keine
solche Kraft bei (einfache oder relative Rechtsvermuthung),
so ist der Gegenbeweis in beiden Beziehungen zulässig,
und die Wirkung der gesetzlichen Vermuthung beschränkt
sich nur auf die Frage über die Beweislast (§ 164).
§ 272. Begründen hingegen die bewiesenen Thatsachen
bloß einen höhern oder geringern Grad von Wahrscheinlichkeit ¬
für das Dasein oder Nichtdasein der andern,
kann das urtheilende Gericht je nach den Umständen die
Behauptung des Beweisführers als erwahrt erklären, oder
solche verwerfen, oder endlich auf den Ergänzungseid erkennen. ¬
§ 273. Als erwiesen kann eine Thatsache, die durch
einfache Vermuthungen erwahrt werden soll, nur dann
angenommen werden, wenn eine Mehrheit vollständig
bewiesener schlußfähiger und naher Beweisgründe,
die durch keine gewichtigen Gegenanzeigen entkräftet werden,
in der Weise zusammentrifft, daß nach dem ordentlichen
Laufe der Dinge über ihr Dasein oder Nichtdasein nicht
wohl ein Zweifel walten kann.
§ 274. Hat hingegen das urtheilende Gericht noch
Zweifel über die Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden ¬
Thatsache, so ist auf den Ergänzungseid zu erkennen. ¬
Ueber die Frage, welcher Partei der Ergänzungseid
zukommen solle, hat das Gericht bei dem zur Beurtheilung
der Hauptsache angesetzten Termine, nach Anhörung der