über die Ehescheidung.
381
Diese Beschränkung ist in dem EhescheidungsUrtheile ¬
auszusprechen.
§. 101.
Von dem Verbote der Ehe solcher Personen, welche
wegen Ehebruchs (§§. 670—673. Tit. 1. Th. II. Alla.
Landr.) geschieden worden, mit den Theilnehmern des
Ehebruchs findet fernerhin keine Dispensation statt.
§. 102.
Das Erkenntniß auf Schuld (§. 90.) oder Strafe
(§§. 92. 94. 97.) kann nur zugleich mit dem Erkenntniß ¬
auf Trennung oder Scheidung, wovon es
einen Theil ausmacht, und nur durch dieselben Rechtsmittel, ¬
wie dieses, angefochten werden.
Wenn jedoch in erster Instanz auf Strafe erkannt
ist, so kann der Verurtheilte den Recurs an das Ehegericht ¬
zweiter Instanz ergreifen, ohne die Scheidung
anzufechten, sofern dieser Recurs nur das Maß der
Strafe, nicht die Strafbarkeit selbst zum Gegenstande ¬
hat.
§. 103.
Wenn ein für schuldig erklärter Ehegatte auch
seinerseits auf Ehescheidung geklagt hatte, und in dem
Erkenntnisse die Trennung oder Ehescheidung auch
auf seinen Antrag erkannt worden ist, so kann er
gegen die ihm in diesem Erkenntnisse, sofern es in
erster oder in zweiter Instanz ergangen ist, zur Last