Inhaltsverzeichnis : Vermischte Schriften (5)

über  die  Ehescheidung.
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Diese  Beschränkung  ist  in  dem  EhescheidungsUrtheile ¬
  auszusprechen.
§.  101.
Von  dem  Verbote  der  Ehe  solcher  Personen,  welche
wegen  Ehebruchs  (§§.  670—673.  Tit.  1.  Th.  II.  Alla.
Landr.)  geschieden  worden,  mit  den  Theilnehmern  des
Ehebruchs  findet  fernerhin  keine  Dispensation  statt.
§.  102.
Das  Erkenntniß  auf  Schuld  (§.  90.)  oder  Strafe
(§§.  92.  94.  97.)  kann  nur  zugleich  mit  dem  Erkenntniß ¬
  auf  Trennung  oder  Scheidung,  wovon  es
einen  Theil  ausmacht,  und  nur  durch  dieselben  Rechtsmittel, ¬
  wie  dieses,  angefochten  werden.
Wenn  jedoch  in  erster  Instanz  auf  Strafe  erkannt
ist,  so  kann  der  Verurtheilte  den  Recurs  an  das  Ehegericht ¬
  zweiter  Instanz  ergreifen,  ohne  die  Scheidung
anzufechten,  sofern  dieser  Recurs  nur  das  Maß  der
Strafe,  nicht  die  Strafbarkeit  selbst  zum  Gegenstande ¬
  hat.
§.  103.
Wenn  ein  für  schuldig  erklärter  Ehegatte  auch
seinerseits  auf  Ehescheidung  geklagt  hatte,  und  in  dem
Erkenntnisse  die  Trennung  oder  Ehescheidung  auch
auf  seinen  Antrag  erkannt  worden  ist,  so  kann  er
gegen  die  ihm  in  diesem  Erkenntnisse,  sofern  es  in
erster  oder  in  zweiter  Instanz  ergangen  ist,  zur  Last
            
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