Volltext : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1/2)

Bundesgesetz  über  die  Kosten  der  Bundesrechtspflege.  381
vom  Gerichte  festgesetzt,  das  sich  hierüber,  so  weit  es
nöthig  ist,  mit  den  betreffenden  Kantonsbehörden  ins  Einvernehmen ¬
  setzt  und  im  Uebrigen  auf  den  Ortsgebrauch
Rücksicht  nimmt.
Art.  7.  Die  in  den  Artikelu  1  bis  6  erwähnten  Entschädigungen ¬
  werden  von  der  Bundeskasse  bezahlt,  beziehungsweise ¬
  im  Sinne  der  folgenden  Bestimmungen  aus  der
Gerichtskasse  vorgeschossen.
B.  Gebühren  und  Kosten  zuhanden  des  Gerichtes.
I.  Im  Civilprozeß.
Art.  8.  Jede  Partei  hat  die  durch  ihre  Handlungen
entstehenden  Kosten  (Art.  9  a  und  b)  vorzuschießen,  beide
Parteien  zusammen  aber  diejenigen,  welche  durch  gemeinschaftliche ¬
  Anträge  oder  durch  das  Gericht  von  Amtes
wegen  veranlaßt  werden.  (Artikel  23  und  26  des  Bundesgesetzes ¬
  über  das  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.) ¬

Art.  9.  Die  Prozeßkosten,  welche  von  den  Parteien
an  das  Bundesgericht  zu  bezahlen  sind,  bestehen:
in  den  Auslagen  des  Instruktionsrichters;
a.
in  den  Baarauslagen  der  Kanzlei  für  Augenscheine,
Zeugen,  Experten,  Porti  ec.;
in  einer  Gerichtsgebühr  von  25--500  Franken;
C.
in  den  Kanzleigebühren  für  jede  Ausfertigung  eines
Urtheiles  oder  Beschlusses,  sowie  für  Kopiaturen,  die
Folioseite  zu  60  Rappen.
Die  Gebühren  sub  litt.  c  und  d  fallen  in  die  Gerichtskasse. ¬

Art.  10.  Die  Bestimmungen  der  Artikel  8  und  9
finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  das  Bundesgericht
von  beiden  Parteien  angerufen  wird,  im  Sinne  von  Artikel ¬
  31,  Ziffer  2,  des  Bundesgesetzes  über  die  Organisation ¬
  der  Bundesrechtspflege  vom  27.  Brachmonat  1874.
In  diesem  Falle  jedoch  beträgt  die  Gerichtsgebühr
100  bis  1000  Franken.
Art.  11.  Ebenso  finden  die  Bestimmungen  der  Artikel ¬
  8  und  9  auch  auf  Expropriations-Prozesse  ihre
Anwendung,  mit  der  Beschränkung  jedoch,  daß  die  Gerichtsgebühr ¬
  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Maximums  nicht  über¬
            
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