Objekt : Scholz, Julius: ¬Das Schäfereirecht nach gemeinem Rechte und mit besonderer Rücksicht auf die Gesetze mehrer deutschen Staaten

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§.  128.
Fortsetzung.
Es  entsteht  die  sehr  praktische  Frage:  haftet  hier  nur
der,  welcher  den  Schaden  zunächst  verschuldete,  also  nur  der
Hirte,  oder  auch  der  Eigenthümer  der  Schafe  und  Jnhaber
der  Gerechtsame?
Da  dem  Aquilischen  Gesetze  nach  der  Theorie  nur  wirkliche =
  widerrechtliche  Handlungen  unterliegen  *),  so  ist  allerdings ¬
  Regel,  daß  nur  der  nächste  Urheber  derselben  verantwortlich =
  sei,  und  wenn  deren  mehre  sind,  solidarisch,  weil  die
Klage  eine  actio  mixta  ist  **)
Der  eigentliche  Hirte  oder  überhaupt  der,  welcher  das
beschädigende  Vieh  führte,  ist  also  der  zu  Verklagende,
Da  aber  bei  dergleichen  Beschädigungen  selbst  der  geringste =
  Grad  der  Nachlässigkeit  gewährt  werden  muß**
und
der  Gerichtsgebrauch  die  Klage  utiliter  oder  in  factum  auch
auf  Unterlassungen  ausgedehnt  hat  *),  so  steht  nichts  entgegen, ¬
  daß  auch  der  Eigenthümer  der  Thiere  oder  Jnhaber  der
Servitut  belangt  werde,  sobald  sich  Umstände  herausstellen,
welche  andeuten,  daß  er  die  Beschädigungen  hindern  können
oder  darum  gewußt  habe.
Wenn  er  die  nachtheilige  Handlung  anordnete,  so  würde
er  schon  ex  jussu  gehalten  sein.  Wir  dürfen  aber  unbedenklich ¬
  einen  Schritt  weiter  gehen,  und,  wie  gesagt,  auch  fahrT =
  .
lassige  Handlungen  ihm  zur  Last  legen,  wenn  er  auch  nicht
der  direkt  Handelnde  war.
Das  Wie?  und  in  welchem  Maße?  ergeben  die  Umstände, =
  und  es  ist  unthunlich,  die  einzelnen  Fälle  zu  bestimmen,
Am  nächsten  kommt  uns  hier,  obwol  nur  in  analoger
Gestalt,  das  fr.  11.  D.  de  periculo  et  comm.  rei  vend.
(18.  6.
—
*)  Fr.  13.  §.  2.  D.  de  usufr.  et  quem  ad  mod.  (7.  1.)
*)  von  Wening  Ingenheim,  Lehrbuch.  §.  313.  S.  349.  (2te  Aufl.)
*)  Fr.  44.  D.  de  his  qui  effud.  etc.  (9.  2.)
*)  Glück,  a.  a.  O.  §.  701.
            
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