Volltext : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1)

—
XL  —
Paragraph
Zeugen,
Abhörungsprotokoll
240
Beeidigung  derselben,  wenn  es  die  Parteten  verlangen
241
Eidesformel  für  dieselben
242,
243
Einvernahme  derselben  durch  einen  andern  Richter
244
Mittheilung  der  Abhörungsprotokolle
245
sind  stets  zu  beeidigen,  wenn  nicht  beide  Parteien
auf  den  Eid  verzichten
246
Verweigerung  des  Zeugnisses:
a)  zulässige
247
b)  strafbare
248
Widerspenstigkeit,  Strafurtheil
249
in  Streitsachen,  die  der  Kompetenz  des  Amtsgerichts
unterliegen
307
wann  ihre  Abhörung  vor  dem  Amtsgerichte  stattfinden ¬
  soll
307
ihre  Aussagen  sollen  dem  wesentlichen  Inhalte  nach
zu  Protokoll  genommen  werden
307
Zeugnisse,
die  der  Friedensrichter  als  Vermittler  auszustellen
hat
120,  121
des  Weibels,  (s.  Gerichtsweibel).
Zulässigkeit,
der  Appellation
341
des  Gesuchs  um  ein  neues  Recht
357
der  Nichtigkeitsklage
363
der  Beschwerdeführung
366
der  Beurtheilung  durch  Schiedsrichter
372
Zurückschiebung
des  Eides
253
Erklärung  über  dieselbe
254
Zuständigkeit
der  gerichtlichen  Behörden
11-19
Zwischengesuche,
bei  der  Einrede  der  mehrern  Streitgenossen
25
bei  der  Nennung  des  eigentlichen  Beklagten
29,  30
Zeit  und  Ort  der  Bekanntmachung  derselben  an  den
Gegner
86
als  Vertheidigung  auf  die  Klage.
141,  142
wider  die  Beweismittel
177,  178,  237
mündliche  Verhandlung  und  Beurtheilung  durch  den
Richter
143
            
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