Volltext : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1)

1)  Anzeigen.
Begriff.

—  384  —
ist.  Ja  selbst  wenn  der  betreffende  Rechtsstreit  durch  Reform,
Kassation  (welche  die  Eidesleistung  unmittelbar  nicht  berührt)
oder  dergl.  dahinfallen  und  ein  neues  Verfahren  eingeleitet
werden  sollte,  behalten,  demselben  Gegner  gegenüber,  die  Wirkungen ¬
  der  Eidesleistung  ihre  volle  rechtliche  Kraft.  Nur  alsdann,
wenn  der  Beweis  der  wissentlich  falschen  eidlichen  Aussage
einer  unwahren  Thatsache  *)  geführt  werden  kann,  wird  die
rechtliche  Ueberzeugung  des  Gerichts,  welche  durch  die  Leistung
des  Eides  entstanden  ist,  wieder  aufgehoben.  Die  Einreichung
einer  dießfälligen  Klage  bei  dem  peinlichen  Gerichte  bewirkt
jedoch  keinen  Stillstand  der  Verhandlungen  des  obschwebenden
Rechtsstreites,  dieselben  werden  ohne  Rucksicht  auf  diese  Klage
zu  Ende  geführt  und  das  entscheidende  Gericht  erkennt  ebenfalls ¬
  ohne  Rücksicht  hierauf  nach  der  Lage  der  Akten.  Wird
jedoch  durch  diese  Entscheidung  der  Partei,  welche  des  falschen
Eides  angeschuldigt  ist,  der  Sieg  zuerkannt,  so  ist  ihr  Gegner
befugt,  von  dem  Gerichte  die  Einstellung  der  Exekution  des
Civilerkenntnisses  bis  zur  Fällung  des  Strafurtheils  zu  fordern.
Siebente  Abtheilung
Von  dem  Beweise  durch  Schlußfolgerungen  und  durch  den
Ergänzungseid.
§.  267.
Der  Beweis  durch  Schlußfolgerungen  (künstlicher  Beweis) ¬
  hat  zum  Zwecke,  die  Ueberzeugung  des  urtheilenden
Richters  mittels  Vorlegung  solcher  Thatsachen  zu  bestimmen,
durch  die  zwar  die  eigentlich  zu  beweisende  Thatsache  nicht
unmittelbar  erwiesen  oder  widerlegt,  wohl  aber  ein  Schluß
auf  ihre  Wahrheit  oder  Unwahrheit  begründet  wird  (Anzeigen,
Indicien).
Wie  schon  oben  (Seite  226)  angedeutet  wurde,  theilt  man
den  Beweis  in  den  natürlichen  (direkten,  unmittelbaren)  und
in  den  künstlichen  (indirekten,  mittelbaren)  ein.  Jener  liegt
alsdann  vor,  wenn  das  Gericht  seine  rechtliche  Ueberzeugung
unmittelbar  aus  den  bisher  bezeichneten  Beweisquellen  schöpft,
indem  geradezu  die  bestrittenen  Thatsachen,  welche  die  Grund*) ¬
  Vergl.  Zeitschr.  f.  vaterl.  Recht  Bd.  II.  Seite  184  fl.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer