fullscreen : Schlesinger, Rudolph: Zur Lehre von den Formalcontracten und der Querela non numeratae pecuniae

§.  1.  Der  Gegensatz  der  Formalverträge
wodurch  gleichzeit
ig  mehrere
Anzahl  von  obligatorischen  Geschäften,
Obligationen  mit  entgegengesetzten  Parteirollen  unter  den  Contrahenten
e  dee
ch  Rechtsoliation =
  u
laei
r
hi
n;
hier
beglundet  n
ist  jede  eingele
1114
d  tur  die  andere.  Die  einzeln  Obligationen  können  dabei  unalun ¬

b
bedingt  sein,  wie  im  Falle  des  Kaufes,  der  Miethe,  der  Societät  und
ähnlicher  Geschäfte,  oder  bedingt,  vielleicht  sogar  von  entgegengesetzten
Bedingungen  abhängig,  wie  z.  B.  bei  der  Wette.  Endlich  kann  auch
irgend  eine  andere  Vermögensaufopferung  von  Seiten  des  Gläubigers
Rechtsgrund  der  Obligation  sein,  geschehe  sie  gleichzeitig,  wie  beim
Darlehen,  oder  sei  sie  schon  früher  in  dieser  Absicht  geschehen,  oder
gati
De
Rechtsgrund  ein
gon  kann
er
Oblig
werde  sie  noch  erwartet.
1.
r1
te  zusammengesetzt  sein:  so
auch  aus  mehlern  der  erwähnten  Momen
it  z.  B.  für  die  Obligation  des  Commodatars  Rechtsgrund  zualeibschluß

das  Hingeben  der  Sache  zur  Benutzung  un
die  durch  den  a
ene  eventuelle  Ver
ernomn
des  Commodates  vom  Commodanten  ub
ne
licht
fur  einen  etwa  dem  Commodatar  dur
nun
ch  grobliche  Fahrlassigkeit
  verursachten  Schaden  Ersätz  zu  leisten.
nomen  der  rein
nd  dem
Zaup
lität  u
it  jenen  heipe  er  teilen  e
um
Erwer
Liwerbe  der  Obliaatior
eine  Gegenleistung,  sind  jedoch  für  die
Obligation  die  denkbaren  Fälle  des  Rechtsgrundes  noch  nicht  er8 ¬

ner  Sache  an
g  des  Eigenthi
Während  die  Uebertragun
schöpft.
S
het
nkbar,  und  ein  hierauf  gerichor ¬

ehört,  ur
Jemand,  dem  sie
teter  Vertrag  (Tradition)  bedeutungslos  ist,  da  es  eben  nur  Ein
Eigenthum  an  derselben  Sache  giebt,  so  ist  dagegen  sehr  wohl  eine
erneute  Verpflichtung  zu  einer  Leistung  denkbar,  welche  der  Gläubiger
bereits  zu  fordern  hat,  eine  Verpflichtung,  welche  das  Vermögen  desselben ¬
  im  Erfolge  nicht  reell  erweitern,  sondern  ihm  nur  größere  Sicherheit ¬
  wegen  der  Erfüllung  jener  schon  bestehenden  Obligation  geSchuldner ¬
  auf  Delegation  eines  Dritten  verpflichtet,  so  ist  der  Rechtsgrund  für  die
Forderung  des  Gläubigers  gegen  ihn  lediglich  aus  dem  Verhältnisse  des  Gläubigers ¬
  zu  jenem  Dritten  festzustellen.  Vgl.  unten  §.  10.
2)  Letzteres  natürlich,  ohne  daß  für  den  Schuldner  ein  Forderungsrecht  darauf
begründet  wird;  denn  sonst  würde  es  sich  eben  wieder  um  einen  gegenseitigen
obligatorischen  Vertrag  handeln.  —  Den  allgemeinen  Ausdruck  Vermögensaufopferung ¬
  habe  ich  deshalb  gewählt,  weil  es  sich  nicht  nothwendig  um  eine
eigentliche  Zuwendung  an  den  Schuldner  handelt:  man  denke  z.  B.  die  Freilassung
eines  Sklaven  als  Gegenleistung  für  die  Obligation,  nach  der  Erklärung,  die  Savigny, ¬
  System,  Bd.  5,  S.  594  ff.,  von  ULP.  l.  3,  §.4  D.  de  cond.  c.  d.  c.  n.  s.  12,4
giebt.
            
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