§. 1. Der Gegensatz der Formalverträge
wodurch gleichzeit
ig mehrere
Anzahl von obligatorischen Geschäften,
Obligationen mit entgegengesetzten Parteirollen unter den Contrahenten
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ch Rechtsoliation =
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ist jede eingele
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d tur die andere. Die einzeln Obligationen können dabei unalun ¬
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bedingt sein, wie im Falle des Kaufes, der Miethe, der Societät und
ähnlicher Geschäfte, oder bedingt, vielleicht sogar von entgegengesetzten
Bedingungen abhängig, wie z. B. bei der Wette. Endlich kann auch
irgend eine andere Vermögensaufopferung von Seiten des Gläubigers
Rechtsgrund der Obligation sein, geschehe sie gleichzeitig, wie beim
Darlehen, oder sei sie schon früher in dieser Absicht geschehen, oder
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De
Rechtsgrund ein
gon kann
er
Oblig
werde sie noch erwartet.
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te zusammengesetzt sein: so
auch aus mehlern der erwähnten Momen
it z. B. für die Obligation des Commodatars Rechtsgrund zualeibschluß
das Hingeben der Sache zur Benutzung un
die durch den a
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des Commodates vom Commodanten ub
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verursachten Schaden Ersätz zu leisten.
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Liwerbe der Obliaatior
eine Gegenleistung, sind jedoch für die
Obligation die denkbaren Fälle des Rechtsgrundes noch nicht er8 ¬
ner Sache an
g des Eigenthi
Während die Uebertragun
schöpft.
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nkbar, und ein hierauf gerichor ¬
ehört, ur
Jemand, dem sie
teter Vertrag (Tradition) bedeutungslos ist, da es eben nur Ein
Eigenthum an derselben Sache giebt, so ist dagegen sehr wohl eine
erneute Verpflichtung zu einer Leistung denkbar, welche der Gläubiger
bereits zu fordern hat, eine Verpflichtung, welche das Vermögen desselben ¬
im Erfolge nicht reell erweitern, sondern ihm nur größere Sicherheit ¬
wegen der Erfüllung jener schon bestehenden Obligation geSchuldner ¬
auf Delegation eines Dritten verpflichtet, so ist der Rechtsgrund für die
Forderung des Gläubigers gegen ihn lediglich aus dem Verhältnisse des Gläubigers ¬
zu jenem Dritten festzustellen. Vgl. unten §. 10.
2) Letzteres natürlich, ohne daß für den Schuldner ein Forderungsrecht darauf
begründet wird; denn sonst würde es sich eben wieder um einen gegenseitigen
obligatorischen Vertrag handeln. — Den allgemeinen Ausdruck Vermögensaufopferung ¬
habe ich deshalb gewählt, weil es sich nicht nothwendig um eine
eigentliche Zuwendung an den Schuldner handelt: man denke z. B. die Freilassung
eines Sklaven als Gegenleistung für die Obligation, nach der Erklärung, die Savigny, ¬
System, Bd. 5, S. 594 ff., von ULP. l. 3, §.4 D. de cond. c. d. c. n. s. 12,4
giebt.