Volltext : Handbuch zu D. Christoph Martins Lehrbuch des teutschen gemeinen bürgerlichen Processes (1)

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tige  Beyhülfe  erheischt,  lassen  sich  als  Gegenltand ¬
  jener  Frage  *2)  ansehen.
§.  h.
Welcher  streitende  Theil  die  Rechtswohlthat ¬
  des  Armenrechts  benutzen  will,  muss
dieles  zu  den  Acten,  um  desselben  Ertheilung
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den  Richter  bittend,  ausdrücklich  erklären
und
52)  Mehrere  Sächs.  Processordnungen  haben  diese
Frage  entlchieden,  und  den  Gerichten  auch  den
baaren  Verlag  sehr  umfänglich  zur  Pflicht  gemacht, ¬
  ja  auch  die  Zeugen  zum  Verlag  ihres
Zehrüngs  -  Aufwandes  verpflichtet.  SCHWEITZER, -
  in  dem  Lehrb.  des  Sächs.  Proc.  §.  45.
BIENER,  in  Syst.  proc.  jud.  Lib.  I.  Cap.  VI.  §.  50.
33)  Der  Kläger  vollziehet  dieses  bisweilen  in  einem ¬
  Anhange  oder  Nebengesuch  seiner  Klage,
bisweilen  durch  eine  besondere  Imploration.
Ichriftlich,  oder  zu  Protocoll.  Der  Beklagte
äufsert  jenes  Gesuch  oft  in  der  ExceptionsSchrift, ¬
  oder  auch  auf  jene  in  Rücksicht  auf
den  Kläger  erwähnte  Weise.  Verfällt  eine  Parthey ¬
  erst  in  dem  Laufe  des  Processes  in  Armuth.
lo  kann  lie  auch  jezt  auf  Ertheilung  des  Armenrechts -
  antragen.  Ueberhaupt  kann  dessen  Geluch, ¬
  loviel  die  zukünftigen  Verhandlungen
des  Processes  betrisft,  an  eine  bestimmte  Stelle
in  dessen  Gange  nicht  gebunden  seyn.  SchAunBURG. ¬
  I.  c.  §.-4.  in  fine.  Sollte  sich  eine  Parthey ¬

            
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