470
28. Buch. 5. Tit. §. 1438.
finden sich in der Novelle 131. Cap. 10 —12., nur mit
einigen hier nicht wesentlichen Nebenbestimmungen, wohin
namentlich die gehört, daß die Errichtung eines Bethau... ¬
ses innerhalb 5 Jahre geschehen solle.
* * ..
Es ist nunmehr genauer zu untersuchen: einmal,
inwieferne gestatten die Gesetze eine Stiftung von piae
causae durch letztwillige Verfügungen? Zweitens
sind die gesetzlichen Bestimmungen auf alle und jede Anstalten ¬
anzuwenden, welche die Neueren unter den Begriff ¬
von pia causa oder pium corpus zu bringen
pflegen? — Zum Beschlusse soll alsdann eine rechtliche
Würdigung der beiden in neueren Zeiten so bekannt gewordenen ¬
Testamente, des Städelschen in Frankfurt am
Main, und des Blumschen in Hildesheim erfolgen.
Stelle: daß diejenigen, welche sich vergeblich zur Erfüllung
auffordern lassen, das Doppelte entrichten sollen;
Marezoll ¬
in der Zeitschr. für Civilr. u. Prozeß. Bd. V. S. 80.),
und zum Theil wird darauf unten noch nähere Rücksicht
zu nehmen seyn. Indessen hieher gehört nur das im Texte
Angeführte.
Zusätze und Berichtigungen.
S. 155. Z. 7. st. geboren l. concipirt. Ebendas. Z. 17. st. er l. es.
ist am
S. 288.
Schlusse der Note 98. noch zu verweisen auf Bd. 36. d. Comment.
S. 214.
S. 296 fg. Ueber die hier erklärte Stelle von Gellius ogl. auch Bd. 37. d. Comment.
S. 10fg.