Volltext : Herold, Otto: ¬Die Erbtheilung in der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit nach Königlich Sächsischem Recht

II.  Theil.
Die  Erben.
IV.  Abschnitt.
Privatrechtliche  Bestimmungen.*)
§  7.  Die  Berufung  zur  Erbschaft.
„Derjenige,  der  in  eine  Erbschaft  als  in  ein  Ganzes  unmittelbar
ti
einlritt,  ist  Erbe.  Mehrere  können  zu  gleichen  oder  zu  ungleichen
Theilen  Erben  einer  und  derselben  Erbschaft,  Miterben,  sein.
„Nur  wer  bei  dem  Tode  des  Erblassers  lebt,  kann  dessen  Erbe
werden.  Von  einer  Leibesfrucht,  welche  bei  dem  Tode  des  Erblassers ¬
  empfangen  war  und  lebend  zur  Welt  kommt,  wird  angenommen, ¬
  daß  sie  bei  dem  Tode  des  Erblassers  gelebt  habe3)
„Den  Erben  beruft  das  Gesetz,  der  letzte  Wille  des  Erblassers
oder  ein  Erbvertrag  *).  Abkömmlinge,  Eltern  und  Voreltern,  sowie
1)  Privatrechtliche  Bestimmungen  sind  in  gegenwärtige  Abhandlung  nur
so  weit  aufgenommen  worden,  als  sie  bei  besonderer  Wichtigkeit  für  die  Erbtheilung ¬
  zu  Zweifelsfragen  Anlaß  geben  oder  zur  Verbindung  und  Erläuterung
der  übrigen  Ausführungen  dienen  sollen.
2)  Vgl.  §  2002  B.  G.  B.
3)  Vgl.  §  2008  B.  G.  B.,  wegen  der  juristischen  Personen  aber  auch
§  2074  B.  G.  B.  Transmissionserben  (vgl.  unten  §  10  und  §  2010  B.  G.  B.)
können  auch  nach  dem  Tode  des  Erblassers  geboren  sein,  wenn  sie  nur  nach
§  2008  B.  G.  B.  Erben  des  Erben  werden  können.
4)  Vgl.  §  2003  B.  G.  B.
Bei  Einsetzung  der  „gesetzlichen  Erben"  findet  im  Zweifel  die  Bestimmung ¬
  des  §  2175  B.  G.  B.  Anwendung,  daß,  wenn  mehrere  Personen  ohne
            
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