Objekt : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 21 (1902))

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Franz Leonhard.

schon befriedigt ift.30) Und in der That ist ein Theil seines Sach-
antrags auch jetzt noch aufrecht zu erhalten. In der Zahlung und
Aufrechnung liegt nämlich eine Tilgungsbestinimung (§ 13), und auf
sie ist nebenher milgeklagt. Da sie nun bisher nur erst bedingt ab-
gegeben ist, kann die Klage insoweit noch aufrecht erhallen werden, als
ihre unbedingte Erklärung gefordert wird. Denn die Annahme, daß
der Gläubiger überhaupt gar keinen Anspruch auf vorbehaltlose Zahlung
habe,4") scheint mir nicht zutreffend und wird fast allgemein verworfen.
Zu derselben Entscheidung gelangen manche auf einem ähnlichen Wege.
So nimmt Liebknecht44) bei der Vorbehaltszahlung an, daß der
Gläubiger noch die Anerkennung der Schuld durch den Beklagten nach-
träglich fordere. Es ist indessen nicht zuzugeben, daß der Antrag
auf Verurtheilung auch den auf Anerkennung in sich schließe.") Andere
meinen, daß in der Klage auf Zahlung auch die Bitte auf Aufrechnung
mitenthalten fei.43) Aber abgesehen davon, daß beides sehr verschieden
i|t,44) ist eine Klage auf Aufrechnung schon nach gemeinem Rechte nicht
ftatltjaft,45) nach bürgerlichem aber m. E. undenkbar. — Ob nun der
Kläger seinen Antrag noch bezüglich der Tilgungsbestimmung aufrecht
erhalten hat, das ist natürlich Thatfrage. Es ist wohl möglich, daß
die Parteien einmal gar kein Interesse an einer Durchführung dieser
Frage haben.") Regelmäßig aber kann man ohne Weiteres an-
nehmen, daß der Kläger seinen Antrag insoweit beschränkt und auf-
recht erhalten hat. Eine ausdrückliche Erklärung dafür zu fordern,
liegt nach meiner Ansicht kein Anlaß vor. Dagegen will Stölzel,
der diesen Nebenantrag nicht anerkennt, statt dessen durch eine Feststellungs-

39) Liebknecht a. a. O. S. 215.
*o) Reißer, Beiträge zur Erläuterung Bd. 34 S. 275; Stölzel, Schulung
S. 161; G. Krüger, Grünhut's Zeitschrift Bd. 29 S. 559ff.; dagegen
Liebknecht S. 71ff. und die bei Stölzel S. 157 citirten.
41) S. 88ff.; vgl. Geib, Theorie der gerichtlichen Kompensation S. 317.
49) Wach, Feststellungsanspruch S. 43, 44; Endemann S. 843 Anm. 19
und unten tz 13.
43) Dernburg, Kompensation S. 546ff.; Buchka und Budde, Ent-
scheidungen des O.A.G. Rostock Bd. 5 S. 239; Oertmann in diesem Archiv
Bd. 14 S. 390.
44) Stölzel S. 241 ff.
45) Aufrechnung S. 161 ff
4«) Stölzel S. 226.

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