Inhaltsverzeichnis : Wolf, G.: Rechtswirrwarr und Rechtseinheit oder Das jetzige und das zukünftige schweizerische Recht

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VI.
Güterrecht  der  Ehegatten  zur  Folge,  so  z.  B.  GüterWir ¬
  haben  bisher  gezeigt,  welche  direkten  Eintrennung, ¬
  Einsetzung  einer  vormundschaftlichen  Verwirkungen ¬
  das  Schuldbetreibungsgesetz  auf  die  kanwaltung ¬
  über  das  Weibergut  ec.  Es  ist  nun  klar,  daß
tonalen  ehlichen  Güterrechte  übt.
Dieses  Gesetz
für  die  im  Handelsregister  nicht  eingetragenen  Schuldgreift ¬
  aber  indirekt  noch  weiter  ein.  Die  Stellung
ner,  die  also  nur  der  Pfändungsbetreibung  unterliegen,
des  Frauengutes  bei  der  Pfändung  und  im  Konkurse
in  den  Kantonen  ähnliche  Vorschriften  aufgestellt
hängt  nämlich  aufs  engste  zusammen  mit  einer
werden  müssen;  denn  es  ist  nicht  einzusehen,  daß
Reihe  anderer  Fragen  des  ehlichen  Güterrechts.
die  fruchtlose  Auspfändnng  eines  Schuldners  andere
So  ist  zunächst  das  Recht  der  Ehefrau  auf  SicherWirkungen ¬
  auf  das  ehliche  Güterrecht  haben  sollte,
stellung  ihres  dem  Manne  beigebrachten  Vermögens
als  ein  fruchtloser  Konkurs.  Jene  Vorschriften
eng  damit  verknüpft.  Das  Konkursprivilegium  selbst
über  Gütertrennung,  vormundschaftliche  Verwaltung
ist  nicht  anderes  als  eine  gewisse  Art  der  Sicherdes ¬
  Frauenvermögens  sind  speziell  dafür  da,  damit
stellung.  Dieser  Schutz  genügt  aber  für  viele  Fälle
dieses  nicht  für  zu  Verlust  gekommene  Schulden
nicht.  In  den  meisten  Kantonen  hat  der  Ehemann
des  Mannes  in  Anspruch  genommen  werden  könne.
Eines  solchen  Schutzes  wird  in  Zukunft  die  Ehedas ¬
  Recht,  auch  ohne  Zustimmung  der  Frau  wenigstens
ihre  fahrende  Habe  zu  veräußern  und  zu  verpfänden.
frau  des  fruchtlos  Ausgepfändeten  sogar  noch  eher
Hat  der  Mann  vor  Ausbruch  eines  Konkurses  oder
bedürfen,  als  diejenige  des  Konkursiten;  denn  der
vor  einer  eingreifenden  Pfändung  dies  gethan  und
fruchtlos  Ausgepfändete  kann  nach  dem  Schuldbeist ¬
  auch  sein  eigenes  Vermögen  dahin,  so  daß  also
treibungsgesetz  für  bei  einer  frühern  Pfändung  zu
bei  der  Pfändung  oder  im  Konkurse  wenig  oder  gar  keine
Verlust  gekommene  Forderungen  bedingungslos  nen
Aktiven  vorhanden  sind,  so  hat  ein  Konkurs-oder  Pfänbetrieben -
  werden,  der  Konkursit  nur  dann,  wenn
dungsprivilegium  für  die  Ehefrau  wenig  oder  gar
er  neues  Vermögen  erworben  hat.
keinen  Werth.  Daher  geben  die  meisten  Kantone
Neben  diesen  allgemeinen  Einwirkungen  des
der  Ehefrau  das  Recht,  Spezialsicherheit  zu
Schuldbetreibungsgesetzes  auf  die  ehlichen  Güterrechte ¬
  gibt  es  eine  Reihe  solcher,  die  auf  Spezialiverlangen. ¬
  Hier  kann  die  Ehefrau  bei  Gefährdung
ihres  Vermögens  Herausgabe  desselben  zu  eigener
täten  Bezug  haben,  wovon  nur  einige  Beispiele.
Nach  bernischem  Recht  concurrirt  die  Ehefrau  im
Verwaltung  und  Nutzung  verlangen  (Gütertrennung),
dort  kann  vormundschaftliche  Verwaltung  desKonkurse ¬
  des  Mannes  für  die  Hälfte  ihres  zugeselben ¬
  angeordnet  werden,  anderswo  muß  der  Mann
brachten  Weiberguts  mit  den  Grundpfandgläubigern
für  das  Frauenvermögen  Grundversicherung  auf
in  die  Liegenschaften  des  Mannes  in  der  Weise,
seine  Liegenschaften  errichten  u.  s.  f.  Es  ist  nun
daß  sie  vom  Momente  an,  wo  sie  dem  Manne
selbstverständlich,  daß,  je  geringer  die  Sicherheit  ist,
Vermögen  beigebracht  hat,  ein  zwar  den  bereits
die  das  Privilegium  bei  der  Schuldexecution  der
bestehenden  Pfandrechten  nachgehendes  aber  zukünftig
Frau  gewährt,  das  Recht  der  Ehefrau,  Spezialbestellten ¬
  Grundversicherungen  vorgehendes  Vorrecht
sicherheit  zu  verlangen,  um  so  mehr  ausgedehnt
hat.  Es  frägt  sich,  ob  man  dieses  Vorrecht  als
werden  muß.  Wir  haben  bereits  ausgeführt,  daß
ein  stillschweigendes  gesetzliches  Pfandrecht
z.  B.  in  denjenigen  Kantonen,  in  denen  die  Beoder ¬
  als  ein  bloßes  Conkursprivilegium  zu  betrachten
treibung  bis  jetzt  stets  auf  Konkurs  geht  und  jede
habe  und  ob  es  durch  das  schweizerische  KonkursEhefrau ¬
  ein  Konkursprivilegium  hat,  dieses  Vorgesetz -
  wegfalle  oder  nicht.
zugsrecht  durch  die  Einführung  des  SchuldbeNach ¬
  zürcherischem  Recht  kann  der  Ehetreibungsgesetzes ¬
  für  95%  oder  mehr  der  Ehefrauen
mann  von  der  Ehefrau  für  Forderungen  aus  dem
wegfällt,  eben  weil  nur  ca.  5%  der  Schuldner  noch
sondern
ehlichen  Verhältniß  nicht  zum  Konkurs,
auf  Konkurs  betrieben  werden  können.
nur  auf  Pfändung  betrieben  werden.  Es  ist  dies
Wir  haben  auch  ausgeführt,  daß  zur  Ausnicht ¬
  eine  Bestimmung  des  zürch.  Schuldbetreibungsgleichung ¬
  die  Kantone  das  Privilegium  für  die  Ehefrau
gesetzes,  sondern  des  ehlichen  Güterrechts.  Diese
auch  für  die  Pfändung  neu  einführen  können;  es  steht
Bestimmung  kann  nach  Inkrafttreten  des
schweiz.
ihnen  aber  auch  frei,  dafür  die  anderweitigen  SicherSchuldbetreibungsgesetzes ¬
  nicht  aufrecht  erhalten
heiten  zu  verstärken,  so  z.  B.  der  Ehefrau  das  Recht  einwerden. ¬
  Ist  nämlich  der  Ehemann  im  Handelszuräumen, ¬
  jederzeit  und  nicht  bloß  dann  Sicherregister ¬
  nicht  eingetragen,  so  kann  er  allerdings
heit  zu  verlangen,  wenn  ihr  Vermögen  gefährdet
schon  gemäß  dem  Schuldbetreibungsgesetz  nur  auf
ist,  wie  dies  gegenwärtig  in  den  meisten  Kantonen
Pfändung  betrieben  werden  und  zwar  nicht  bloß
der  Fall  ist;  oder  z.  B.  die  Sicherstellung  bei
für  Forderungen  aus  dem  ehlichen  Verhältniß,  sondern
Abschluß  der  Ehe  von  Gesetzes  wegen  vorzuschreiben
für  alle  Forderungen  überhaupt;  ist  aber  der  Eheund ¬
  nicht  bloß  der  Ehefrau  oder  der  Vormann ¬
  im  Handelsregister  eingetragen,  so  kann  er
mundschaftsbehörde  als  fakultatives  Recht  einzuüberhaupt -
  nur  auf  Konkurs  betrieben  werden,  und
räumen.
es  muß  dann  diese  Betreibungsart  auch  für  ForIn ¬
  den  meisten  Kantonen  hat  der  Konkurs
derungen  aus  dem  ehlichen  Verhältniß  zugelassen
des  Ehemannes  einschneidende  Aenderungen  im
werden,  da  sonst,  weil  eine  andere  Betreibungsart  nicht
            
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