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VI.
Güterrecht der Ehegatten zur Folge, so z. B. GüterWir ¬
haben bisher gezeigt, welche direkten Eintrennung, ¬
Einsetzung einer vormundschaftlichen Verwirkungen ¬
das Schuldbetreibungsgesetz auf die kanwaltung ¬
über das Weibergut ec. Es ist nun klar, daß
tonalen ehlichen Güterrechte übt.
Dieses Gesetz
für die im Handelsregister nicht eingetragenen Schuldgreift ¬
aber indirekt noch weiter ein. Die Stellung
ner, die also nur der Pfändungsbetreibung unterliegen,
des Frauengutes bei der Pfändung und im Konkurse
in den Kantonen ähnliche Vorschriften aufgestellt
hängt nämlich aufs engste zusammen mit einer
werden müssen; denn es ist nicht einzusehen, daß
Reihe anderer Fragen des ehlichen Güterrechts.
die fruchtlose Auspfändnng eines Schuldners andere
So ist zunächst das Recht der Ehefrau auf SicherWirkungen ¬
auf das ehliche Güterrecht haben sollte,
stellung ihres dem Manne beigebrachten Vermögens
als ein fruchtloser Konkurs. Jene Vorschriften
eng damit verknüpft. Das Konkursprivilegium selbst
über Gütertrennung, vormundschaftliche Verwaltung
ist nicht anderes als eine gewisse Art der Sicherdes ¬
Frauenvermögens sind speziell dafür da, damit
stellung. Dieser Schutz genügt aber für viele Fälle
dieses nicht für zu Verlust gekommene Schulden
nicht. In den meisten Kantonen hat der Ehemann
des Mannes in Anspruch genommen werden könne.
Eines solchen Schutzes wird in Zukunft die Ehedas ¬
Recht, auch ohne Zustimmung der Frau wenigstens
ihre fahrende Habe zu veräußern und zu verpfänden.
frau des fruchtlos Ausgepfändeten sogar noch eher
Hat der Mann vor Ausbruch eines Konkurses oder
bedürfen, als diejenige des Konkursiten; denn der
vor einer eingreifenden Pfändung dies gethan und
fruchtlos Ausgepfändete kann nach dem Schuldbeist ¬
auch sein eigenes Vermögen dahin, so daß also
treibungsgesetz für bei einer frühern Pfändung zu
bei der Pfändung oder im Konkurse wenig oder gar keine
Verlust gekommene Forderungen bedingungslos nen
Aktiven vorhanden sind, so hat ein Konkurs-oder Pfänbetrieben -
werden, der Konkursit nur dann, wenn
dungsprivilegium für die Ehefrau wenig oder gar
er neues Vermögen erworben hat.
keinen Werth. Daher geben die meisten Kantone
Neben diesen allgemeinen Einwirkungen des
der Ehefrau das Recht, Spezialsicherheit zu
Schuldbetreibungsgesetzes auf die ehlichen Güterrechte ¬
gibt es eine Reihe solcher, die auf Spezialiverlangen. ¬
Hier kann die Ehefrau bei Gefährdung
ihres Vermögens Herausgabe desselben zu eigener
täten Bezug haben, wovon nur einige Beispiele.
Nach bernischem Recht concurrirt die Ehefrau im
Verwaltung und Nutzung verlangen (Gütertrennung),
dort kann vormundschaftliche Verwaltung desKonkurse ¬
des Mannes für die Hälfte ihres zugeselben ¬
angeordnet werden, anderswo muß der Mann
brachten Weiberguts mit den Grundpfandgläubigern
für das Frauenvermögen Grundversicherung auf
in die Liegenschaften des Mannes in der Weise,
seine Liegenschaften errichten u. s. f. Es ist nun
daß sie vom Momente an, wo sie dem Manne
selbstverständlich, daß, je geringer die Sicherheit ist,
Vermögen beigebracht hat, ein zwar den bereits
die das Privilegium bei der Schuldexecution der
bestehenden Pfandrechten nachgehendes aber zukünftig
Frau gewährt, das Recht der Ehefrau, Spezialbestellten ¬
Grundversicherungen vorgehendes Vorrecht
sicherheit zu verlangen, um so mehr ausgedehnt
hat. Es frägt sich, ob man dieses Vorrecht als
werden muß. Wir haben bereits ausgeführt, daß
ein stillschweigendes gesetzliches Pfandrecht
z. B. in denjenigen Kantonen, in denen die Beoder ¬
als ein bloßes Conkursprivilegium zu betrachten
treibung bis jetzt stets auf Konkurs geht und jede
habe und ob es durch das schweizerische KonkursEhefrau ¬
ein Konkursprivilegium hat, dieses Vorgesetz -
wegfalle oder nicht.
zugsrecht durch die Einführung des SchuldbeNach ¬
zürcherischem Recht kann der Ehetreibungsgesetzes ¬
für 95% oder mehr der Ehefrauen
mann von der Ehefrau für Forderungen aus dem
wegfällt, eben weil nur ca. 5% der Schuldner noch
sondern
ehlichen Verhältniß nicht zum Konkurs,
auf Konkurs betrieben werden können.
nur auf Pfändung betrieben werden. Es ist dies
Wir haben auch ausgeführt, daß zur Ausnicht ¬
eine Bestimmung des zürch. Schuldbetreibungsgleichung ¬
die Kantone das Privilegium für die Ehefrau
gesetzes, sondern des ehlichen Güterrechts. Diese
auch für die Pfändung neu einführen können; es steht
Bestimmung kann nach Inkrafttreten des
schweiz.
ihnen aber auch frei, dafür die anderweitigen SicherSchuldbetreibungsgesetzes ¬
nicht aufrecht erhalten
heiten zu verstärken, so z. B. der Ehefrau das Recht einwerden. ¬
Ist nämlich der Ehemann im Handelszuräumen, ¬
jederzeit und nicht bloß dann Sicherregister ¬
nicht eingetragen, so kann er allerdings
heit zu verlangen, wenn ihr Vermögen gefährdet
schon gemäß dem Schuldbetreibungsgesetz nur auf
ist, wie dies gegenwärtig in den meisten Kantonen
Pfändung betrieben werden und zwar nicht bloß
der Fall ist; oder z. B. die Sicherstellung bei
für Forderungen aus dem ehlichen Verhältniß, sondern
Abschluß der Ehe von Gesetzes wegen vorzuschreiben
für alle Forderungen überhaupt; ist aber der Eheund ¬
nicht bloß der Ehefrau oder der Vormann ¬
im Handelsregister eingetragen, so kann er
mundschaftsbehörde als fakultatives Recht einzuüberhaupt -
nur auf Konkurs betrieben werden, und
räumen.
es muß dann diese Betreibungsart auch für ForIn ¬
den meisten Kantonen hat der Konkurs
derungen aus dem ehlichen Verhältniß zugelassen
des Ehemannes einschneidende Aenderungen im
werden, da sonst, weil eine andere Betreibungsart nicht