Volltext : Handbuch des allgemeinen deutschen Handelsrechts (1)

Dritter  Titel.  Von  dem  Kommissionsgeschäft.
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V.  Auflösung  der  Kommission.
§.  135.  Der  Auftrag  wird  nicht  immer  durch  Ausführung
des  Kommissionsgeschäfts  erledigt.  Der  Auftraggeber  kann  ihn
widerrufen,  aber  nur  so  lange,  als  der  Kommissionär  sich  dem
Dritten  gegenüber  nicht  gebunden,  oder  den  zugelassenen  Selbst-  319
eintritt  nicht  wirksam  ausgesprochen  hat;  denn  das  auftragsmäßig  377
geschlossene  Geschäft  muß  er  auf  seine  Rechnung  nehmen.  Will  er  362
ein  solches  rückgängig  machen,  so  bedarf  er  eines  neuen  Vertrages.
Widerruft  er,  so  entgeht  er  doch  nicht  den  Kosten,  welche  durch
vorbereitende  Handlungen  entstanden  sind.
Auch  der  Kommissionär  kann  nur  kündigen,  soweit  der  Kommittent ¬
  dabei  nicht  Schaden  leidet.  Die  Nichtausführung  des  über¬  361
nommenen  Auftrages  muß  er  vertreten,  in  der  Kündigung  hat  er
keine  Ausflucht.
Ist  die  Vollführung  unmöglich,  so  erlischt  der  Auftrag.  Der
Tod  einer  betheiligten  Person  bewirkt  dies  ausnahmsweise,  wenn  54
es  bedungen  war.  Regelmäßig  sind  die  eingeleiteten  Geschäfte  abzuwickeln, ¬
  wenn  auch  die  Handelsniederlassung  liquidirt.
Bei
aufgelösten  Handelsgesellschaften  geschieht  dies  unter  der  bisherigen
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Firma,  die  als  Liquidationsfirma  zu  bezeichnen  ist.  Im  Konkurs
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des  Kommittenten  übernimmt  dessen  Recht  zum  Widerrufe  die
Gläubigerschaft.  Läßt  sie  die  Ausführung  des  Auftrages  geschehen,
so  kommt  dieselbe  nunmehr  auf  ihre  Rechnung,  und  der  Kommissionär ¬
  ist  als  Massegläubiger  vollständig  zu  befriedigen.  In
jedem  Falle  sind  die  Ansprüche  des  Kommissionärs  durch  dessen  375
Pfandrecht  gesichert,  soweit  er  einen  Gegenstand  desselben  in  Händen
hat.  Im  Konkurse  des  Kommissionärs  darf  das  fremde  Geschäft -
  nicht  plötzlich  stocken;  insbesondere  ist  die  Gläubigerschaft  zu
allen  Maßregeln  verpflichtet,  bei  denen  Gefahr  im  Verzuge  ist,
Standpunkt  in  der  neueren  Schrift  S.  23,  aber  sein  Grund,  in  welchem  er  nunmehr ¬
  mit  Gad  a.  a.  O.  S.  306.  311  übereinstimmt,  berührt  die  vorliegende
Frage  nicht.
35)  Nachdem  die  Kommission  im  Handelsgesetzbuche  eine  von  dem  zivilrechtlichen ¬
  Auftrage  abweichende  besondere  Gestalt  erhalten,  dürfen  auch  die  landesgesetzlichen ¬
  Vorschriften  über  die  Wirkung  des  Konkurses  auf  das  Mandatsverhältniß ¬
  nicht  hiehergezogen  werden,  z.  B.  Oesterr.  G.  B.  §§.  1022  ff.
            
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