Dritter Titel. Von dem Kommissionsgeschäft.
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V. Auflösung der Kommission.
§. 135. Der Auftrag wird nicht immer durch Ausführung
des Kommissionsgeschäfts erledigt. Der Auftraggeber kann ihn
widerrufen, aber nur so lange, als der Kommissionär sich dem
Dritten gegenüber nicht gebunden, oder den zugelassenen Selbst- 319
eintritt nicht wirksam ausgesprochen hat; denn das auftragsmäßig 377
geschlossene Geschäft muß er auf seine Rechnung nehmen. Will er 362
ein solches rückgängig machen, so bedarf er eines neuen Vertrages.
Widerruft er, so entgeht er doch nicht den Kosten, welche durch
vorbereitende Handlungen entstanden sind.
Auch der Kommissionär kann nur kündigen, soweit der Kommittent ¬
dabei nicht Schaden leidet. Die Nichtausführung des über¬ 361
nommenen Auftrages muß er vertreten, in der Kündigung hat er
keine Ausflucht.
Ist die Vollführung unmöglich, so erlischt der Auftrag. Der
Tod einer betheiligten Person bewirkt dies ausnahmsweise, wenn 54
es bedungen war. Regelmäßig sind die eingeleiteten Geschäfte abzuwickeln, ¬
wenn auch die Handelsniederlassung liquidirt.
Bei
aufgelösten Handelsgesellschaften geschieht dies unter der bisherigen
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Firma, die als Liquidationsfirma zu bezeichnen ist. Im Konkurs
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des Kommittenten übernimmt dessen Recht zum Widerrufe die
Gläubigerschaft. Läßt sie die Ausführung des Auftrages geschehen,
so kommt dieselbe nunmehr auf ihre Rechnung, und der Kommissionär ¬
ist als Massegläubiger vollständig zu befriedigen. In
jedem Falle sind die Ansprüche des Kommissionärs durch dessen 375
Pfandrecht gesichert, soweit er einen Gegenstand desselben in Händen
hat. Im Konkurse des Kommissionärs darf das fremde Geschäft -
nicht plötzlich stocken; insbesondere ist die Gläubigerschaft zu
allen Maßregeln verpflichtet, bei denen Gefahr im Verzuge ist,
Standpunkt in der neueren Schrift S. 23, aber sein Grund, in welchem er nunmehr ¬
mit Gad a. a. O. S. 306. 311 übereinstimmt, berührt die vorliegende
Frage nicht.
35) Nachdem die Kommission im Handelsgesetzbuche eine von dem zivilrechtlichen ¬
Auftrage abweichende besondere Gestalt erhalten, dürfen auch die landesgesetzlichen ¬
Vorschriften über die Wirkung des Konkurses auf das Mandatsverhältniß ¬
nicht hiehergezogen werden, z. B. Oesterr. G. B. §§. 1022 ff.