Volltext : Handbuch des allgemeinen deutschen Handelsrechts (1)

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Viertes  Buch.  Von  den  Handelsgeschäften.
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Der  ziehende  Kommissionär  ist  in  den  Wechselverband  für  den
Auftraggeber  eingetreten,  dessen  Bezeichnung  mit  den  Anfangsbuchstaben ¬
  seines  Namens  für  den  Bezogenen  bestimmt  ist.
Die  Rechtsverhältnisse  des  Kommittenten  bewegen  sich  außer
dem  Wechselrechte.  Regelmäßig  ist  der  Auftraggeber  Gläubiger  des
Bezogenen.  Er  will  seinen  Anspruch  zu  Gelde  machen.  Ein
Wechsel  bietet  hierzu  den  bequemsten  Weg.  Diesen  offen  einzuschlagen, ¬
  verhindert  ihn  seine  bürgerliche  Stellung  oder  die  unter
Nichtkaufleuten  verbreitete  Abneigung,  sich  wechselmäßig  zu  verpflichten. ¬
  Der  Kommissionär  verkauft  den  Wechsel.  Den  Preis
bezahlt  er  dem  Kommittenten,  oder  schreibt  er  demselben  gut.  Der
Bezogene  belastet  den  Kommittenten  nach  dessen  besonderer  Vorschrift. ¬
  Ihm  gegenüber  ist  der  Zieher  Bevollmächtigter,  nicht  Kommissionär. ¬
  Soweit  er  also  ohne  Deckung  zahlt,  ist  nicht  dieser  sein
Schuldner,  sondern  nur  der  Auftraggeber.
Der  Kommissionär  belastet  den  Kommittenten,  wenn  er  den
protestirten  Wechsel  einlösen  muß.  Ist  aber  die  Wechselverbindlichkeit ¬
  des  Ausstellers  erloschen,  zum  Beispiel  weil  der  Protest  verspätet ¬
  wurde,  so  hat  der  Inhaber  jeden  Anspruch  an  den  Kommissionär ¬
  verloren.  Derselbe  ist  nicht  bereichert,  denn  er  verschuldet
die  Einnahme,  soweit  sie  noch  nicht  abgeführt  ist,  dem  Auftraggeber, ¬
  oder  hat,  wenn  dieser  sein  Schuldner  war,  sich  damit  bezahlt
gemacht.  Der  Kommittent  kann  allerdings  erhalten  haben,  was
ihm  nicht  zukam,  wenn  der  Bezogene  nicht  sein  Schuldner  war,
aber  in  dem  Wechselverbande  hat  er  nie  gestanden,  also  ist  gegen
ihn  die  Klage  des  Artikel  83  der  Wechselordnung  nicht  anwendbar,
ebenso  wenig  in  irgend  einem  Rechtsverhältnisse  zum  Wechselnehmer,
welches  verletzt  sein  könnte,  also  ist  er  überhaupt  nicht  zu  verklagen. ¬

34)  Was  Wächter  (Hamburg),  Fick  und  Jakobi  bei  Siebenhaar  5,  S.  166;
7,  S.  142;  9,  S.  26,  sowie  Gad  bei  Gruchot  4,  S.  304  ff.  über  Art.  83  ausführten, ¬
  wird  jetzt  im  Wesentlichen  von  Volkmar  und  Löwy,  W.  O.  §.  195
angenommen.  Sie  halten  ebenfalls  die  Klage  des  Art.  83  für  eine  Ausnahme
vom  gemeinen  Rechte,  und  erklären  ausdrücklich,  „daß  dieselbe  juristisch  und  rationell ¬
  nicht  zu  begründen  sei."  Damit  scheint  es  nicht  vereinbar,  daß  sie  dennoch
„unter  Umständen  dem  Inhaber  des  präjudizirten  Wechsels  gegen  den  Kommittenten
eine  dem  Art.  83  nachgebildete  Zivilklage"  zugestehen  wollen  (S.  24).  Hoffmann ¬
  verläßt  zwar  den  in  seiner  W.  O.  zu  Art.  83  (S.  596)  eingenommenen
            
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