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Viertes Buch. Von den Handelsgeschäften.
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Der ziehende Kommissionär ist in den Wechselverband für den
Auftraggeber eingetreten, dessen Bezeichnung mit den Anfangsbuchstaben ¬
seines Namens für den Bezogenen bestimmt ist.
Die Rechtsverhältnisse des Kommittenten bewegen sich außer
dem Wechselrechte. Regelmäßig ist der Auftraggeber Gläubiger des
Bezogenen. Er will seinen Anspruch zu Gelde machen. Ein
Wechsel bietet hierzu den bequemsten Weg. Diesen offen einzuschlagen, ¬
verhindert ihn seine bürgerliche Stellung oder die unter
Nichtkaufleuten verbreitete Abneigung, sich wechselmäßig zu verpflichten. ¬
Der Kommissionär verkauft den Wechsel. Den Preis
bezahlt er dem Kommittenten, oder schreibt er demselben gut. Der
Bezogene belastet den Kommittenten nach dessen besonderer Vorschrift. ¬
Ihm gegenüber ist der Zieher Bevollmächtigter, nicht Kommissionär. ¬
Soweit er also ohne Deckung zahlt, ist nicht dieser sein
Schuldner, sondern nur der Auftraggeber.
Der Kommissionär belastet den Kommittenten, wenn er den
protestirten Wechsel einlösen muß. Ist aber die Wechselverbindlichkeit ¬
des Ausstellers erloschen, zum Beispiel weil der Protest verspätet ¬
wurde, so hat der Inhaber jeden Anspruch an den Kommissionär ¬
verloren. Derselbe ist nicht bereichert, denn er verschuldet
die Einnahme, soweit sie noch nicht abgeführt ist, dem Auftraggeber, ¬
oder hat, wenn dieser sein Schuldner war, sich damit bezahlt
gemacht. Der Kommittent kann allerdings erhalten haben, was
ihm nicht zukam, wenn der Bezogene nicht sein Schuldner war,
aber in dem Wechselverbande hat er nie gestanden, also ist gegen
ihn die Klage des Artikel 83 der Wechselordnung nicht anwendbar,
ebenso wenig in irgend einem Rechtsverhältnisse zum Wechselnehmer,
welches verletzt sein könnte, also ist er überhaupt nicht zu verklagen. ¬
34) Was Wächter (Hamburg), Fick und Jakobi bei Siebenhaar 5, S. 166;
7, S. 142; 9, S. 26, sowie Gad bei Gruchot 4, S. 304 ff. über Art. 83 ausführten, ¬
wird jetzt im Wesentlichen von Volkmar und Löwy, W. O. §. 195
angenommen. Sie halten ebenfalls die Klage des Art. 83 für eine Ausnahme
vom gemeinen Rechte, und erklären ausdrücklich, „daß dieselbe juristisch und rationell ¬
nicht zu begründen sei." Damit scheint es nicht vereinbar, daß sie dennoch
„unter Umständen dem Inhaber des präjudizirten Wechsels gegen den Kommittenten
eine dem Art. 83 nachgebildete Zivilklage" zugestehen wollen (S. 24). Hoffmann ¬
verläßt zwar den in seiner W. O. zu Art. 83 (S. 596) eingenommenen