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Viertes Buch. Von den Handelsgeschäften.
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will der Käufer unmittelbar probiren, ob er die Waare mit Nutzen
verkaufen kann. Aber die Spekulation der Kontrahenten, der Grund,
weshalb sie das Geschäft eingehen, und weshalb die Waare demnächst ¬
zurückgegeben wird, liegt außer der Rechtsbetrachtung.
Schwieriger als die begriffsmäßige Sonderung der Geschäfte
ist häufig die thatsächliche, auf welches derselben die Absicht der
Kontrahenten gerichtet war."
c) Die Einkaufskommission insbesondere.
§. 133. Die Waare, welche der Kommissionär einkauft, muß
empfangbar sein. Dafür haftet er dem Auftraggeber. Dieser bringt
seinen Anspruch zur Geltung, indem er das geschlossene Geschäft
nicht auf seine Rechnung nimmt, oder einen Abzug vom Preise
macht. Sein eigenes Bedürfniß führt zu einer sofortigen Untersuchung ¬
der eingetroffenen Waare, und, wenn er dieselbe zurückweisen ¬
will, zu einer sofortigen Anzeige an den Kommissionär,
sobald bei ordnungsmäßiger Geschäftsführung die Mängel kenntlich
wurden. Hiezu ist er auch verpflichtet. Dieselbe Redlichkeit, welche
er verlangt, muß er gewähren: auf Kosten des Kommissionärs darf
er nicht spekuliren. Dies fordert der Geist des Gesetzbuches, welcher
sich in den Bestimmungen über den Empfang beim Kaufe und in
der Vorschrift ausspricht, daß der Kommittent, welcher die Ueberohne ¬
zu fragen, wie der Vertrag das Eigenthum gebunden habe; und gründete
einen Rechtsunterschied auf den zufälligen Umstand, welche Partei den ersten Anstoß
zu einem Geschäft gegeben. Jener Unterschied darf den Römischen Juristen nicht
zugerechnet werden. Auf dem Mißverständniß von 1. 1 §. 1 Dig. de aestimn.
(19, 3), 1. 17 §. 1 de praescr. verb. (19, 5), l. 11 de R. C. (12, 1) und
Paulus rec. sent. II, 4, §. 4 beruht die ganze Erfindung des Trödelvertrages.
Während hier gerade die Verschiedenheit der Rechtsgeschäfte gezeigt ist, bei denen
eine abgeschätzte Sache zum Verkaufe gegeben werden kann, konstruirte man aus
einem solchen: „zum Verkaufe geben" ein Rechtsgeschäft, welches nun in sich eine
Vereinigung der für verschiedene Geschäfte getroffenen Entscheidungen dulden sollte.
31) Wenn das Preuß. Landrecht, dessen Bestimmungen über das Trödelgeschäft ¬
sich mit denen des Handelsgesetzbuches über den Kauf auf Probe sonst
wohl vereinigen lassen, annimmt, daß ein Verkaufsauftrag vorliege, sofern kein
Termin zur Rückgabe oder eine Provision bedungen sei (§§. 522 ff., Tit. 11, Th. I);
so entspricht diese Auslegung durchaus nicht immer dem Willen der Kontrahenten.
Richtig ist nur, daß ein anderes Geschäft, im Zweifel eine Verkaufskommission,
gemeint sein wird, wenn kein Preis bestimmt ist. Das Oesterr. G. B. beschreibt
im §. 1086 den Trödelvertrag unter der Benennung „Verkaufsauftrag."