Volltext : Handbuch des allgemeinen deutschen Handelsrechts (1)

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Viertes  Buch.  Von  den  Handelsgeschäften.
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will  der  Käufer  unmittelbar  probiren,  ob  er  die  Waare  mit  Nutzen
verkaufen  kann.  Aber  die  Spekulation  der  Kontrahenten,  der  Grund,
weshalb  sie  das  Geschäft  eingehen,  und  weshalb  die  Waare  demnächst ¬
  zurückgegeben  wird,  liegt  außer  der  Rechtsbetrachtung.
Schwieriger  als  die  begriffsmäßige  Sonderung  der  Geschäfte
ist  häufig  die  thatsächliche,  auf  welches  derselben  die  Absicht  der
Kontrahenten  gerichtet  war."
c)  Die  Einkaufskommission  insbesondere.
§.  133.  Die  Waare,  welche  der  Kommissionär  einkauft,  muß
empfangbar  sein.  Dafür  haftet  er  dem  Auftraggeber.  Dieser  bringt
seinen  Anspruch  zur  Geltung,  indem  er  das  geschlossene  Geschäft
nicht  auf  seine  Rechnung  nimmt,  oder  einen  Abzug  vom  Preise
macht.  Sein  eigenes  Bedürfniß  führt  zu  einer  sofortigen  Untersuchung ¬
  der  eingetroffenen  Waare,  und,  wenn  er  dieselbe  zurückweisen ¬
  will,  zu  einer  sofortigen  Anzeige  an  den  Kommissionär,
sobald  bei  ordnungsmäßiger  Geschäftsführung  die  Mängel  kenntlich
wurden.  Hiezu  ist  er  auch  verpflichtet.  Dieselbe  Redlichkeit,  welche
er  verlangt,  muß  er  gewähren:  auf  Kosten  des  Kommissionärs  darf
er  nicht  spekuliren.  Dies  fordert  der  Geist  des  Gesetzbuches,  welcher
sich  in  den  Bestimmungen  über  den  Empfang  beim  Kaufe  und  in
der  Vorschrift  ausspricht,  daß  der  Kommittent,  welcher  die  Ueberohne ¬
  zu  fragen,  wie  der  Vertrag  das  Eigenthum  gebunden  habe;  und  gründete
einen  Rechtsunterschied  auf  den  zufälligen  Umstand,  welche  Partei  den  ersten  Anstoß
zu  einem  Geschäft  gegeben.  Jener  Unterschied  darf  den  Römischen  Juristen  nicht
zugerechnet  werden.  Auf  dem  Mißverständniß  von  1.  1  §.  1  Dig.  de  aestimn.
(19,  3),  1.  17  §.  1  de  praescr.  verb.  (19,  5),  l.  11  de  R.  C.  (12,  1)  und
Paulus  rec.  sent.  II,  4,  §.  4  beruht  die  ganze  Erfindung  des  Trödelvertrages.
Während  hier  gerade  die  Verschiedenheit  der  Rechtsgeschäfte  gezeigt  ist,  bei  denen
eine  abgeschätzte  Sache  zum  Verkaufe  gegeben  werden  kann,  konstruirte  man  aus
einem  solchen:  „zum  Verkaufe  geben"  ein  Rechtsgeschäft,  welches  nun  in  sich  eine
Vereinigung  der  für  verschiedene  Geschäfte  getroffenen  Entscheidungen  dulden  sollte.
31)  Wenn  das  Preuß.  Landrecht,  dessen  Bestimmungen  über  das  Trödelgeschäft ¬
  sich  mit  denen  des  Handelsgesetzbuches  über  den  Kauf  auf  Probe  sonst
wohl  vereinigen  lassen,  annimmt,  daß  ein  Verkaufsauftrag  vorliege,  sofern  kein
Termin  zur  Rückgabe  oder  eine  Provision  bedungen  sei  (§§.  522  ff.,  Tit.  11,  Th.  I);
so  entspricht  diese  Auslegung  durchaus  nicht  immer  dem  Willen  der  Kontrahenten.
Richtig  ist  nur,  daß  ein  anderes  Geschäft,  im  Zweifel  eine  Verkaufskommission,
gemeint  sein  wird,  wenn  kein  Preis  bestimmt  ist.  Das  Oesterr.  G.  B.  beschreibt
im  §.  1086  den  Trödelvertrag  unter  der  Benennung  „Verkaufsauftrag."
            
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