Objekt : Handbuch des allgemeinen deutschen Handelsrechts (1)

Dritter  Titel.  Von  dem  Kommissionsgeschäft.
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buchhändler  bei  seinem  Absatze  den  vom  Verleger  angegebenen
Ladenpreis  nicht  überschreitet,  so  liegt  die  Veranlassung  nicht  in  dem
Vertragsverhältniß,  sondern  in  der  Spekulation,  welche  sich  regelmäßig ¬
  mit  dem  Vortheile  des  Rabatts  begnügt  und  selbst  von
diesem  noch  einige  Prozente  an  die  Kunden  abgiebt.  Durch  die
freie  Willensbestimmung  der  Parteien  können  auch  die  Geschäfte
des  Sortimentsbuchhändlers  die  Natur  eines  Kommissionsdebits
annehmen.  Dies  pflegt  zu  geschehen,  wenn  ihm  der  Verfasser,  der
sein  Werk  im  Selbstverlage  erscheinen  läßt,  den  Vertrieb  des29 ¬

selben  anvertraut.
Der  eigentliche  Sortimentsbuchhandel  bietet  ein  Beispiel  dar
für  eine  Vertragsart,  welche  mehr  durch  die  Unsicherheit  über  ihre
Merkmale  und  Wirkungen  im  gemeinen  Rechte,  als  durch  eine  in
ihrem  Wesen  liegende  Besonderheit  ausgezeichnet,  unter  dem  Namen
Trödelvertrag  in  den  Lehrbüchern  und  im  Preußischen  Landrecht
eine  scheinbare  Selbstständigkeit  erlangte.  Darüber  ist  man  einig,
daß  im  Unterschiede  von  dem  Kommissionär  der  Trödler  die  fremde
Sache  für  eigne  Rechnung  verkaufen  darf.  Verpflichtet  ist
er  nicht  dazu.  Nach  Belieben  kann  er  die  Waare  zurückgeben  oder
einen  bereits  ausgemachten  Preis  bezahlen.  Nach  dem  Handelsgesetzbuch ¬
  ist  dies  ein  bedingter  Kauf,"  ein  Kauf  auf  Probe.  Hier
§.  123).  Gegenwärtig  würde  sich  eine  Usanz  immer  nur  mit  der  Milderung,
welche  jene  Uebereinkunft  enthält,  beweisen  lassen.  Eine  solche  scheint  allerdings
jetzt  ausgebildet  zu  sein.  Für  den  Konkurs  des  Empfängers  ist  jene  Frage  nicht
erheblich;  denn  in  jedem  Falle  bleibt  --  sofern  ja  Kauf,  nicht  Kommission  vorliegt ¬
  —  der  Verleger  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  gebunden,  muß  die  Gläubigerschaft, ¬
  wenn  sie  die  vorgefundenen  Artikel  behält,  den  vollen  Preis  bezahlen,  und
erübrigt,  wenn  die  Bücher  bereits  weggeschafft  sind,  nur  die  Liquidirung  des  jetzt
unbedingt  gewordenen  Geldanspruches  (vergl.  z.  B.  Preuß.  Konk.  Ord.  §.  16).  -Wenn -
  kein  Erbieten  des  Sortimentsbuchhändlers  zur  Annahme  ungewählter  Artikel
vorausgegangen  ist,  oder  nur  ein  beschränktes  (z.  B.  auf  juristische  Novitäten),  so
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versteht  sich,  daß  er  mit  nicht  verlangten  Büchern  nur  die  Verpflichtung,  sie  vor  323
Schaden  zu  bewahren,  überkommt  (oben  §§.  43.  48).
2)  Wengler,  Usanzenkodex  unter  Kommissions-Artikel  und  Selbstverlag.
30)  Chambon,  Beitr.  zum  Obl.  R.  S.  74  ff.  bezeichnet  gleichfalls  den  Trödelvertrag ¬
  als  einen  bedingten  Verkauf.  Siehe  auch  Goldschmidt  in  seiner  Zeitschr.
1,  S.  114.  118.  265.  Hierdurch  ist  die  Lehre  —  was  Sintenis,  Syst.  §.  117,
Note  3  a.  E.  bestreitet  —  allerdings  gefördert,  denn  diese  gab  dem  einen  Kontrahenten ¬
  die  Befugniß,  auf  Grund  seines  Eigenthums  die  Waare  zurückzufordern,
            
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