Dritter Titel. Von dem Kommissionsgeschäft.
277
buchhändler bei seinem Absatze den vom Verleger angegebenen
Ladenpreis nicht überschreitet, so liegt die Veranlassung nicht in dem
Vertragsverhältniß, sondern in der Spekulation, welche sich regelmäßig ¬
mit dem Vortheile des Rabatts begnügt und selbst von
diesem noch einige Prozente an die Kunden abgiebt. Durch die
freie Willensbestimmung der Parteien können auch die Geschäfte
des Sortimentsbuchhändlers die Natur eines Kommissionsdebits
annehmen. Dies pflegt zu geschehen, wenn ihm der Verfasser, der
sein Werk im Selbstverlage erscheinen läßt, den Vertrieb des29 ¬
selben anvertraut.
Der eigentliche Sortimentsbuchhandel bietet ein Beispiel dar
für eine Vertragsart, welche mehr durch die Unsicherheit über ihre
Merkmale und Wirkungen im gemeinen Rechte, als durch eine in
ihrem Wesen liegende Besonderheit ausgezeichnet, unter dem Namen
Trödelvertrag in den Lehrbüchern und im Preußischen Landrecht
eine scheinbare Selbstständigkeit erlangte. Darüber ist man einig,
daß im Unterschiede von dem Kommissionär der Trödler die fremde
Sache für eigne Rechnung verkaufen darf. Verpflichtet ist
er nicht dazu. Nach Belieben kann er die Waare zurückgeben oder
einen bereits ausgemachten Preis bezahlen. Nach dem Handelsgesetzbuch ¬
ist dies ein bedingter Kauf," ein Kauf auf Probe. Hier
§. 123). Gegenwärtig würde sich eine Usanz immer nur mit der Milderung,
welche jene Uebereinkunft enthält, beweisen lassen. Eine solche scheint allerdings
jetzt ausgebildet zu sein. Für den Konkurs des Empfängers ist jene Frage nicht
erheblich; denn in jedem Falle bleibt -- sofern ja Kauf, nicht Kommission vorliegt ¬
— der Verleger bis zum Ablaufe der Frist gebunden, muß die Gläubigerschaft, ¬
wenn sie die vorgefundenen Artikel behält, den vollen Preis bezahlen, und
erübrigt, wenn die Bücher bereits weggeschafft sind, nur die Liquidirung des jetzt
unbedingt gewordenen Geldanspruches (vergl. z. B. Preuß. Konk. Ord. §. 16). -Wenn -
kein Erbieten des Sortimentsbuchhändlers zur Annahme ungewählter Artikel
vorausgegangen ist, oder nur ein beschränktes (z. B. auf juristische Novitäten), so
319
versteht sich, daß er mit nicht verlangten Büchern nur die Verpflichtung, sie vor 323
Schaden zu bewahren, überkommt (oben §§. 43. 48).
2) Wengler, Usanzenkodex unter Kommissions-Artikel und Selbstverlag.
30) Chambon, Beitr. zum Obl. R. S. 74 ff. bezeichnet gleichfalls den Trödelvertrag ¬
als einen bedingten Verkauf. Siehe auch Goldschmidt in seiner Zeitschr.
1, S. 114. 118. 265. Hierdurch ist die Lehre — was Sintenis, Syst. §. 117,
Note 3 a. E. bestreitet — allerdings gefördert, denn diese gab dem einen Kontrahenten ¬
die Befugniß, auf Grund seines Eigenthums die Waare zurückzufordern,