—
289 —
Wissenschaft beginnt.
Auch statt der Auswirkung der Restitution
in der bestimmten Zeit hält der Gerichtsgebrauch die Nachsuchung
hinreichend. Bei Versäumung von Rechten ist die Restitution
auch dadurch beschränkt, daß sie nach Aufhebung des Hindernisses =
nicht laͤnger dauern kann, als die urspruͤngliche Zeit der Geltendmachung ¬
des Rechts; und daß, wenn während eines versäumten =
Zeitraums das Hinderniß nur einige Momente gedauert
hat, die Restitution auf eben so kurze Momente beschränkt ist.
§. 346.
e) Unstatthaftigkeit der Restitution.
Ausgeschlossen ist die Restitution:
1) wenn einmal begrüͤndete Verhältnisse dadurch zu sehr zerrissen ¬
werden;
2) wenn sich Jemand wissentlich oder durch grobe Nachläßigkeit =
verkürzen läßt;
3,
gegen den Ablauf der 30 und vierzig jährigen Verjährung:
4)
gegen den Verlust einer jeden actio poenae persecutoria:
5) gegen jede Versteigerung von Seiten des Fiseus wegen Ansprüche =
an seine Schuldner, es sei denn, es hätten die
Beamten des Fiscus betrüglich gehandelt;
6) gegen Geschaͤfte, welche Kinder mit ihren Eltern eingehen.
§. 347.
II. Einzelne Restitutions=Arten.
Zu den einzelnen Arten der Restitution gehören:
1) die restitutio ex capite vis et metus, indem sich jeder durch
Gewalt zu irgend einem Geschäft Gezwungene, durch die
actio quod metus causa klagend, oder durch die exceptio ¬
quod metus causa excipirend;
2) ex capite doli, indem sich auch jeder Betrogene durch die
actio oder exceptio de dolo malo agendo vel excipiendo ¬
schützen konnte.
3) die restitutio in integrum ex capite minoris aetatis,
wodurch sich nämlich jeder Minderjährige gegen den aus
19