Volltext : Repetitorium über sämmtliche auf den deutschen Universitäten üblichen juristischen Hauptcollegia in einer möglichst gedrängten Darstellung der Hauptgrundsätze des römischen und deutschen Privat-, des Kirchen-, Lehn-, Criminal- und Proceß-Rechts, so wie der römischen und deutschen Rechtsgeschichte (1)

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Wissenschaft  beginnt.
Auch  statt  der  Auswirkung  der  Restitution
in  der  bestimmten  Zeit  hält  der  Gerichtsgebrauch  die  Nachsuchung
hinreichend.  Bei  Versäumung  von  Rechten  ist  die  Restitution
auch  dadurch  beschränkt,  daß  sie  nach  Aufhebung  des  Hindernisses =
  nicht  laͤnger  dauern  kann,  als  die  urspruͤngliche  Zeit  der  Geltendmachung ¬
  des  Rechts;  und  daß,  wenn  während  eines  versäumten =
  Zeitraums  das  Hinderniß  nur  einige  Momente  gedauert
hat,  die  Restitution  auf  eben  so  kurze  Momente  beschränkt  ist.
§.  346.
e)  Unstatthaftigkeit  der  Restitution.
Ausgeschlossen  ist  die  Restitution:
1)  wenn  einmal  begrüͤndete  Verhältnisse  dadurch  zu  sehr  zerrissen ¬
  werden;
2)  wenn  sich  Jemand  wissentlich  oder  durch  grobe  Nachläßigkeit =
  verkürzen  läßt;
3,
gegen  den  Ablauf  der  30  und  vierzig  jährigen  Verjährung:
4)
gegen  den  Verlust  einer  jeden  actio  poenae  persecutoria:
5)  gegen  jede  Versteigerung  von  Seiten  des  Fiseus  wegen  Ansprüche =
  an  seine  Schuldner,  es  sei  denn,  es  hätten  die
Beamten  des  Fiscus  betrüglich  gehandelt;
6)  gegen  Geschaͤfte,  welche  Kinder  mit  ihren  Eltern  eingehen.
§.  347.
II.  Einzelne  Restitutions=Arten.
Zu  den  einzelnen  Arten  der  Restitution  gehören:
1)  die  restitutio  ex  capite  vis  et  metus,  indem  sich  jeder  durch
Gewalt  zu  irgend  einem  Geschäft  Gezwungene,  durch  die
actio  quod  metus  causa  klagend,  oder  durch  die  exceptio ¬
  quod  metus  causa  excipirend;
2)  ex  capite  doli,  indem  sich  auch  jeder  Betrogene  durch  die
actio  oder  exceptio  de  dolo  malo  agendo  vel  excipiendo ¬
  schützen  konnte.
3)  die  restitutio  in  integrum  ex  capite  minoris  aetatis,
wodurch  sich  nämlich  jeder  Minderjährige  gegen  den  aus
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