Volltext : Repetitorium über sämmtliche auf den deutschen Universitäten üblichen juristischen Hauptcollegia in einer möglichst gedrängten Darstellung der Hauptgrundsätze des römischen und deutschen Privat-, des Kirchen-, Lehn-, Criminal- und Proceß-Rechts, so wie der römischen und deutschen Rechtsgeschichte (1)

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3)  ebenso  können  sie  von  den  Kindern  häusliche  Dienste  und  Arbeiten, =
  und  im  Falle  der  Verarmung  Alimentation  und  das
beneficium  competentiae  in  Anspruch  nehmen;
4)  auch  haben  die  Eltern  das  Recht,  ihren  Kindern  pupillariter -
  oder  quasi  pupillariter  zu  substituiren;  endlich
5)  müssen  die  Kinder  bei  ihrer  Verheirathung  den  Consens  der
Eltern  nachsuchen.
Der  Jnbegriff  aller  dem  Vater  zustehenden  Rechte  über  seine
Kinder  heißt  patria  potestas.  Das  im  älteren  Rechte  damit  verbunden =
  gewesene  jus  vitae  et  necis,  imgleichen  das  Recht,  die
Kinder  auszusetzen,  verkaufen  oder  zu  vindiciren,  ist  jetzt  aufgehoben, =
  mit  Ausnahme  des  interdicti  de  liberis  exhibendis,  welches =
  noch  jetzt  Anwendung  findet.
§.  250.
2)  Von  den  Peculien  insbesondere.
Sondergut,  peculium,  heißt  überhaupt  dasjenige  Vermögen, =
  welches  eine  in  patria  oder  dominica  potestate  stehende
Person,  abgesondert  von  dem  Vermögen  des  Paterfamilias,  besitzt.
Das  Peculium  ist:
1)  peculium  castrense,  d.  h.  alles  dasjenige,  was  der  Sohn
durch  oder  in  Bezug  auf  den  Kriegesdienst,  und  peculium
quasi  castrense,  d.  h.  alles  dasjenige,  was  der  Sohn  durch
ein  Civil=Amt  erwirbt;
2)  peculium  profectitium,  wenn  das  Sondergut  von  dem
Vater,  und  peculium  adventitium,  wenn  es  von  einem
Dritten  herrührt.
An  dem  peculium  profectitium  hat  der  Vater  das  Eigenthum, =
  der  Sohn  aber  blos  die  Verwaltung,  an  dem  peculium
adventitium  hingegen  steht  dem  Kinde  die  Proprietät,  dem  Vater
aber  die  Administration  und  der  Nießbrauch  zu.  Nimmt  jedoch:
1)  das  Kind  eine  Erbschaft  wider  Willen  des  Vaters  an,  oder
2)  schenkt  Jemand  etwas  dem  Kinde,  und  schließt  dabei  den
Vater  ausdrücklich  vom  Nießbrauch  aus;  oder  beerbt
3)  das  Kind  mit  dem  Vater  einen  vollbürtigen  Bruder,  oder  eine
vollürtige  Schwester,  oder  geht  endlich
            
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