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3) ebenso können sie von den Kindern häusliche Dienste und Arbeiten, =
und im Falle der Verarmung Alimentation und das
beneficium competentiae in Anspruch nehmen;
4) auch haben die Eltern das Recht, ihren Kindern pupillariter -
oder quasi pupillariter zu substituiren; endlich
5) müssen die Kinder bei ihrer Verheirathung den Consens der
Eltern nachsuchen.
Der Jnbegriff aller dem Vater zustehenden Rechte über seine
Kinder heißt patria potestas. Das im älteren Rechte damit verbunden =
gewesene jus vitae et necis, imgleichen das Recht, die
Kinder auszusetzen, verkaufen oder zu vindiciren, ist jetzt aufgehoben, =
mit Ausnahme des interdicti de liberis exhibendis, welches =
noch jetzt Anwendung findet.
§. 250.
2) Von den Peculien insbesondere.
Sondergut, peculium, heißt überhaupt dasjenige Vermögen, =
welches eine in patria oder dominica potestate stehende
Person, abgesondert von dem Vermögen des Paterfamilias, besitzt.
Das Peculium ist:
1) peculium castrense, d. h. alles dasjenige, was der Sohn
durch oder in Bezug auf den Kriegesdienst, und peculium
quasi castrense, d. h. alles dasjenige, was der Sohn durch
ein Civil=Amt erwirbt;
2) peculium profectitium, wenn das Sondergut von dem
Vater, und peculium adventitium, wenn es von einem
Dritten herrührt.
An dem peculium profectitium hat der Vater das Eigenthum, =
der Sohn aber blos die Verwaltung, an dem peculium
adventitium hingegen steht dem Kinde die Proprietät, dem Vater
aber die Administration und der Nießbrauch zu. Nimmt jedoch:
1) das Kind eine Erbschaft wider Willen des Vaters an, oder
2) schenkt Jemand etwas dem Kinde, und schließt dabei den
Vater ausdrücklich vom Nießbrauch aus; oder beerbt
3) das Kind mit dem Vater einen vollbürtigen Bruder, oder eine
vollürtige Schwester, oder geht endlich