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§. 248.
VIII. Von den Nachtheilen der Ehescheidung.
Bei Ehescheidungen treffen den schuldigen Ehegatten folgende
Nachtheile:
1) er darf ohne besondere Dispensation nicht wieder heirathen; ¬
2) er muß sich die Erziehung der Kinder bei dem unschuldigen
Ehegatten gefallen lassen;
3) die schuldige Frau verliert die Dos, der schuldige Ehemann
die donatio propter nuptias, oder in Ermangelung derselben
4 des ganzen Vermögens, und wenn die Ehefrau einen Ehebruch =
begangen, so verliert sie außer der Strafe ihr ganzes
sonstiges Vermögen; endlich
hat der Mann die Frau des Ehebruches fälschlich beschuldigt,
4)
so verliert er außer der Ehescheidungsstrafe 1 des Werths der
donatio propter nuptias an die Frau, wenn die Ehe kinderlos ¬
war; sind aber aus derselben Kinder vorhanden, so
verliert er an diese sein ganzes Vermögen.
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Zweites Kapitel.
Von der väterlichen Gewalt.
§. 249.
1) Ueberhaupt.
Was die Verhältnisse der Eltern zu den Kindern überhaupt
betrifft, so haben die ersteren:
1) Anspruch auf besondere Ehrerbietung, weßhalb sie von den
Kindern nicht peinlich angeklagt, auch nicht mit der actio
famosa, dem interdicto unde vi belangt werden können,
und ebenso werden
Jnjurien der Kinder gegen die Eltern
strenger bestraft;
2) steht den Eltern das Recht der Erziehung und der häuslichen
Zucht zu;