Volltext : Repetitorium über sämmtliche auf den deutschen Universitäten üblichen juristischen Hauptcollegia in einer möglichst gedrängten Darstellung der Hauptgrundsätze des römischen und deutschen Privat-, des Kirchen-, Lehn-, Criminal- und Proceß-Rechts, so wie der römischen und deutschen Rechtsgeschichte (1)

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§.  248.
VIII.  Von  den  Nachtheilen  der  Ehescheidung.
Bei  Ehescheidungen  treffen  den  schuldigen  Ehegatten  folgende
Nachtheile:
1)  er  darf  ohne  besondere  Dispensation  nicht  wieder  heirathen; ¬

2)  er  muß  sich  die  Erziehung  der  Kinder  bei  dem  unschuldigen
Ehegatten  gefallen  lassen;
3)  die  schuldige  Frau  verliert  die  Dos,  der  schuldige  Ehemann
die  donatio  propter  nuptias,  oder  in  Ermangelung  derselben
4  des  ganzen  Vermögens,  und  wenn  die  Ehefrau  einen  Ehebruch =
  begangen,  so  verliert  sie  außer  der  Strafe  ihr  ganzes
sonstiges  Vermögen;  endlich
hat  der  Mann  die  Frau  des  Ehebruches  fälschlich  beschuldigt,
4)
so  verliert  er  außer  der  Ehescheidungsstrafe  1  des  Werths  der
donatio  propter  nuptias  an  die  Frau,  wenn  die  Ehe  kinderlos ¬
  war;  sind  aber  aus  derselben  Kinder  vorhanden,  so
verliert  er  an  diese  sein  ganzes  Vermögen.
—
Zweites  Kapitel.
Von  der  väterlichen  Gewalt.
§.  249.
1)  Ueberhaupt.
Was  die  Verhältnisse  der  Eltern  zu  den  Kindern  überhaupt
betrifft,  so  haben  die  ersteren:
1)  Anspruch  auf  besondere  Ehrerbietung,  weßhalb  sie  von  den
Kindern  nicht  peinlich  angeklagt,  auch  nicht  mit  der  actio
famosa,  dem  interdicto  unde  vi  belangt  werden  können,
und  ebenso  werden
Jnjurien  der  Kinder  gegen  die  Eltern
strenger  bestraft;
2)  steht  den  Eltern  das  Recht  der  Erziehung  und  der  häuslichen
Zucht  zu;
            
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