Volltext : Repetitorium über sämmtliche auf den deutschen Universitäten üblichen juristischen Hauptcollegia in einer möglichst gedrängten Darstellung der Hauptgrundsätze des römischen und deutschen Privat-, des Kirchen-, Lehn-, Criminal- und Proceß-Rechts, so wie der römischen und deutschen Rechtsgeschichte (1)

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selben  mit  der  condictio  sine  causa  von  dem  Beschenkten,  so  weit
sich  dieser  bereichert  findet,  zurückfordern.  Von  dieser  Ungültigkeit =
  sind  ausgenommen:
1)  diejenigen  Schenkungen,  wodurch  der  Schenker  nicht  armer
oder  der  Beschenkte  nicht  reicher  wird;
2)  remuneratorische,  gegenseitige  oder  kleine  Gelegenheits=Geschenke: =

3)  solche  Geschenke,  welche  zum  Unterhalt  oder  zur  Unterstü=  |  |
tzung  dienen,  oder  deren  Folgen  auch  dem  Schenker  zu  Gute
kommen;
4)  Geschenke  zur  Wiederherstellung  von  Gebäuden,  oder  zwischen
dem  Regenten  und  der  Regentin;  endlich
5)  Schenkungen  bei  beabsichtigter  Scheidung.  |  |
Jst  der  Schenker  ohne  ausdrücklich  oder  stillschweigend  widerrufen =
  zu  haben,  gestorben,  so  convalescirt  die  verbotene  Schenkung,
und  zwar  nach  neuerem  Rechte  selbst  alsdann,  wenn  die  Schenkung
auch  noch  nicht  erfüllt  war.
§.  246.
VI.  Actio  rerum  amotarum.
Actio  rerum  amotarum  ist  diejenige  Klage,  mit  welcher  Entwendungen =
  unter  Eheleuten,  die  in  Erwartung  der  Ehescheidung,
welche  demnächst  auch  erfolgte,  geschehen,  verfolgt  werden.  Für
den  angegebenen  Fall  kann  der  Bestohlene  selbst,  oder  auch  dessen
Erbe,  diese  Klage  direct  anstellen,  wenn  hingegen  die  Entwendung
in  Erwartung  des  Todes  geschah,  so  hat  der  Damnificat  die  actio
rerum  amotarum  utilis,  dessen  Erben  aber  nur  die  hereditatis
petitio,  condictio  ex  injusta  causa  und  die  actio  ad  exhibendum. ¬
  Hinsichts  der  Beklagten  und  seiner  Erben  gelten  bei
der  actio  rerum  amotarum  die  Regeln  der  condictio  furtiva.
Die  actio  rerum  amotarum  kann  übrigens  nur  wegen  der  wahrend =
  der  Ehe  in  Erwartung  der  Ehescheidung  begangenen  Diedstähle, =
  und  zwar  nach  getrennter  Ehe  stattfinden;  bei  andern  Entwendungen =
  findet  in  der  Regel  die  actio  in  factum  und  rei  vindicatio -
  statt.  Ist  jedoch  dem  Gatten  eine  ihm  geliehene  fremde
Sache  gestohlen  worden,  so  hat  der  Bestohlene  auch  während  der
Ehe  die  actio  rerum  amotarum,  der  Dritte  aber  die  actio  furti
            
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