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selben mit der condictio sine causa von dem Beschenkten, so weit
sich dieser bereichert findet, zurückfordern. Von dieser Ungültigkeit =
sind ausgenommen:
1) diejenigen Schenkungen, wodurch der Schenker nicht armer
oder der Beschenkte nicht reicher wird;
2) remuneratorische, gegenseitige oder kleine Gelegenheits=Geschenke: =
3) solche Geschenke, welche zum Unterhalt oder zur Unterstü= | |
tzung dienen, oder deren Folgen auch dem Schenker zu Gute
kommen;
4) Geschenke zur Wiederherstellung von Gebäuden, oder zwischen
dem Regenten und der Regentin; endlich
5) Schenkungen bei beabsichtigter Scheidung. | |
Jst der Schenker ohne ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen =
zu haben, gestorben, so convalescirt die verbotene Schenkung,
und zwar nach neuerem Rechte selbst alsdann, wenn die Schenkung
auch noch nicht erfüllt war.
§. 246.
VI. Actio rerum amotarum.
Actio rerum amotarum ist diejenige Klage, mit welcher Entwendungen =
unter Eheleuten, die in Erwartung der Ehescheidung,
welche demnächst auch erfolgte, geschehen, verfolgt werden. Für
den angegebenen Fall kann der Bestohlene selbst, oder auch dessen
Erbe, diese Klage direct anstellen, wenn hingegen die Entwendung
in Erwartung des Todes geschah, so hat der Damnificat die actio
rerum amotarum utilis, dessen Erben aber nur die hereditatis
petitio, condictio ex injusta causa und die actio ad exhibendum. ¬
Hinsichts der Beklagten und seiner Erben gelten bei
der actio rerum amotarum die Regeln der condictio furtiva.
Die actio rerum amotarum kann übrigens nur wegen der wahrend =
der Ehe in Erwartung der Ehescheidung begangenen Diedstähle, =
und zwar nach getrennter Ehe stattfinden; bei andern Entwendungen =
findet in der Regel die actio in factum und rei vindicatio -
statt. Ist jedoch dem Gatten eine ihm geliehene fremde
Sache gestohlen worden, so hat der Bestohlene auch während der
Ehe die actio rerum amotarum, der Dritte aber die actio furti