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§. 244.
IV. Von den Eheverträgen.
Ehepacten, pacta nuptialia, dotalia, heißen diejenigen Verträge, =
welche Eheleute über ihre persönliche und Vermögensverhältnisse =
schließen. Sie können vor oder nach eingegangener Ehe geschlossen =
werden, in welchem ersteren Falle jedoch die Bedingung,
daß die Ehe erfolge, sich von selbst versteht; übrigens aber ist bei
diesen Verträgen weder eine besondere Form, noch gerichtliche Jnsinuation =
erforderlich, insofern nicht etwa der besondere Jnhalt
derselben beides nothwendig macht. Hinsichts des Jnhalts der
Eheverträge ist zu merken:
1) daß alle diejenigen Bestimmungen, wodurch die Dos dem
Manne unnütz, oder ihm die Möglichkeit, sie zu erhalten,
entzogen wird;
2) diejenigen, wonach der Ehemann die impensae necessariae
nicht erstattet erhalten, von dem beneficio competentiae
bei der Restitution keinen Gebrauch machen, oder die Dos in
den Fällen, wo sie der Frau zufällt, selbst lucriren, oder sie
endlich später, als die Gesetze vorschreiben, restituiren solle;
3) und endlich Verabredungen über die zwischen Ehegatten verbotenen =
Schenkungen, über Ungleichheit der Dos und der donatio -
propter nuptias, oder über die Erbfolge, ungültig sind.
§. 245.
V. Schenkungen zwischen Eheleuten.
Um zu vermeiden, daß ein habsüchtiger Ehegatte den andern
nicht um sein Vermögen bringe, sind alle Schenkungen unter Eheleuten, =
und den mit einem der Ehegatten durch väterliche Gewalt
verbundenen Personen im gleichen Grade verboten. Das Verbot
bezieht sich indeß nur auf donationes inter vivos, wogegen donationes -
mortis causa, imgleichen bloße Remissionen, mit Ausnahme =
der remissio pignoris, gültig sind. Das dem Verbote
zuwider geschehene Versprechen ist unwirksam und erzeugt keine
Klage, auch kann der Schenker die Sache sogar vom Dritten vindiciren, =
oder wenn jene nicht mehr vorhanden ist, den Werth der=