Volltext : Repetitorium über sämmtliche auf den deutschen Universitäten üblichen juristischen Hauptcollegia in einer möglichst gedrängten Darstellung der Hauptgrundsätze des römischen und deutschen Privat-, des Kirchen-, Lehn-, Criminal- und Proceß-Rechts, so wie der römischen und deutschen Rechtsgeschichte (1)

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§.  244.
IV.  Von  den  Eheverträgen.
Ehepacten,  pacta  nuptialia,  dotalia,  heißen  diejenigen  Verträge, =
  welche  Eheleute  über  ihre  persönliche  und  Vermögensverhältnisse =
  schließen.  Sie  können  vor  oder  nach  eingegangener  Ehe  geschlossen =
  werden,  in  welchem  ersteren  Falle  jedoch  die  Bedingung,
daß  die  Ehe  erfolge,  sich  von  selbst  versteht;  übrigens  aber  ist  bei
diesen  Verträgen  weder  eine  besondere  Form,  noch  gerichtliche  Jnsinuation =
  erforderlich,  insofern  nicht  etwa  der  besondere  Jnhalt
derselben  beides  nothwendig  macht.  Hinsichts  des  Jnhalts  der
Eheverträge  ist  zu  merken:
1)  daß  alle  diejenigen  Bestimmungen,  wodurch  die  Dos  dem
Manne  unnütz,  oder  ihm  die  Möglichkeit,  sie  zu  erhalten,
entzogen  wird;
2)  diejenigen,  wonach  der  Ehemann  die  impensae  necessariae
nicht  erstattet  erhalten,  von  dem  beneficio  competentiae
bei  der  Restitution  keinen  Gebrauch  machen,  oder  die  Dos  in
den  Fällen,  wo  sie  der  Frau  zufällt,  selbst  lucriren,  oder  sie
endlich  später,  als  die  Gesetze  vorschreiben,  restituiren  solle;
3)  und  endlich  Verabredungen  über  die  zwischen  Ehegatten  verbotenen =
  Schenkungen,  über  Ungleichheit  der  Dos  und  der  donatio -
  propter  nuptias,  oder  über  die  Erbfolge,  ungültig  sind.
§.  245.
V.  Schenkungen  zwischen  Eheleuten.
Um  zu  vermeiden,  daß  ein  habsüchtiger  Ehegatte  den  andern
nicht  um  sein  Vermögen  bringe,  sind  alle  Schenkungen  unter  Eheleuten, =
  und  den  mit  einem  der  Ehegatten  durch  väterliche  Gewalt
verbundenen  Personen  im  gleichen  Grade  verboten.  Das  Verbot
bezieht  sich  indeß  nur  auf  donationes  inter  vivos,  wogegen  donationes -
  mortis  causa,  imgleichen  bloße  Remissionen,  mit  Ausnahme =
  der  remissio  pignoris,  gültig  sind.  Das  dem  Verbote
zuwider  geschehene  Versprechen  ist  unwirksam  und  erzeugt  keine
Klage,  auch  kann  der  Schenker  die  Sache  sogar  vom  Dritten  vindiciren, =
  oder  wenn  jene  nicht  mehr  vorhanden  ist,  den  Werth  der=
            
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