Volltext : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 27 (1852))

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zum
XXVII.  Jahrgange  1832.
I.  An  Beiträgen  zur  Kenntniß  der  Rechtsquellen.
1.  Landesherrliches  Rescript  an  den  Commissarium  des  Klosters
Wienhausen  vom  20.  Januar  1756,  daß  gedachtes  Kloster  dem
S.  49.
bürgerlichen  Stande  ganz  verbleiben  solle.
2.  Rescript  des  K.  Justiz=Ministerii  zu  Hannover  vom  7.  Juli
1851  an  die  Justiz=Canzlei  zu  Stade,  daß  Vorschüsse  an  Zeugen,
welche  vor  das  Schwurgericht  geladen,  von  den  Aemtern  ausgezahlt, -
  die  Summe  auf  das  Vorladungs=Exemplar  notirt,  vom
Schwurgerichts=Präsidenten  nur  der  Restbetrag  angewiesen,  die
Gesammtsumme  jedoch  in  den  Acten  notirt  werden  solle.
S.  129.
3.  Rescript  des  K.  Justiz=Ministerii  zu  Hannover,  vom  8.  September -
  1851  an  die  Justiz=Canzlei  zu  Stade,  daß  bei  der  nach  beendigtem -
  schwurgerichtlichen  Verfahren  erfolgenden  Rücksendung
der  Untersuchungs=Acten  das  untersuchende  Gericht  von  dem
S.  145.
Ausgange  der  Untersuchung  zu  benachrichtigen  sei.
4.  Rescript  des  K.  Justiz=Ministerii  zu  Hannover,  vom  21.  Januar
1852,  an  die  Justiz=Canzlei  in  Hannover,  daß  die  in  der  Cassations=Instanz -
  vor  dem  K.  Ober-Apellationsgerichte  erwachsenen
Defensions=Gebühren,  sofern  sie  nicht  von  dem  Verurtheilten
selbst  getragen  werden,  in  allen  Fällen  auf  den  dem  Präsidenten
des  Schwurgerichtshofes  zur  Disposition  gestellten  Fonds  zu  über¬S. -
  161.
nehmen  sind.
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zu  Berlin
            
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