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zum
XXVII. Jahrgange 1832.
I. An Beiträgen zur Kenntniß der Rechtsquellen.
1. Landesherrliches Rescript an den Commissarium des Klosters
Wienhausen vom 20. Januar 1756, daß gedachtes Kloster dem
S. 49.
bürgerlichen Stande ganz verbleiben solle.
2. Rescript des K. Justiz=Ministerii zu Hannover vom 7. Juli
1851 an die Justiz=Canzlei zu Stade, daß Vorschüsse an Zeugen,
welche vor das Schwurgericht geladen, von den Aemtern ausgezahlt, -
die Summe auf das Vorladungs=Exemplar notirt, vom
Schwurgerichts=Präsidenten nur der Restbetrag angewiesen, die
Gesammtsumme jedoch in den Acten notirt werden solle.
S. 129.
3. Rescript des K. Justiz=Ministerii zu Hannover, vom 8. September -
1851 an die Justiz=Canzlei zu Stade, daß bei der nach beendigtem -
schwurgerichtlichen Verfahren erfolgenden Rücksendung
der Untersuchungs=Acten das untersuchende Gericht von dem
S. 145.
Ausgange der Untersuchung zu benachrichtigen sei.
4. Rescript des K. Justiz=Ministerii zu Hannover, vom 21. Januar
1852, an die Justiz=Canzlei in Hannover, daß die in der Cassations=Instanz -
vor dem K. Ober-Apellationsgerichte erwachsenen
Defensions=Gebühren, sofern sie nicht von dem Verurtheilten
selbst getragen werden, in allen Fällen auf den dem Präsidenten
des Schwurgerichtshofes zur Disposition gestellten Fonds zu über¬S. -
161.
nehmen sind.
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zu Berlin