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Erste Beilage.
schaft wenigstens einen Kindstheil zu erben hat; P. IV.
Tit. 5. 6. 7. und 8. §. Ferneres ec. So ist dassel— =
—
zahlten Schulden vermindern ja offenbar sein Beibringen,
während dieses, wenn sie zur Zeit der Theilung noch
nicht bezahlt sind, unveraͤndert bleibt, diese also auch nicht
ihm von seinem Beibringen abgezogen werden koͤnnen. Wahrend ¬
man also die waͤhrend der Ehe bezahlten Schulden
nicht bey der Gesellschaftstheilung in Abzug bringt, begebt ¬
man ein Unrecht an dem gemeinschaftlichen, und
wenn man die unbezahlten schon bei derselben, und nicht
erst bei der Erbschaftstheilung, in Abzug bringt — an
dem zu vererbenden Vermoͤgen; im ersten Fall also an
dem üͤberlebenden Gatten, im zweiten an den Erben des
Verstorbenen. Doch ein kleines Beispiel wird die Sache
anschaulich machen.
A. stirbt und hinterläßt eine Gattin B. Das ge—*° ¬
3000 fl.
meinschaftliche Vermögen besteht in
— . 300 fl.
die gemeinschaftlichen Schulden in
das Beibringen der Frau beträgt nach der Re— ¬
* 500 fl.
pision
das des Mannes, worauf aber ursprüͤnglich-. 200 fl.
— *° 1000 fl.
Schulden hafteten, in
Gesetzt nun, diese Schulden wurden waͤhrend der Ehe bezahlt, ¬
so ist die Theilungsberechnung nach meinen Grundsätzen ¬
folgende:
Das gemeinschaftliche Vermogen besteht
— * 3000 fl.
in
hievon ab die gemeinschaftlichen Schulden mit—. 300 fl.
—
—.• 2700 fl.
verbleiben noch
Von dem gemeinschaftlichen Vermögen von - 7. 2700 fl.
wird abgezogen
1. bei der Wittw= | |
— ** 25 fl.
a) ihr Voraus mit
— .* 500 fl.
b) ihr Beibringen mit
—. 525 fl.
lin Bogen 13 befindlichen eingebunden.