Inhaltsverzeichnis : Reinhardt, Karl Friedrich von: ¬Die Lehre von der Einwerfung des Vor-Empfangs der Verwandten in absteigender Linie nach römischem und würtembergischen Recht

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Erste  Beilage.
schaft  wenigstens  einen  Kindstheil  zu  erben  hat;  P.  IV.
Tit.  5.  6.  7.  und  8.  §.  Ferneres  ec.  So  ist  dassel— =

—
zahlten  Schulden  vermindern  ja  offenbar  sein  Beibringen,
während  dieses,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Theilung  noch
nicht  bezahlt  sind,  unveraͤndert  bleibt,  diese  also  auch  nicht
ihm  von  seinem  Beibringen  abgezogen  werden  koͤnnen.  Wahrend ¬
  man  also  die  waͤhrend  der  Ehe  bezahlten  Schulden
nicht  bey  der  Gesellschaftstheilung  in  Abzug  bringt,  begebt ¬
  man  ein  Unrecht  an  dem  gemeinschaftlichen,  und
wenn  man  die  unbezahlten  schon  bei  derselben,  und  nicht
erst  bei  der  Erbschaftstheilung,  in  Abzug  bringt  —  an
dem  zu  vererbenden  Vermoͤgen;  im  ersten  Fall  also  an
dem  üͤberlebenden  Gatten,  im  zweiten  an  den  Erben  des
Verstorbenen.  Doch  ein  kleines  Beispiel  wird  die  Sache
anschaulich  machen.
A.  stirbt  und  hinterläßt  eine  Gattin  B.  Das  ge—*° ¬
  3000  fl.
meinschaftliche  Vermögen  besteht  in
—  .  300  fl.
die  gemeinschaftlichen  Schulden  in
das  Beibringen  der  Frau  beträgt  nach  der  Re— ¬
  *  500  fl.
pision
das  des  Mannes,  worauf  aber  ursprüͤnglich-.  200  fl.
—  *°  1000  fl.
Schulden  hafteten,  in
Gesetzt  nun,  diese  Schulden  wurden  waͤhrend  der  Ehe  bezahlt, ¬
  so  ist  die  Theilungsberechnung  nach  meinen  Grundsätzen ¬
  folgende:
Das  gemeinschaftliche  Vermogen  besteht
—  *  3000  fl.
in
hievon  ab  die  gemeinschaftlichen  Schulden  mit—.  300  fl.
—
—.•  2700  fl.
verbleiben  noch
Von  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  von  -  7.  2700  fl.
wird  abgezogen
1.  bei  der  Wittw=  |  |
—  **  25  fl.
a)  ihr  Voraus  mit
—  .*  500  fl.
b)  ihr  Beibringen  mit
—.  525  fl.
lin  Bogen  13  befindlichen  eingebunden.
            
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