XXX. Kap. Von der Sequestrazion rc. §. 297.
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V. Wenn bei ausschließenden Industrieprivilegien der Privilegirte glaubt,
daß Jemand sich einen Eingrif in sein Privilegium, dessen Beschreibung geheim ¬
gehalten wird, erlaubt hat, so ist er berechtigt, auf die Einstellung der
ferneren Nachahmung und des ferneren Verschleißes der nachgemachten oder
nachgeahmten Gegenstände zu dringen, und Sicherheit zu fordern, daß die
bei dem Verlezer betretenen nahgemachten oder nachgeahmten Gegenstände,
insoferne sie im Inlande erzeugt sind, während der Dauer des Privilegiums
weder gebraucht noch veräußert, insoferne sie aber aus dem Auslande zum
Verschleiße eingeführt wurden, wider in dasselbe zurükgeführt werden.
Ist der Eingrif glaubwürdig bescheinigt, oder durch die Vorname eines
Augenscheins oder Kunstbefundes dargethan, so kann der Zivilrichter auf Verlangen ¬
des Beschädigten entweder unbedingt oder gegen Leistung einer angemessenen ¬
Sicherstellung für Schimpf und Schaden die unverzügliche Beschlagnahme ¬
oder andere zwekmäßige Verwahrung der nachgemachten oder nachgeahmten ¬
Gegenstände des Privilegiums mit der Vorsicht verfügen, daß dem
Beschuldigten ohne dringende Noth kein unersezlicher Schade zugefügt werde.
Jede solche Vorkehrung muß jedoch gleich einem Verbote binnen acht Tagen
nach den Vorschriften der G. O. mittelst Klage gerechtfertigt werden, widrigenfalls ¬
dieselbe auf Begehren des Gegners sogleich aufzuheben und die
gebührende Genugthuung für Schimpf und Schaden zu leisten sein würde.
Hiebei hat der Richter nach den Vorschriften des summarischen Verfahrens
in Zivilrechtssachen vorzugehen. (Priv. Pat. v. 15. August 1852 R. G. B.
N. 184 §§. 40, 46 und 47.
VI. Die in der G. O. vorgesehenen Wege der Verbote, Sequestrazionen, ¬
Arreste und anderweiten Sicherstellungsmittel können rüksichtlich solcher ¬
Forderungen, die zum gerichtlichen Verfahren nicht geeignet sind, sondern ¬
worüber den politischen Behorden allein die Entscheidung und Exekuzion
zusteht, von den politischen Behörden unmittelbar durch Ersuchschreiben, oder
durch die Finanzprokuraturen bei den Gerichten erwirkt werden; auch werden
diese Sicherstellungsmittel schon durch die Verordnung der polischen Behörde
von selbst gerechtfertigt, bedürfen daher keiner weitern Justifizirung. (Hfd.
v. 18. Sept. 1786 N. 577 lit. c. und v. 24. Okt. 1806 N. 789.) Diese
zu Gunsten des Aerars erlassenen Vorschriften dürfen aber nicht auf alle
anderen unter der Vertretung der Finanzprokuratur stehende Fonde und
Parteien ausgedehnt werden. (Ihfd. v. 29. Jän. 1839 Z. 460 u. hfkr.
Resk. v. 28. März F 425 M. G. S. Nr. 121.)
Dieses zufolge des Hfd. 18. Sept. 1786 den Hof= und Länderstellen
zustehende Recht, durch die Finanzprokuraturen die zur Sicherstellung des
Aerars nöthigen gerichtlichen Verfügungen zu erwirken, ist auch folgenden
Berg- und Salinenämtern; als dem Salinenoberamte zu Gmunden, der Eisenwerksdirekzion ¬
zu Eisenerz, dem Oberbergamte zu Klagenfurt, der salzburgisch-tirolischen ¬
Berg- und Salinendirekzion zu Hall, den Bergoberämtern zu
Pkibram und Joachimsthal, und der Salinen= und Salzverschleißdirekzion
zu Wieliczka eingeräumt worden. (Hfd. v. 2. Juni 1840 Z. 6814.
VII. Zur Sicherstellung der Vermögensstrafen bei Gefällsübertretungen
können dieselben Vorkehrungen auf Grundläge der Erlässe der zur Leitung
der Gefällsangelegenheiten bestellten Behörden entweder durch die Gefällsbeamten ¬
oder durch die Finanzprokuraturen bei den ordentlichen Gerichten
erwirkt werden, und geschieht das Einschreiten nicht von der Finanzprokuratur