Volltext : Gerichtliches Verfahren in Streitsachen nach der österr. allgem. Gerichts- und Konkursordnung vom 1. Mai 1781 (1)

XXX.  Kap.  Von  der  Sequestrazion  rc.  §.  297.
307
V.  Wenn  bei  ausschließenden  Industrieprivilegien  der  Privilegirte  glaubt,
daß  Jemand  sich  einen  Eingrif  in  sein  Privilegium,  dessen  Beschreibung  geheim ¬
  gehalten  wird,  erlaubt  hat,  so  ist  er  berechtigt,  auf  die  Einstellung  der
ferneren  Nachahmung  und  des  ferneren  Verschleißes  der  nachgemachten  oder
nachgeahmten  Gegenstände  zu  dringen,  und  Sicherheit  zu  fordern,  daß  die
bei  dem  Verlezer  betretenen  nahgemachten  oder  nachgeahmten  Gegenstände,
insoferne  sie  im  Inlande  erzeugt  sind,  während  der  Dauer  des  Privilegiums
weder  gebraucht  noch  veräußert,  insoferne  sie  aber  aus  dem  Auslande  zum
Verschleiße  eingeführt  wurden,  wider  in  dasselbe  zurükgeführt  werden.
Ist  der  Eingrif  glaubwürdig  bescheinigt,  oder  durch  die  Vorname  eines
Augenscheins  oder  Kunstbefundes  dargethan,  so  kann  der  Zivilrichter  auf  Verlangen ¬
  des  Beschädigten  entweder  unbedingt  oder  gegen  Leistung  einer  angemessenen ¬
  Sicherstellung  für  Schimpf  und  Schaden  die  unverzügliche  Beschlagnahme ¬
  oder  andere  zwekmäßige  Verwahrung  der  nachgemachten  oder  nachgeahmten ¬
  Gegenstände  des  Privilegiums  mit  der  Vorsicht  verfügen,  daß  dem
Beschuldigten  ohne  dringende  Noth  kein  unersezlicher  Schade  zugefügt  werde.
Jede  solche  Vorkehrung  muß  jedoch  gleich  einem  Verbote  binnen  acht  Tagen
nach  den  Vorschriften  der  G.  O.  mittelst  Klage  gerechtfertigt  werden,  widrigenfalls ¬
  dieselbe  auf  Begehren  des  Gegners  sogleich  aufzuheben  und  die
gebührende  Genugthuung  für  Schimpf  und  Schaden  zu  leisten  sein  würde.
Hiebei  hat  der  Richter  nach  den  Vorschriften  des  summarischen  Verfahrens
in  Zivilrechtssachen  vorzugehen.  (Priv.  Pat.  v.  15.  August  1852  R.  G.  B.
N.  184  §§.  40,  46  und  47.
VI.  Die  in  der  G.  O.  vorgesehenen  Wege  der  Verbote,  Sequestrazionen, ¬
  Arreste  und  anderweiten  Sicherstellungsmittel  können  rüksichtlich  solcher ¬
  Forderungen,  die  zum  gerichtlichen  Verfahren  nicht  geeignet  sind,  sondern ¬
  worüber  den  politischen  Behorden  allein  die  Entscheidung  und  Exekuzion
zusteht,  von  den  politischen  Behörden  unmittelbar  durch  Ersuchschreiben,  oder
durch  die  Finanzprokuraturen  bei  den  Gerichten  erwirkt  werden;  auch  werden
diese  Sicherstellungsmittel  schon  durch  die  Verordnung  der  polischen  Behörde
von  selbst  gerechtfertigt,  bedürfen  daher  keiner  weitern  Justifizirung.  (Hfd.
v.  18.  Sept.  1786  N.  577  lit.  c.  und  v.  24.  Okt.  1806  N.  789.)  Diese
zu  Gunsten  des  Aerars  erlassenen  Vorschriften  dürfen  aber  nicht  auf  alle
anderen  unter  der  Vertretung  der  Finanzprokuratur  stehende  Fonde  und
Parteien  ausgedehnt  werden.  (Ihfd.  v.  29.  Jän.  1839  Z.  460  u.  hfkr.
Resk.  v.  28.  März  F  425  M.  G.  S.  Nr.  121.)
Dieses  zufolge  des  Hfd.  18.  Sept.  1786  den  Hof=  und  Länderstellen
zustehende  Recht,  durch  die  Finanzprokuraturen  die  zur  Sicherstellung  des
Aerars  nöthigen  gerichtlichen  Verfügungen  zu  erwirken,  ist  auch  folgenden
Berg-  und  Salinenämtern;  als  dem  Salinenoberamte  zu  Gmunden,  der  Eisenwerksdirekzion ¬
  zu  Eisenerz,  dem  Oberbergamte  zu  Klagenfurt,  der  salzburgisch-tirolischen ¬
  Berg-  und  Salinendirekzion  zu  Hall,  den  Bergoberämtern  zu
Pkibram  und  Joachimsthal,  und  der  Salinen=  und  Salzverschleißdirekzion
zu  Wieliczka  eingeräumt  worden.  (Hfd.  v.  2.  Juni  1840  Z.  6814.
VII.  Zur  Sicherstellung  der  Vermögensstrafen  bei  Gefällsübertretungen
können  dieselben  Vorkehrungen  auf  Grundläge  der  Erlässe  der  zur  Leitung
der  Gefällsangelegenheiten  bestellten  Behörden  entweder  durch  die  Gefällsbeamten ¬
  oder  durch  die  Finanzprokuraturen  bei  den  ordentlichen  Gerichten
erwirkt  werden,  und  geschieht  das  Einschreiten  nicht  von  der  Finanzprokuratur
            
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