Gerichtsordnung.
a) Der summarische Prozeß, welcher zufolge der a. h. E. v. 18. Okt.
durch das Hkzd. v. 2. Dez. 1845, für die Zivilgerichte mit a. h. E. v.
30. Jänner 1847 für die Militärgerichte eingeführt worden ist, beruht
durchgängig auf dem Untersuchungsprinzipe, ohne daß die Parteien von
den Rechten, die ihnen das Verhandlungsprinzip einräumt, ausgeschlossen ¬
sind.
Auch in dem ordentlichen Prozesse muß der Richter und zwar im mündlichen ¬
Verfahren im Falle des §. 20 der G. O. von Amtswegen die
Verhandlung in der Art leiten, daß die gesezkundige Partei wegen der
Unkenntniß der Prozeßförmlichkeiten keinen Schaden leide; s. §. 20
der G. O.
Eben so beruht der Eheprozeß hauptsächlich auf dem Untersuchungsprinzipe; ¬
s. §§. 94, 97 und 107 des a. b. G. B. und Hfd. v. 23. Aug.
1819 N. 1595.
Einzelne Fälle, in welchen der Richter von Amtswegen verfährt, finden
sich z. B. in den §§. 153, 154, 238, 256, 265, 370, 409 der G. O.;
§. 2 der K. O. u. dgl.
Wenn bei Gelegenheit der Justizverwaltung bei einem fremden oder tolerirten ¬
Juden in Darleihensgeschäften eine Gefährde des Schuldners hervorkommt, ¬
muß der Richter von Amtswegen die Anzeige an die Landesstelle, ¬
und wenn einer von den Hofdienern ohne Unterschied des Ranges
wegen Schulden geklagt wird, an das Obersthofmarschallamt erstatten.
(Hfd. v. 21. Dez. 1792 N 75 a und v. 31. August 1803 N 625.)
Der Richter hat bei Epidemien von Amtswegen einverständlich mit der
Sanitätskommission der Justizverwaltung, folglich auch die anhängigen
Prozesse zu suspendiren und auch die Suspension wieder aufzuheben. (Hfd.
v. 9. Sept. 1831 Z. 3665.)
II. Der Richter darf nur auf eine Klage verfahren. Dieser ¬
Grundsaz ist speziel. Er bezieht sich blos auf den Anfang des gerichtlichen
Verfahrens. Aus diesem Grundsaze ergibt sich, daß der Richter die Verhandlung ¬
einer Streitsache nicht beginnen dürfe, wenn er bloß durch ein einfaches
Gesuch um seine Hilfe angegangen würde. Zur Einleitung des gerichtlichen
Verfahrens ist eine Klage nothwendig, d. h. eine Rede oder Schrift, welche
einen gesezlich vorgeschriebenen Inhalt und bestimmte Förmlichkeiten haben
muß, wie wir später hören werden.
Daher hat der Richter bloße Protestazionen der Parteien mit dem Bescheide, ¬
daß die Partei ihr Recht, was sie etwa zu haben glaubt, mit einer
ordentlichen Klage anbringen soll, zu erledigen. (Hfd. v. 25. Juni 1789 N
1026.) Daher muß auch die Finanzprokuratur eine förmliche Klage einreichen
und vorläufige Untersuchungskommissionen können demselben vom Gerichte nicht
bewilligt werden. (Hfd. v. 2. Sept. 1784 N 334.
Ausnamen, in welchen der Richter auch in Folge eines Gesuches
das Verfahren beginnen muß, sind z. B. die §§. 179, 188, 275, 276, 283
der G. O. u. a. m.
III. Wird bei dem Richter eine Klage angebracht, so
muß er sie stets und zwar in der Regel aufrecht verbescheiden, ¬
d. h. er muß hierauf das mündliche oder schriftliche Verfahren ¬
einleiten.
Dieser Grundsaz hat viele und mannigfaltige Ausnamen, welche sich