Full text : Gerichtliches Verfahren in Streitsachen nach der österr. allgem. Gerichts- und Konkursordnung vom 1. Mai 1781 (1)

Gerichtsordnung.
a)  Der  summarische  Prozeß,  welcher  zufolge  der  a.  h.  E.  v.  18.  Okt.
durch  das  Hkzd.  v.  2.  Dez.  1845,  für  die  Zivilgerichte  mit  a.  h.  E.  v.
30.  Jänner  1847  für  die  Militärgerichte  eingeführt  worden  ist,  beruht
durchgängig  auf  dem  Untersuchungsprinzipe,  ohne  daß  die  Parteien  von
den  Rechten,  die  ihnen  das  Verhandlungsprinzip  einräumt,  ausgeschlossen ¬
  sind.
Auch  in  dem  ordentlichen  Prozesse  muß  der  Richter  und  zwar  im  mündlichen ¬
  Verfahren  im  Falle  des  §.  20  der  G.  O.  von  Amtswegen  die
Verhandlung  in  der  Art  leiten,  daß  die  gesezkundige  Partei  wegen  der
Unkenntniß  der  Prozeßförmlichkeiten  keinen  Schaden  leide;  s.  §.  20
der  G.  O.
Eben  so  beruht  der  Eheprozeß  hauptsächlich  auf  dem  Untersuchungsprinzipe; ¬
  s.  §§.  94,  97  und  107  des  a.  b.  G.  B.  und  Hfd.  v.  23.  Aug.
1819  N.  1595.
Einzelne  Fälle,  in  welchen  der  Richter  von  Amtswegen  verfährt,  finden
sich  z.  B.  in  den  §§.  153,  154,  238,  256,  265,  370,  409  der  G.  O.;
§.  2  der  K.  O.  u.  dgl.
Wenn  bei  Gelegenheit  der  Justizverwaltung  bei  einem  fremden  oder  tolerirten ¬
  Juden  in  Darleihensgeschäften  eine  Gefährde  des  Schuldners  hervorkommt, ¬
  muß  der  Richter  von  Amtswegen  die  Anzeige  an  die  Landesstelle, ¬
  und  wenn  einer  von  den  Hofdienern  ohne  Unterschied  des  Ranges
wegen  Schulden  geklagt  wird,  an  das  Obersthofmarschallamt  erstatten.
(Hfd.  v.  21.  Dez.  1792  N  75  a  und  v.  31.  August  1803  N  625.)
Der  Richter  hat  bei  Epidemien  von  Amtswegen  einverständlich  mit  der
Sanitätskommission  der  Justizverwaltung,  folglich  auch  die  anhängigen
Prozesse  zu  suspendiren  und  auch  die  Suspension  wieder  aufzuheben.  (Hfd.
v.  9.  Sept.  1831  Z.  3665.)
II.  Der  Richter  darf  nur  auf  eine  Klage  verfahren.  Dieser ¬
  Grundsaz  ist  speziel.  Er  bezieht  sich  blos  auf  den  Anfang  des  gerichtlichen
Verfahrens.  Aus  diesem  Grundsaze  ergibt  sich,  daß  der  Richter  die  Verhandlung ¬
  einer  Streitsache  nicht  beginnen  dürfe,  wenn  er  bloß  durch  ein  einfaches
Gesuch  um  seine  Hilfe  angegangen  würde.  Zur  Einleitung  des  gerichtlichen
Verfahrens  ist  eine  Klage  nothwendig,  d.  h.  eine  Rede  oder  Schrift,  welche
einen  gesezlich  vorgeschriebenen  Inhalt  und  bestimmte  Förmlichkeiten  haben
muß,  wie  wir  später  hören  werden.
Daher  hat  der  Richter  bloße  Protestazionen  der  Parteien  mit  dem  Bescheide, ¬
  daß  die  Partei  ihr  Recht,  was  sie  etwa  zu  haben  glaubt,  mit  einer
ordentlichen  Klage  anbringen  soll,  zu  erledigen.  (Hfd.  v.  25.  Juni  1789  N
1026.)  Daher  muß  auch  die  Finanzprokuratur  eine  förmliche  Klage  einreichen
und  vorläufige  Untersuchungskommissionen  können  demselben  vom  Gerichte  nicht
bewilligt  werden.  (Hfd.  v.  2.  Sept.  1784  N  334.
Ausnamen,  in  welchen  der  Richter  auch  in  Folge  eines  Gesuches
das  Verfahren  beginnen  muß,  sind  z.  B.  die  §§.  179,  188,  275,  276,  283
der  G.  O.  u.  a.  m.
III.  Wird  bei  dem  Richter  eine  Klage  angebracht,  so
muß  er  sie  stets  und  zwar  in  der  Regel  aufrecht  verbescheiden, ¬
  d.  h.  er  muß  hierauf  das  mündliche  oder  schriftliche  Verfahren ¬
  einleiten.
Dieser  Grundsaz  hat  viele  und  mannigfaltige  Ausnamen,  welche  sich
            
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