I. Kap. Von dem gerichtlichen Verfahren überhaupt. §. 1.
Erstes Kapitel.
Von dem gerichtlichen Verfahren überhaupt.
§. 1.
Der Richter soll nur auf eine vorläufige Klage, und niemals von
Amtswegen verfahren, ausgenommen, da er hierzu durch die Geseze
angewiesen wird.
Da die Gesetzgebung durch Einführung der allgemeinen bürgerlichen Gerichtsordnung ¬
für die k. k. deutschen Staaten eine entscheidende Norm festgesezt ¬
hatte, nach welcher in bürgerlichen Streitsachen verfahren werden sollte;
nachdem sie eben dadurch dem in seinen Rechten Gekränkten ihre wohlthätige
Hilfe angedeihen ließ, Wohlthaten aber in der Regel Niemanden aufgedrungen ¬
werden können, so muß es der Willkühr eines Jeden überlassen bleiben;
ob und wie ferne er dieselben benuzen wolle.
Daher stellt der 1. §. der G. O. folgende Grundsäze auf:
I. Der Richter darf niemals von Amtswegen verfahren. ¬
Dieser Grundsaz ist allgemein. Er bezieht sich auf den Anfang, die
Fortsezung und die Beendigung des Prozesses. Er umfaßt die Verhandlung
und die Entscheidung der Streitsache, so wie auch die Durchsezung oder Exekuzion ¬
des zugesprochenen Rechtes. Daher darf der Richter die Sache der Parteien ¬
nicht auf sich nehmen, dieselben zur Beibringung ihrer Beweismittel
nicht auffordern, noch, so lange das Verfahren im Zuge ist, in das Innerliche
der Schriften eingehen, um zu prüfen, ob dieselben gut verfaßt oder instruirt
sind. (Hfd. v. 6. Okt. 1783 N. 197 b) und 31. Okt. 1785 N. 489 t.) Daher -
darf der Richter auch nicht eine durch Urtheil bereits entschiedene Klage
von Amtswegen verwerfen, sondern er muß sie in der Ordnung verbescheiden,
worauf dem Beklagten frei steht, dieselbe mit Vorweisung des Urtheils zurück
wenn
zu legen. Hierüber hat der Richter eine Tagsazung anzuordnen und
der Kläger nicht absteht, darüber zu erkennen, ob der Zurückerlag statt findet
oder nicht. (Hfd. v. 15. Jänner 1787 N. 621, aa.
Dieser Grundsaz bildet das Verhandlungsprinzip im Zivilprozesse, ¬
im Gegensaze zu dem Untersuchungsprinzipe, zufolge dessen
der Richter nach überreichter Klage von Amtswegen die Erörterung der streitigen ¬
Fakta und Rechte, so wie die Beweisführung leitet und die Beobachder ¬
Prozeßförmlichkeiten überwacht.
tung
Dieses Prinzip, auch Maxime genannt, gilt z. B. im preußischen Zivilprozesse. ¬
Dasselbe Prinzip bildet auch die Grundlage des adeligen Richteramtes, ¬
welches eben so gut ein Richteramt, wie jenes in Streitsachen,
und keineswegs eine so genannte politische oder polizeiliche Amtsthätigkeit ist.
Auch in dem Verfahren in Streitsachen kommen Ausnamen
von dem Verhandlungsprinzipe, d. h. Fälle vor, in welchen der Zivilrichter
von Amtswegen einschreitet, also nach dem Untersuchungsprinzipe verfährt.
Solche Fälle sind: