Volltext : Gerichtliches Verfahren in Streitsachen nach der österr. allgem. Gerichts- und Konkursordnung vom 1. Mai 1781 (1)

I.  Kap.  Von  dem  gerichtlichen  Verfahren  überhaupt.  §.  1.
Erstes  Kapitel.
Von  dem  gerichtlichen  Verfahren  überhaupt.
§.  1.
Der  Richter  soll  nur  auf  eine  vorläufige  Klage,  und  niemals  von
Amtswegen  verfahren,  ausgenommen,  da  er  hierzu  durch  die  Geseze
angewiesen  wird.
Da  die  Gesetzgebung  durch  Einführung  der  allgemeinen  bürgerlichen  Gerichtsordnung ¬
  für  die  k.  k.  deutschen  Staaten  eine  entscheidende  Norm  festgesezt ¬
  hatte,  nach  welcher  in  bürgerlichen  Streitsachen  verfahren  werden  sollte;
nachdem  sie  eben  dadurch  dem  in  seinen  Rechten  Gekränkten  ihre  wohlthätige
Hilfe  angedeihen  ließ,  Wohlthaten  aber  in  der  Regel  Niemanden  aufgedrungen ¬
  werden  können,  so  muß  es  der  Willkühr  eines  Jeden  überlassen  bleiben;
ob  und  wie  ferne  er  dieselben  benuzen  wolle.
Daher  stellt  der  1.  §.  der  G.  O.  folgende  Grundsäze  auf:
I.  Der  Richter  darf  niemals  von  Amtswegen  verfahren. ¬
  Dieser  Grundsaz  ist  allgemein.  Er  bezieht  sich  auf  den  Anfang,  die
Fortsezung  und  die  Beendigung  des  Prozesses.  Er  umfaßt  die  Verhandlung
und  die  Entscheidung  der  Streitsache,  so  wie  auch  die  Durchsezung  oder  Exekuzion ¬
  des  zugesprochenen  Rechtes.  Daher  darf  der  Richter  die  Sache  der  Parteien ¬
  nicht  auf  sich  nehmen,  dieselben  zur  Beibringung  ihrer  Beweismittel
nicht  auffordern,  noch,  so  lange  das  Verfahren  im  Zuge  ist,  in  das  Innerliche
der  Schriften  eingehen,  um  zu  prüfen,  ob  dieselben  gut  verfaßt  oder  instruirt
sind.  (Hfd.  v.  6.  Okt.  1783  N.  197  b)  und  31.  Okt.  1785  N.  489  t.)  Daher -
  darf  der  Richter  auch  nicht  eine  durch  Urtheil  bereits  entschiedene  Klage
von  Amtswegen  verwerfen,  sondern  er  muß  sie  in  der  Ordnung  verbescheiden,
worauf  dem  Beklagten  frei  steht,  dieselbe  mit  Vorweisung  des  Urtheils  zurück
wenn
zu  legen.  Hierüber  hat  der  Richter  eine  Tagsazung  anzuordnen  und
der  Kläger  nicht  absteht,  darüber  zu  erkennen,  ob  der  Zurückerlag  statt  findet
oder  nicht.  (Hfd.  v.  15.  Jänner  1787  N.  621,  aa.
Dieser  Grundsaz  bildet  das  Verhandlungsprinzip  im  Zivilprozesse, ¬
  im  Gegensaze  zu  dem  Untersuchungsprinzipe,  zufolge  dessen
der  Richter  nach  überreichter  Klage  von  Amtswegen  die  Erörterung  der  streitigen ¬
  Fakta  und  Rechte,  so  wie  die  Beweisführung  leitet  und  die  Beobachder ¬
  Prozeßförmlichkeiten  überwacht.
tung
Dieses  Prinzip,  auch  Maxime  genannt,  gilt  z.  B.  im  preußischen  Zivilprozesse. ¬

Dasselbe  Prinzip  bildet  auch  die  Grundlage  des  adeligen  Richteramtes, ¬
  welches  eben  so  gut  ein  Richteramt,  wie  jenes  in  Streitsachen,
und  keineswegs  eine  so  genannte  politische  oder  polizeiliche  Amtsthätigkeit  ist.
Auch  in  dem  Verfahren  in  Streitsachen  kommen  Ausnamen
von  dem  Verhandlungsprinzipe,  d.  h.  Fälle  vor,  in  welchen  der  Zivilrichter
von  Amtswegen  einschreitet,  also  nach  dem  Untersuchungsprinzipe  verfährt.
Solche  Fälle  sind:
            
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